Verordnung des EDI vom 29. Januar 2026 über die Personen- oder Umgebungsdosimetrie (Dosimetrieverordnung, DoV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI),

gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4 sowie 191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^1] (StSV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie, insbesondere die Anforderungen an die Dosimetriesysteme, die Durchführung der Dosimetrie und die Dosisermittlung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Verordnung.

Art. 3 Aufsicht

Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personendosimetriestellen.

Art. 4 Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle

Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf folgende Gegenstände:

Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung

Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.

Art. 6 Erfassung der wesentlichen Dosisbeiträge

1 Kann die effektive Dosis durch eine Strahlenart nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung des betreffenden Strahlenanteils entfallen.

2 Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 82 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Radionuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen können.

3 Wird in einem Arbeitsbereich nach Artikel 81 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) oder, bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen, von 20 LA überschritten, so muss eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann für einen Arbeitsbereich höhere Werte festlegen, wenn Schutzmassnahmen zur Verringerung des Inkorporationsrisikos vorhanden sind.

Art. 7 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität

1 Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügbar zu halten.

2 Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.

3 Wird eine Inkorporation vermutet, so ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 vorzunehmen.

4 In hinreichend bekannten Strahlungsfeldern kann auf eine individuelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.

Art. 8 Zweck der Umgebungsdosimetrie

Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, wird mithilfe der Umgebungsdosimetrie die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) ausserhalb der Kontroll- und Überwachungsbereiche eines Betriebs bestimmt:

2. Kapitel: Externe Strahlenexposition von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 9 Trageweise des Ganzkörperdosimeters

1 Das Ganzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.

2 Das Dosimeter muss nach den Vorgaben der herausgebenden Personendosimetriestelle getragen werden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Trageweise vorschreiben.

Art. 10 Tragen mehrerer Dosimeter

1 Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlungsfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.

2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest:

3 Für beruflich strahlenexponierte Personen, die in der interventionellen Radiologie arbeiten, ist das Tragen eines zweiten Ganzkörperdosimeters nach Artikel 11 obligatorisch, wenn sie sich bei den Eingriffen in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen.

4 Bei Eingriffen mittels interventioneller Radiologie muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für alle Personen, die bei diesen Arbeiten anwesend sind, sich aber nicht in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten, eine Arbeitsplatzstudie durchführen. Diese schliesst eine individuelle Dosisabschätzung mittels zwei Dosimetern nach Artikel 11 mit ein. Die Studie muss wiederholt werden, wenn sich die Expositionssituation für eine Person ändert. Aufgrund der gemessenen Dosen über der Schürze muss entschieden werden, ob eine Routineüberwachung der oben genannten Personen mit zwei Dosimetern nötig ist.

5 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten mehrere Dosimeter getragen werden müssen.

Art. 11 Tragweise mit Strahlenschutzschürze

1 Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetriestelle speziell zu kennzeichnen.

2 Mit zwei Dosimetern wird die totale Personendosis wie folgt berechnet:

wobei Hunter die unter der Strahlenschutzschürze und Hüber die über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet und a = 0,1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt, beziehungsweise a = 0,05, wenn sie sie schützt.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:

4 Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldet Hunter, Hüber und Htotal der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentrales Dosisregister.

Art. 12 Überwachung der Augenlinsendosis

1 Die Augenlinsendosis wird ermittelt mit:

2 Für beruflich strahlenexponierte Personen, die in inhomogenen Strahlungsfeldern arbeiten:

3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass beruflich strahlenexponierte Personen, die in inhomogenen Strahlungsfeldern arbeiten, in denen die Oberflächen-Personendosis für die Augenlinsendosis nicht repräsentativ ist, ein Augenlinsendosimeter tragen müssen.

4 Das Augenlinsendosimeter muss so nahe wie möglich an der stärker exponierten Augenlinse unter einer allfälligen Schutzbrille oder einem allfälligen Visier getragen werden.

5 Die Aufsichtsbehörde kann in Abweichung von Absatz 4 erlauben, dass das Dosimeter an der Schutzbrille oder am Visier getragen wird. Der individuelle Korrekturfaktor muss gemäss Artikel 13 Absatz 1 bestimmt werden.

Art. 13 Berechnung und Meldung der Augenlinsendosis

1 Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige bestimmt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde einen individuellen Korrekturfaktor fL ≤1 und meldet diesen der Personendosimetriestelle beim Tragen:

2 Die Personendosimetriestelle berechnet und meldet die individuelle Augenlinsendosis gemäss Artikel 69 StSV wie folgt, wobei die Werte Hunter(0,07), Hüber(0,07) und Htotal(0,07) gemäss Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden:

Art. 14 Extremitätendosimeter

1 Bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen, bei denen im Bereich der Extremitäten hohe Dosen auftreten können, muss zusätzlich ein Extremitätendosimeter getragen werden. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein Extremitätendosimeter getragen werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächliche Exposition unzureichend erfasst wird.

3 Das Extremitätendosimeter muss an derjenigen Stelle getragen werden, an der die höchste Dosis zu erwarten ist. Es muss dabei der Strahlungsquelle zugewandt sein.

Art. 15 Ermittlung der Äquivalentdosis der Hände bei der Handhabung von Strahlungsquellen

1 Bei der Handhabung offener Quellen wird die Äquivalentdosis der Hände mit einem Korrekturfaktor aus der Fingerringdosis wie folgt berechnet:

wobei Hp(0,07) die Fingerringdosis ist und fE der Korrekturfaktor. Ist nichts anderes festgelegt, beträgt der Korrekturfaktor fE = 5.

2 Werden geschlossene Quellen direkt mit den Händen manipuliert, ist ebenfalls ein Korrekturfaktor von fE = 5 anzuwenden.

3 Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.

4 Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige meldet der Personendosimetriestelle die Personen, die mit offenen oder geschlossenen Strahlungsquellen arbeiten, sowie die für sie festgelegten Korrekturfaktoren.

5 Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und meldet Hp(0,07), fE und HExtr der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister, gemäss Artikel 69 StSV.

Art. 16 Aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn:

Art. 17 Verlängerung der Messperiode

Eine Verlängerung der Messperiode über einen Monat hinaus nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a StSV ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:

Art. 18 Protokollierung der APD-Resultate

Die Resultate der APD müssen nach jedem Einsatz für jede Person festgehalten werden.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme

Art. 19 Allgemeine Anforderungen

Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestimmung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.

Art. 20 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen

Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht, muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO[^2]-Norm 14146[^3] beschrieben sind.

Art. 21 Anforderungen für die Anerkennung

1 Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen der Anhänge 2–5 erfüllen.

2 Sie müssen den Anforderungen am Einsatzort gerecht werden.

3 Die Abweichung des vom gesamten System ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 25 darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.

4 Die anerkennende Behörde kann im Einzelfall für die Ermittlung der Dosis die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlungsfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlungsfeld unterscheidet.

5 Die anerkennende Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss den Anhängen 2–5 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber der Personendosimetriestelle nachgewiesen werden, dass:

Art. 22 Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von APD

1 Ein APD muss nach den anerkannten Regeln der Technik typengeprüft sein.

2 Die Personendosimetriestelle muss durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen sicherstellen, dass die Dosimetriedaten vor ihrer Übertragung in die Datenbank der Personendosimetriestelle nicht gelöscht, manipuliert, überschrieben oder sonst wie verändert werden können.

3 Die Personendosimetriestelle führt regelmässige Audits durch, um zu überprüfen, ob die Dosimeter ordnungsgemäss funktionieren.

Art. 23 Anforderungen an APD als Zweitdosimeter

Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 16 werden von der Aufsichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen:

Art. 24 Vergleichsmessungen

1 Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 70 Absatz 2 StSV muss die Messgenauigkeit unter den Referenzbedingungen nach Artikel 25 überprüft werden.

2 Liegen die vom gesamten System ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von 10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklären und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.

3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Artikel 20 und Artikel 21 erfüllt sein.

3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen

Art. 25 Referenzbedingungen

Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 26 im Dosisbereich zwischen 3 mSv und 10 mSv definiert für Strahlungsfelder folgender Quellen:

Art. 26 Definition des Phantoms

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