Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
1 2 gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 , beschliesst: Einleitung
Art. 1
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach A. Anwendung des Rechts Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das
4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach Gericht der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 2
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung B. Inhalt der Rechtsverhältseiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. nisse I. Handeln nach
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. Treu und Glauben
Art. 3
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Per- II. Guter Glaube son geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung III. Gericht- Ermessen liches 5 der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5
1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, C. Verhältnis zu den Kantonen sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen I. Kantonales oder aufzuheben. Zivilrecht und Ortsübung
2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 6
1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen II. Öffentliches Recht der Kandurch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. tone
2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
Art. 7
6 Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die D. Allgemeine Bestimmungen Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Andes Obligationenrechtes wendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
Art. 8
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan- E. Beweisregeln I. Beweislast densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 9
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die II. Beweis mit öffentlicher durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- Urkunde richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
7 Art. 10 Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
Art. 11
1 Rechtsfähig ist jedermann. A. Persönlichkeit im Allgemeinen
2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts- I. Rechtsfähigkeit ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 12
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen II. Handlungsfähigkeit Rechte und Pflichten zu begründen. Inhalt 1.
8 Art. 13 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. 2. Voraussetzungen
- a. Im Allgemeinen
9 Art. 14 Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. b. Volljährigkeit
10 Art. 15
- c. …
11 Art. 16 Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen d. Urteilsfähigkeit ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
12 Art. 17 Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie III. Handlungsunfähigkeit Personen unter umfassender Beistandschaft. 1. Im Allgemeinen
Art. 18
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Art. 19
1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- 3. Urteilsfähige handlungsunfämung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder hige Personen
14 Rechte aufgeben. 13 a. Grundsatz
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen
15 Lebens zu besorgen.
3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
16 Art. 19 a
1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Vertreters Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
17 Art. 19 b
1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann c. Fehlen der Zustimmung jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
18 Art. 19 c
1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die 4. Höchstpersönliche Rechte ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.
19 Art. 19 d bis Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- III . Einschränkung der Handnenschutzes eingeschränkt werden. lungsfähigkeit
Art. 20
1 21 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie Verwandt- IV. 20 schaft und vermittelnden Geburten. Schwägerschaft 1. Verwandt-
2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die schaft eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
22 Art. 21
1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren 2. Schwägerschaft eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 22
1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. V. Heimat und Wohnsitz
2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 1. Heimatangehörigkeit
3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
Art. 23
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich 2. Wohnsitz Begriff a. mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafan-
23 stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Art. 24
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis b. Wechsel im Wohnsitz oder zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. Aufenthalt
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
24 Art. 25
1 26 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz c. Wohnsitz
25 Minderjähriger der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes-
27 schutzbehörde.
28 Art. 26 Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz d. Wohnsitz Volljähriger am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. unter umfassender Beistandschaft
Art. 27
1 Auf die Rechtsund Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder B. Schutz der Persönlichkeit zum Teil verzichten. I. Vor übermässiger Bindung 29
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
30 Art. 28
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu II. Gegen Verletzungen seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Ge- 1. Grundsatz richt anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
31 Art. 28 a
1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 2. Klage
- a. Im Allgemei- 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; nen 32 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
33 Art. 28 b
1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann b. Gewalt, Drohungen oder die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person Nachstellungen insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
[^3]: BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: SR 220
[^7]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^20]: Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).
[^21]: Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^26]: Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
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