Vereinbarung vom 30. Juni 2025 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Rückführung von Kulturgut
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
nachfolgend «Vertragsparteien»
unter Berücksichtigung der Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die am 14. November 1970[^1] in Paris verabschiedet wurde und der beiden Vertragsparteien angehören,
in Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellen,
entschlossen, den illegalen Kulturgütertransfer einzuschränken,
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen den Vertragsparteien zu verstärken,
in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut zwischen den beiden Vertragsparteien für wissenschaftliche, kulturelle und bildende Zwecke das Wissen der Menschheit vergrössert, das kulturelle Leben aller Völker bereichert sowie zum gegenseitigen Verständnis und zur Achtung zwischen Ländern anregt,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Gegenstand
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Ausfuhr und die Rückführung von Kulturgut mit dem Ziel der Verhütung des rechtswidrigen Transfers solcher Kulturgüter in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe jeder der beiden Vertragsparteien sind. Die genannten Kategorien von Kulturgütern können im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden.
Art. II Einfuhrregeln
(1) Kulturgut darf nicht in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, solange den Zollbehörden nicht nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei eingehalten worden sind.
(2) Die Zollanmeldung muss insbesondere:
- a. den Objekttyp angeben;
- b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen handelt, zum Fundort enthalten;
- c. eine von der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates unterzeichnete Ausfuhrgenehmigung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(3) Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen, um den Kauf, den Verkauf oder jede Eigentumsübertragung von Kulturgütern zu verbieten, deren Einfuhr nicht den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen entspricht.
Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Unterstützung
(1) Eine Vertragspartei kann auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2) Die Klage kann wie folgt geltend gemacht werden:
- a. in der Schweiz: vor den zuständigen Gerichten wo sich das Kulturgut befindet;
- b. in Côte d’Ivoire: vor dem örtlich zuständigen Gericht.
(3) Für die Klage ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(4) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bei:
- a. der Lokalisierung des Kulturguts;
- b. der Bestimmung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
- c. der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern sowie allenfalls von Fachpersonen;
- d. der angemessenen vorübergehenden Aufbewahrung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
Art. IV Voraussetzungen der Rückführungsklage
(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
- a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien entspricht; und
- b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2) Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen bewaffneter Konflikte, Naturkatastrophen oder anderer ausserordentlicher Ereignisse, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden können, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei seiner Rückführung nicht länger gefährdet ist.
(3) Eine Rückführungsklage in der Schweiz verjährt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und in wessen Besitz sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch dreissig (30) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage erfolgt unbeschadet anderer bestehender Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.
(4) Eine Rückführungsklage in Côte d’Ivoire verjährt ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und in wessen Besitz sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch dreissig (30) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage erfolgt unbeschadet anderer bestehender Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.
Art. V Kosten und Entschädigung bei der Rückführung von Kulturgut
(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei.
(2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert.
(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, in der die Klage gemäss Artikel III anhängig gemacht wurde.
(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.
Art. VI Bekanntmachung betreffend die Vereinbarung
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Fachkreisen, insbesondere den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden und dem Kunsthandel bekannt zu machen.
Art. VII Umgang mit zurückgeführtem Kulturgut
Die klagende Vertragspartei hat sicherzustellen, dass zurückgeführtes Kulturgut fachgemäss geschützt wird und seine Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für Ausstellungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet ist.
Art. VIII Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
- a. in der Schweiz: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
- b. in Côte d’Ivoire: le Ministère de la Culture et de la Francophonie (la Direction en charge des Affaires Juridiques, le Musée des Civilisations, l’Office Ivoirien du Patrimoine Culturel).
(2) Die zuständigen Behörden tauschen bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihre Kontaktangaben aus und benennen soweit möglich eine Ansprechperson mit Kenntnissen einer Amtssprache der anderen Vertragspartei.
(3) Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten. Sie melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.
Art. IX Gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.
Art. X Förderung von Zusammenarbeit und Ausbildung
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und Ausbildung im Rahmen dieser Vereinbarung zu fördern:
- a. durch regelmässigen Informationsaustausch über ihre Erfahrungen, Praktiken und Strategien und durch die Organisation von Forschungsprojekten oder anderen Zusammenkünften;
- b. durch den Austausch von Fachpersonen und die Ausbildung von Personal, indem Kurse, Seminare oder Workshops durchgeführt werden;
- c. durch jede andere Form der Zusammenarbeit, die die Vertragsparteien als geeignet für die Pflege ihres kulturellen Erbes in Übereinstimmung mit dem Zweck der vorliegenden Vereinbarung erachten.
Art. XI Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
Art. XII Weiteres Vorgehen
(1) Die gemäss Artikel VIII der vorliegenden Vereinbarung zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen während der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, abwechselnd in der Schweiz und in Côte d’Ivoire. Ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der auf den Kulturgütertransfer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. XIII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.
Art. XIV Beilegung von Differenzen
Differenzen über Auslegung, Anwendbarkeit und Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. XV Inkrafttreten, Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten diplomatischen Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen eines jeden Vertragsstaates mitteilen.
(2) Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten geschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf (5) Jahre, solange keine Partei der anderen schriftlich sechs (6) Monate vor der Verlängerung die Kündigung der Vereinbarung mitteilt.
(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt allfällige hängige Rückführungsklagen unberührt.
(4) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren in Kraft.
So geschehen und unterzeichnet in Abidjan am 30. Juni 2025 in zwei originalen Ausführungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Elisabeth Baume-Schneider | Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire: / Françoise Remarck | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.444.1
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