Durchführungsabkommen vom 21. November 2025 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei
Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der Mongolei,
nachstehend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse unter dem Übereinkommen von Paris[^2];
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris auf Mitte des Jahrhunderts terminierte, langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;
in Anbetracht dessen, dass die Zusammenarbeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen erlaubt;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;
in Anbetracht dessen, dass die Mongolei die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;
unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) an ihrem dritten Treffen beschlossen wurden;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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- «Minderungsergebnis» ist definiert als Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und in Erfüllung der Kriterien der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
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- «international übertragenes Minderungsergebnis», nachfolgend «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das von einer Partei gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt und anschliessend gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris übertragen und anerkannt wurde, um zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verwendet zu werden;
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- «national festgelegter Beitrag», nachfolgend «NDC» (Nationally Determined Contribution), bedeutet für dieses Abkommen das von einer Partei nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris kommunizierte Klimaziel;
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- «erwerbende Stelle» bedeutet eine rechtliche Einheit, welche die nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs gemäss den von den Parteien festgelegten Verfahren und im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris erhält;
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- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und dieses Abkommens, mit der sie die Zustimmung zu einer Minderungsaktivität und zu Minderungsergebnissen bestätigt und sich zu deren internationaler Übertragung und Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verpflichtet, vorbehaltlich der Erfüllung aller geltenden Anforderungen nach diesem Abkommen und der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
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- «entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen ihrer nationalen Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris zur Vermeidung von Doppelzählungen von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris vornimmt;
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- «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
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- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines Minderungsergebnisses in einem Register als übertragbare Einheit gemäss den von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Verfahren;
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- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
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- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das eine Minderungsaktivität beschreibt, einschliesslich ihrer Ziele, des Referenzszenarios, der verwendeten Standards oder Methoden, der Monitoring- und Verfizierungsanforderungen, des Bescheinigungszeitraums, des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, des Umfangs der Minderungsergebnisse und aller anderen Informationen, die von den Parteien für die Evaluation und Genehmigung benötigt werden;
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- «Monitoringbericht» bedeutet einen von der zur Übertragung befugten Stelle erstellten formellen Bericht, der nachprüfbare Daten zur Durchführung einer Minderungsaktivität enthält, einschliesslich überwachter Indikatoren, berechneter Emissionsreduktion oder berechnetem Emissionsabbau und der Anwendung genehmigter Methoden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
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- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum, in dem eine Partei ihren NDC nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris umsetzt und darüber Rechenschaft ablegt;
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- «andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung eines NDC einer Partei, wie sie im Beschluss 2/CMA.3 der als Treffen der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegt sind;
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- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung von Minderungsergebnissen als ITMOs in ein Register, ohne Ausgabe von Einheiten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
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- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
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- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die im Rahmen dieses Abkommens international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs einträgt und anerkennt, in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris;
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- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die Übertragung von Minderungsergebnissen in ihr Register genehmigt und einträgt und die entsprechende Berichtigung als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vornimmt;
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- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
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- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
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- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist, wie es für die Zwecke der Genehmigung, Übertragung und Anrechnung nach den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris gemeldet wird.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen für deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz beim Verwaltungshandeln sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.
Art. 3 Zuständige Behörden
1. Für die Regierung der Mongolei ist das Ministerium für Umwelt und Klimawandel gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft und Entwicklung oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.
2. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.
Art. 4 Umweltintegrität
1. Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, die im Rahmen dieses Abkommens übertragen und verwendet werden können, legen die Parteien die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien fest:
- 1.1 die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
- 1.2 die Minderungsergebnisse stammen aus einer Emissionsreduktion oder einem Emissionsabbau, die beziehungsweise der ab 2021 erzielt wird;
- 1.3 das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis erzielt wird, und die Verwendung dieses Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
- a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
- b. mit den langfristigen Strategien beider Parteien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,
- c. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken und Gesetzgebungen berücksichtigen,
- d. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto null zu reduzieren,
- e. keine auf der Erzeugung von Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren,
- f. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
- g. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
- h. konservative Ansätze bei der Festlegung der Referenzwerte anwenden, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,
- i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
- j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies angemessen ist, und
- k. negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
- 1.4
Art. 5 Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:
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- einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;
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- mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen nationalen, regionalen und internationalen Strategien und Politiken der Parteien, in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen;
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- mit langfristigen Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und eine kohlenstoffarme und klimaresiliente Entwicklung fördern;
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- negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltgesetzen, -vorschriften und -normen vereinbar sind;
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- gesellschaftliche Konflikte verhindern, international anerkannte Menschenrechte wahren, und Mitwirkung aller relevanten Anspruchsgruppen im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen fördern.
Jede Partei kann in ihrem Rahmenwerk weitere, national festgelegte Kriterien der nachhaltigen Entwicklung anwenden und die andere Partei darüber in Kenntnis setzen.
Art. 6 Genehmigung
1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Parteien.
2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, und veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD. Jede Partei informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3. Dir Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen sind verschiedene Handlungen. Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen kann gleichzeitig mit der Genehmigung für eine Minderungsaktivität oder wiederkehrend während der Durchführung der Minderungsaktivität erteilt werden, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens
4. Die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität nach Artikels 6 Absatz 1 dieses Abkommens werden genehmigt, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens.
5. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens.
6. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.
7. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, so ist eine Minderungsaktivität nach Absatz 3 dieses Artikels dieses Abkommens genehmigt und sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 (dreissig) Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
8. Im Einklang mit einem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen, in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Solche Aktualisierungen oder Änderungen werden im jeweiligen Register veröffentlicht und der anderen Partei notifiziert; sie werden erst nach Abschluss der Konsistenzprüfung nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens gültig.
Art. 7 Genehmigungsform
1. Eine Genehmigung umfasst die Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen.
2. Eine im Rahmen dieses Abkommens erteilte Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, enthält mindestens Folgendes:
- a. die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, einschliesslich eines Verweises auf die zugrunde liegende MADD;
- b. eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
- c. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
- d. die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
- e. gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei;
- f. gegebenenfalls einen Verweis auf den von der übertragenden Partei beanspruchten Umfang der Minderungsergebnisse; und
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.