Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1908-04-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) 1 vom 2. April 1908 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2,3 in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1904 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschlusse eines Versiche- Versicherungsantrag rungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden.

2 Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.

3 Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten zu laufen.

4 Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 2

1 Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder Besondere Antragsabzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setverhältnisse zen, vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.

2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.

3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

5 Art. 3

1 Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Informationspflicht des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versiche- Versicherers rers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Er muss informieren über:

2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.

3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

6 Art. 3 a

1 Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, Verletzung der Informationsso ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag pflicht durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung.

Art. 4

1 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens Anzeigepflicht beim Vertragsoder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der abschlusse Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vera. Im allgemeinen tragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.

2 Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.

3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

Art. 5

1 Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind b. Beim Vertragsabschlusse sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertredurch Stellvertreter tenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

2 Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16) sind auch diec. Bei der Versicherung jenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherfür fremde Rechnung ten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.

7 Art. 6

1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine Folgen der verletzten erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über Anzeigepflicht die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder vera . Im Allgemeinen schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.

4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.

Art. 7

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die b. Beim Kollektiv- Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder versicherungsvertrage Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.

Art. 8

Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann der Versicherer den Nichteintritt der Folgen der

8 Vertrag nicht kündigen: verletzten Anzeigepflicht 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;

9 wenn der Versicherer auf das Kündigungsrecht verzichtet hat; 5. 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.

10 Art. 9 Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Arti- Nichtigkeit des Versicherungskel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Ververtrages sicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

Art. 10

1 Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuerver- Sonderstellung der Feuersicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gelegen versicherung und der Transportsind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn versicherung beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

2 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie noch auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

3 Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

Art. 11

1 Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police Police

2 Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen aushändigen.

Art. 12

1 Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den b. Vorbehaltlose Annahme getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.

2 Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzunehmen.

Art. 13

1 Wird die Police vermisst, so kann derjenige, dem sie abhanden c. Kraftloserklärung gekommen ist, beim Richter des Erfüllungsortes die Kraftloserklärung der Urkunde beantragen.

2 Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bun-

11 desgesetzes vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.

Art. 14

1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder Schuldhafte Herbeiführung der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeides befürchteten Ereignisses geführt hat.

2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.

3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.

Art. 15

Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen gemäss Gebote der Menschlichkeit einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.

Art. 16

1 Die Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung, mit oder Versicherung für fremde ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten, abgeschlossen Rechnung werden.

2 Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

Art. 17

1 Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch Besonderheiten der Versicherung dann verbindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach für fremde Rechnung Eintritt des befürchteten Ereignisses genehmigt.

2 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschlusse des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht obgelegen hat.

3 Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, mit der dem Versicherten geschuldeten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestimmung des Artikels 18 Absatz 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 18

1 Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Prämie

2 Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer Verpflichtung berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.

3 Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen.

Art. 19

1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste b. Fälligkeit Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.

2 Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat.

3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.

Art. 20

1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingec. Mahnpflicht des Versicherers; räumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Andro- Verzugsfolgen hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann der Versicherer die schriftliche Mahnung durch eine mündliche ersetzen.

3 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an.

4 Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

Art. 21

1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach d. Vertragsverhältnis nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingetretenem Verzuge eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

2 Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

12 Art. 22

1 Die Prämie ist dem inländischen Versicherer an seinem Sitz, dem e. Zahlungsort; Bringschuld und ausländischen Versicherer am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte Holschuld schweizerische Geschäft zu bezahlen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht eine andere inländische Zahlstelle bezeichnet hat.

2 Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist die Prämie abzuholen, solange diese Übung vom Versicherer nicht ausdrücklich widerrufen wird.

Art. 23

Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender f. Prämienreduktion Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände im Laufe der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftigen Versicherungsperioden die tarifgemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.

13 Art. 24

1 Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsverg . Teilbarkeit trages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2 Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn der Versicherer zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat.

14 Art. 25 – 27

Art. 28

1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine Gefahrserhöhung mit Zutun des wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer Versicherungsnehmers für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.

2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschlusse festgestellt haben.

3 Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherer von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.

Art. 29

1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Vorbehalt besonderer Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Vereinbarungen Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt.

2 Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Art. 30

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