Notenaustausch vom 18. Dezember 2025 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 18. Dezember 2025
Europäische Kommission Generalsekretariat
SG.B.2
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 1. Dezember 2025, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^1] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«Ich beehre mich notifizieren zu dürfen […]
die ‹Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission› […].».[^2]
Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz mit Schreiben Ref. Ares(2025)10456348 vom 1. Dezember 2025 notifiziert.
Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 1. Dezember 2025 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Notenaustausch vom 14. August 2024[^3] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;
Notenaustausch vom 14. August 2024[^4] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten.
Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 17. März 2014[^5] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen beendet.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.392.68
[^2]: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025.
[^3]: SR 0.142.392.680.04
[^4]: SR 0.142.392.680.05
[^5]: [AS 2014 797]
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