Abkommen vom 18. Dezember 2025 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und die International Finance Facility for Education (IFFEd)

andererseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der International Finance Facility for Education (IFFEd)
Art. 1 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der International Finance Facility for Education (IFFEd) (nachfolgend IFFEd ) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der IFFEd Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2 Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die die IFFEd für ihre eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors der IFFEd oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive der IFFEd und generell alle Dokumente und Korrespondenz in jeglicher Form (physisch oder digital) sowie alle Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die IFFEd Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

2 Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum der IFFEd befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der IFFEd sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1 Die IFFEd, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der IFFEd sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2 Die IFFEd ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

3 Die IFFEd ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4 Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der IFFEd gemäss der schweizerischen Gesetzgebung auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren. Die MWST-Befreiung wird auf Antrag der IFFEd durch Steuerentlastung an der Quelle gewährt, ausnahmsweise auf dem Wege der Rückerstattung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der IFFEd bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^1] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Geldmittel

Die IFFEd kann jede Art von Geldmitteln, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1 Die IFFEd geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^2] vereinbar ist.

2 Die IFFEd hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3 Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der IFFEd, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4 Die leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die die IFFEd ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, sind von der Konformitätsbewertung ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5 Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1 Jede offiziell zugunsten der Beamten der IFFEd errichtete Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die IFFEd selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie die IFFEd selbst.

2 Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der IFFEd verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die IFFEd. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Die IFFEd unterliegt als Arbeitgeberin nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von der IFFEd berufenen Personen
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der IFFEd

1 Die Stiftungsratsmitglieder der IFFEd und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die IFFEd tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:

2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der IFFEd nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die IFFEd. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der IFFEd

1 Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten der IFFEd die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2 Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der IFFEd ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die IFFEd eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei der IFFEd eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3 Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

4 Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^4] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der IFFEd

Die Beamten der IFFEd geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der IFFEd

Die Beamten der IFFEd, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

Art. 17 Soziale Sicherheit

1 Die Beamten der IFFEd, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.

2 Die Beamten der IFFEd, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3 Die Beamten der IFFEd unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit die IFFEd ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1 Die Beamten der IFFEd, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2 Schweizerischen Beamten der IFFEd, die in leitender Funktion für die IFFEd tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3 Für schweizerische Beamte der IFFEd, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4 Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der IFFEd beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

5 Die betroffenen Personen sind gegebenenfalls nicht von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die IFFEd beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse

1 Die mit Missionen für die IFFEd beauftragten Experten geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

2 Die Mitglieder der von der IFFEd geschaffenen Ausschüsse geniessen denselben Status wie die mit einer Mission beauftragten Experten nach Absatz 1.

Art. 20 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.