Verordnung des ASTRA vom 19. Dezember 2025 über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),
gestützt auf Artikel 19a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^1],
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde.
Art. 2 Anforderungen an die Kursdurchführung
Kurse über Verkehrskunde dürfen nur durchgeführt werden von:
- a. Inhabern und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A oder B (Kursleitung);
- b. angehenden Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, sofern sie im Rahmen ihres Ausbildungspraktikums von Inhabern oder Inhaberinnen der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung begleitet werden.
Art. 3 Meldepflicht
Wer Kurse über Verkehrskunde anbieten möchte, muss dies der zuständigen Behörde des Kantons, in dem er oder sie vorwiegend tätig ist, vor Aufnahme der Kurstätigkeit melden. Die Meldung muss auf elektronischem Weg erfolgen. Erforderlich sind Angaben über:
- a. die Adresse des Kurslokals;
- b. die Kursdaten;
- c. FABER-PIN und Geburtsdatum der Kursleitung.
Art. 4 Kurslokal
1 Das Kurslokal muss:
- a. über einen eigenen Zugang verfügen;
- b. genügend Platz für die Kursdurchführung bieten;
- c. vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt sein;
- d. über eine gute Beleuchtung verfügen;
- e. ausreichend belüftet werden können;
- f. gut beheizbar sein.
2 Es darf kein Wohnraum sein und nicht als Durchgang dienen.
3 Wird der Kurs in den Räumlichkeiten eines gastronomischen Betriebes erteilt, so muss es sich um einen separaten Raum ohne Konsumationszwang handeln.
Art. 5 Kursmaterial
1 Im Kurslokal müssen insbesondere vorhanden sein:
- a. die verwendeten Lehrmittel;
- b. verschiedene Unterrichtsmedien, die interaktives Arbeiten ermöglichen.
2 Für die Schulung der Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen muss die Kursleitung, wenn möglich, ein Motorrad in den Unterricht einbeziehen. Ist dies nicht möglich, so muss sie motorradspezifisches Bildmaterial einsetzen.
3 Die Kursleitung muss während des Unterrichts auf bundesrechtliche Erlasse über den Strassenverkehr sowie Kreisschreiben, Weisungen oder Richtlinien, welche insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführenden betreffen, zugreifen können.
4 Die Kursleitung muss den Kursteilnehmenden geeignete Unterlagen abgeben, welche insbesondere die wichtigsten Inhalte des Kurses zusammenfassen.
Art. 6 Kursgestaltung
1 Der Kurs über Verkehrskunde besteht aus vier Unterrichtsblöcken. Er erstreckt sich über vier Tage, wobei an jedem Tag ein Unterrichtsblock stattfindet.
2 Ein Unterrichtsblock dauert zwei Stunden, darin eingerechnet eine zehnminütige Pause.
3 Der Unterricht richtet sich nach dem Lehrplan gemäss Anhang.
Art. 7 Kursbesuch
1 Der Unterrichtsblock 1 muss als erstes besucht werden. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.
2 An einem Unterrichtsblock dürfen höchstens zwölf Personen teilnehmen.
Art. 8 Präsenzkontrolle
1 Die Kursleitung muss für jeden Unterrichtsblock eine Präsenzkontrolle durchführen. Diese muss Name, Vorname und Geburtsdatum der Kursteilnehmenden enthalten.
2 Die Kursteilnehmenden bestätigen den Besuch jedes Unterrichtsblocks mit Unterschrift. Die Kursleitung bestätigt den Besuch elektronisch.
3 Die Kursleitung muss die Präsenzkontrolle während drei Jahren aufbewahren. Während dieser Frist muss sie der für den Wohnsitz der oder des Kursteilnehmenden zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Einsicht in das Dokument gewähren.
Art. 9 Kursbescheinigung
1 Die Kursleitung bescheinigt den Kursteilnehmenden den Besuch des Kurses über Verkehrskunde.
2 Die Kursbescheinigung ist unbeschränkt gültig.
Art. 10 Aufhebung von Weisungen
Die Weisungen des ASTRA vom 24. September 2020 betreffend den Kurs über Verkehrskunde werden aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.51
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