Verordnung vom 28. Januar 2026 über die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VKHBK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003[^1],

verordnet:

Art. 1 Stellung

1 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

2 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.

Art. 2 Anzahl der Mitglieder

Die Kommission besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern.

Art. 3 Förderung gerechter und fairer Lösungen

Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte und faire Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.

Art. 4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen

Jede natürliche oder juristische Person kann der Kommission ein Gesuch stellen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut zu erarbeiten.

Art. 5 Einverständnis der Eigentümer und Eigentümerinnen

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts muss der Anrufung der Kommission zustimmen.

2 Die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen, von Museen oder Sammlungen oder von deren Trägern, sofern das Kulturgut:

Art. 6 Gutachten und Berichte

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten und Berichte von Dritten einholen.

Art. 7 Veröffentlichungen

1 Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form.

2 Sie kann von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Art. 8 Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission und administrativ dem BAK.

2 Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.

3 Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.

Art. 10 Finanzierung

Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 22. November 2023[^2] über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses

...[^3]

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 444.1

[^2]: [AS 2023 742]

[^3]: Die Änderung kann unter AS 2026 51 konsultiert werden.

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