Durchführungsabkommen vom 21. November 2025 zum Übereinkommen von Paris zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-11-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der Mongolei,

nachstehend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse unter dem Übereinkommen von Paris[^2];

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen weltweit auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris auf Mitte des Jahrhunderts terminierte, langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass die Zusammenarbeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen erlaubt;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Mongolei die internationale Übertragung von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA) an ihrem dritten Treffen beschlossen wurden;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen für deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz beim Verwaltungshandeln sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.

Art. 3 Zuständige Behörden

1. Für die Regierung der Mongolei ist das Ministerium für Umwelt und Klimawandel gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft und Entwicklung oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.

2. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.

Art. 4 Umweltintegrität

1. Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, die im Rahmen dieses Abkommens übertragen und verwendet werden können, legen die Parteien die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien fest:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 5 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:

Jede Partei kann in ihrem Rahmenwerk weitere, national festgelegte Kriterien der nachhaltigen Entwicklung anwenden und die andere Partei darüber in Kenntnis setzen.

Art. 6 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Parteien.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, und veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD. Jede Partei informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Dir Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen sind verschiedene Handlungen. Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen kann gleichzeitig mit der Genehmigung für eine Minderungsaktivität oder wiederkehrend während der Durchführung der Minderungsaktivität erteilt werden, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens

4. Die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität nach Artikels 6 Absatz 1 dieses Abkommens werden genehmigt, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens.

5. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens.

6. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.

7. Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, so ist eine Minderungsaktivität nach Absatz 3 dieses Artikels dieses Abkommens genehmigt und sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 (dreissig) Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.

8. Im Einklang mit einem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen, in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Solche Aktualisierungen oder Änderungen werden im jeweiligen Register veröffentlicht und der anderen Partei notifiziert; sie werden erst nach Abschluss der Konsistenzprüfung nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens gültig.

Art. 7 Genehmigungsform

1. Eine Genehmigung umfasst die Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen.

2. Eine im Rahmen dieses Abkommens erteilte Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, enthält mindestens Folgendes:

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