Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1904 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben (mit Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1904-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben 2 (Stand am 6. Februar 2007) Der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland und der überseeischen britischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, von dem Wunsche beseelt, den volljährigen, durch Arglist oder Zwang zur Unzucht verleiteten Frauenspersonen sowie auch den minderjährigen Frauen und Mädchen einen wirksamen Schutz gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben zu gewähren, haben sich entschlossen, ein Abkommen zu treffen, um zur Erreichung dieses Zweckes geeignete Massnahmen zu vereinbaren, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, die beauftragt ist, alle Auskünfte über die Anwerbung von Frauen und Mädchen zum Zwecke der Verkupplung ins Ausland zu zentralisieren; dieser Amtsstelle soll die Befugnis zustehen, mit den gleichartigen, von den

4 anderen Vertragsstaaten bestellten Behörden direkt zu korrespondieren.

Art. 2

Jede der Regierungen verpflichtet sich zur Einrichtung eines Überwachungsdienstes mit dem Zwecke, den Begleitern von Frauen und Mädchen, welche verkuppelt werden sollen, besonders in den Bahnhöfen, den Einschiffungshäfen und auf der Durchreise nachzuforschen. Es sollen zu diesem Zwecke geeignete Instruktionen erlassen werden sowohl an die öffentlichen Beamten als an alle anderen geeigneten Personen, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Auskünfte zu erlangen, welche auf die Spur eines solchen verbrecherischen Treibens führen können. Die Ankunft von Personen, die offenbar als Urheber, als Mitschuldige oder als Opfer eines solchen Handels erscheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes oder den interessierten diplomatischen Agenten oder Konsularbeamten, oder jeder anderen zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Art. 3

Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Aussagen von Frauen und Mädchen fremder Nationalität, welche sich der Prostitution ergeben, entgegenzunehmen, um ihre Identität und ihren Zivilstand festzustellen und darüber Aufschluss zu erlangen, wer sie veranlasst hat, ihre Heimat zu verlassen. Die erhaltenen Auskünfte sollen den Behörden des Heimatstaates der genannten Frauen oder Mädchen behufs eventueller Heimschaffung mitgeteilt werden. Die Regierungen verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Opfer eines verbrecherischen Transportes, sofern dieselben mittellos sind, provisorisch und im Hinblick auf eventuelle Heimschaffung, in öffentlichen oder privaten Wohltätigkeitsanstalten oder bei Privatleuten unterzubringen, welche die erforderlichen Garantien bieten. Die Regierungen verpflichten sich ebenfalls, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, diejenigen Frauen und Mädchen in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, welche ihre Heimschaffung nachsuchen oder die von den Personen zurückverlangt werden, unter deren Autorität sie stehen. Die Heimschaffung soll erst erfolgen, nachdem die Identität und die Nationalität sowie der Ort und die Zeit der Ankunft an der Grenze im gemeinsamen Einverständnis festgestellt sein werden. Jeder Vertragsstaat wird den Transport durch sein Territorium erleichtern. Die Korrespondenz über die Heimschaffung soll so viel als möglich auf direktem Wege erfolgen.

Art. 4

Für den Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen nicht imstande sein sollte, die Kosten ihres Transportes zu bezahlen, und dass sie weder Gatten noch Verwandte, noch Vormund besitzt, die für sie bezahlen, fallen die Kosten der Heimschaffung bis zur nächsten Grenze oder zum Einschiffungshafen in der Richtung des Heimatlandes zu Lasten des Staates, in dem sie ihren Aufenthalt hatte und von dort an zu Lasten des Heimatstaates.

Art. 5

Durch die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 wird an den besonderen Verträgen, welche zwischen einzelnen der vertragschliessenden Staaten bestehen könnten, nichts geändert.

Art. 6

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, innert der gesetzlichen Grenzen und soweit möglich, die Büros und Agenturen zu überwachen, welche sich mit der Placierung von Frauen und Mädchen im Auslande befassen.

Art. 7

Die Staaten, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihren Beitritt zu demselben erklären. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der Französischen Regierung zu notifizieren, welche allen Vertragsstaaten davon Kenntnis geben wird.

Art. 8

Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft. Im Falle eine der vertragschliessenden Parteien dieselbe kündigen sollte, so wirkt diese Kündigung nur für den Staat, von dem sie ausgeht, und zwar erst nach zwölf Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet.

Art. 9

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigesetzt. Gegeben zu Paris, am 18. Mai 1904, in einem einzigen Exemplar, welches dem Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik einverleibt worden ist und wovon eine beglaubigte Abschrift jeder der vertragschliessenden Mächte übergeben wird. (Es folgen die Unterschriften) Unterzeichnungsprotokoll Die unterzeichneten, heute behufs Unterzeichnung des Übereinkommens zur Unterdrückung des Mädchenhandels zusammengetretenen Bevollmächtigten haben, mit Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens in den Kolonien der Vertragsstaaten, folgende Erklärung ausgetauscht:

Art. 1

Den vertragsschliessenden Staaten steht das Recht zu, zu jeder Zeit für ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten. Sie können zu diesem Zwecke eine allgemeine Erklärung abgeben, welche sich auf alle ihre Kolonien oder Besitzungen bezieht, oder ausdrücklich diejenigen bezeichnen, auf welche die Beitrittserklärung sich erstreckt, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.

Art. 2

Die deutsche Regierung erklärt, sich mit Bezug auf ihre Kolonien ihren Entscheid vorzubehalten. Die dänische Regierung erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalte, für die dänischen Kolonien dem Übereinkommen beizutreten. Die spanische Regierung erklärt, mit Bezug auf ihre Kolonien, ihren Entscheid sich vorzubehalten. Die französische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen französischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird. Die Regierung seiner britischen Majestät erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für jede einzelne der britischen Kolonien oder Besitzungen dem Übereinkommen beizutreten und dasselbe zu kündigen. Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in der Eriträischen Kolonie zur Anwendung gelangen wird. Die niederländische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in allen niederländischen Kolonien zur Anwendung gelangen wird. Die portugiesische Regierung erklärt, sich den Entscheid darüber vorzubehalten, ob das Übereinkommen in einer der portugiesischen Kolonien in Kraft gesetzt werden soll. Die russische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen in seinem ganzen Umfange im ganzen Reichsgebiet, in Europa und Asien, zur Anwendung gelangen wird.

Art. 3

Die Regierungen, welche später mit Bezug auf ihre Kolonien Erklärungen abzugeben haben, werden dies in der durch Artikel 7 des Übereinkommens festgesetzten Form tun. Im Begriffe zur Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, gab Seine Durchlaucht der Fürst von Radolin, Botschafter des Deutschen Reiches, im Namen seiner Regierung, die folgende Erklärung ab: Nach Ansicht der deutschen Reichsregierung sind die Reglemente, welche allfällig zwischen dem Deutschen Reiche und dem Heimatstaate betreffend gegenseitige Unterstützung von Bedürftigen bestehen könnten, auf die Personen, die kraft des gegenwärtigen Übereinkommens über deutschen Boden heimgeschafft werden, nicht anwendbar. Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet. Gegeben zu Paris, den 18. Mai 1904. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^3]: Geändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll BS 12 22

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1972 1626

[^3]: Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.

[^4]: Mit der Leitung dieser Amtsstelle ist in der Schweiz das Bundesamt für Polizeiwesen (Zentralstellen für die Bekämpfung des Mädchenhandels) beauftragt worden (Art. 1 Bst. e der V vom 30. Nov. 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei – SR 360.1 ).

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