Schiedsvertrag vom 17. Dezember 1904 zwischen der Schweiz und Schweden und Norwegen (mit Unterzeichnungsprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen,
als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899[^1] im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten,
von dem Wunsche beseelt, gemäss den in den Artikeln 15–19 der besagten Konvention niedergelegten Grundsätzen, zum Abschlusse eines Schiedsvertrages in Unterhandlungen zu treten, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten
folgende Artikel unter sich vereinbart haben:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden könnten, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899[^2] eingesetzten Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag zu unterbreiten[^3], mit Ausnahme jedoch derjenigen Streitfälle, welche die vitalen Interessen, die Unabhängigkeit oder die Souveränität der beiderseitigen Länder oder die Interessen dritter Mächte berühren.
Art. 2
Es ist dem Ermessen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile anheimgestellt zu entscheiden, ob der jeweilen in Frage kommende Streitfall seine vitalen Interessen, seine Unabhängigkeit oder die Ausübung seiner Souveränität berührt und demzufolge zu denen gehört, die laut dem vorhergehenden Artikel von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind.
Art. 3
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in folgenden Fällen, in denen das Schiedsverfahren immer obligatorisch ist, die in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht geltend zu machen:
-
- im Falle von Anständen betreffend die Auslegung oder die Anwendung aller zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen bestehenden Verträge;
-
- im Falle von Anständen betreffend Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn die Schadenersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist.
Art. 4
Gegenwärtiger Vertrag findet auch auf Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in Tatsachen liegt, die sich vor dessen Abschluss zugetragen haben.
Art. 5
Wenn eine Streitigkeit schiedsgerichtlicher Beurteilung unterstellt werden soll, haben die hohen vertragschliessenden Teile, in Ermanglung anderslautender Vereinbarungen, in allem, was die Bezeichnung der Schiedsrichter und das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbetrifft, den Bestimmungen der Konvention vom 29. Juli 1899[^4] nachzuleben, vorbehältlich der hiernach verzeichneten Punkte.
Art. 6
Keiner der Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger der Vertragsstaaten oder auf deren Gebiet wohnhaft oder bei den Fragen, die den Gegenstand des Prozesses bilden, beteiligt sein.
Art. 7
Die in Artikel 31 der Konvention vom 29. Juli 1899[^5] vorgesehene Spezialvereinbarung wird eine Frist festsetzen, binnen welcher die Auswechslung der auf den Streitgegenstand bezüglichen Denkschriften und Urkunden zwischen den beiden Teilen stattzufinden hat. Dieser Schriftenwechsel soll jedenfalls vor Eröffnung der Sitzungen des Schiedsgerichtes beendigt sein.
Art. 8
Das schiedsgerichtliche Urteil wird die Fristen festsetzen, binnen welcher es gegebenenfalls vollzogen werden soll.
Art. 9
Gegenwärtiger Vertrag ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, geschlossen. Im Falle keiner der hohen vertragschliessenden Teile sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, bleibt derselbe in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an welchem der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Art. 10
Gegenwärtiger Vertrag ist sobald als möglich zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den siebzehnten Dezember eintausendneunhundertundvier.
Alfred de Claparède Taube
Fussnoten
[^1]: SR 0.193.211. Diese Konvention ist heute ersetzt durch das Abk. vom 18. Okt. 1907 (SR 0.193.212 Art. 91), das von der Schweiz, Schweden und Norwegen ratifiziert worden ist.
[^2]: SR 0. 193.211. Diese Konvention ist heute ersetzt durch das Abk. vom 18. Okt. 1907 (SR 0.193.212 Art. 91), das von der Schweiz, Schweden und Norwegen ratifiziert worden ist.
[^3]: Gemäss den Vergleichsverträgen vom 2. Juni 1924 mit Schweden (SR 0.193.417.141) und vom 21. Aug. 1925 mit Norwegen (SR 0.193.415.98) sind diese Streitigkeiten heute vorerst der Ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten.
[^4]: Siehe Fussn. 3 auf Seite 1.
[^5]: Siehe Fussn. 3 auf Seite 1. Diesem Artikel entspricht heute Art. 52 des Abk. vom 18. Okt. 1907 (SR 0. 193.212).
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