Aussonderungsvertrag vom 28. Dezember 1905 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits betreffend das Polytechnikum

Typ Andere
Veröffentlichung 1905-12-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe haben die Delegierten des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich

heute folgenden Aussonderungsvertrag abgeschlossen:

I. Abschnitt: Abtretung von Grund und Boden, von Gebäulichkeiten und Mobilien, Ablösung der Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Objekte zu Eigentum ab.

An Grund und Boden:

An Gebäulichkeiten:

Art. 2

Von den in Artikel 1 aufgeführten Objekten tritt der Kanton Zürich der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich ab:

Art. 3

1 Für die übrigen in Artikel 1 aufgeführten Objekte bezahlt die Eidgenossenschaft dem Kanton Zürich folgende Entschädigungen:

Fr.
für das Areal des Universitätsflügels 110 Franken per m2, / mithin per 3312 m2 364 320
für ein Viertel des Areals des kantonalen Chemiegebäudes / 1344 m2 à 85 Franken 114 240
für den Universitätsflügel 22 Franken per m3, mithin per / 23 400 m3 514 800
für das kantonale Chemiegebäude 19 Franken per m3, mithin / per 14 237 m3 270 503
für die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» samt / Gebäuden zusammen 500 000
Summa 1 763 863

2 Von diesem Betrage werden fällig:

363 863 Franken sechs Wochen nach vollzogener Räumung des kantonalen Chemiegebäudes. Das Gebäude muss spätestens in drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, geräumt sein.

Der Betrag von 900 000 Franken wird fällig sechs Wochen nach vollzogener Räumung des Universitätsflügels. Die Räumung hat spätestens in vier Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, zu erfolgen.

Der Kaufpreis für die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» im Betrage von 500 000 Franken wird Ende des Jahres 1906 fällig, auf welchen Zeitpunkt der Übergang der Liegenschaft an die Eidgenossenschaft erfolgt.

Art. 4

1 Die Unterhaltungspflicht, die dem Kanton Zürich für das Hauptgebäude des Polytechnikums und für das forst- und landwirtschaftliche Gebäude obliegt, wird abgelöst.

2 Der Kanton Zürich bezahlt dafür der Eidgenossenschaft eine einmalige Abfindungssumme von insgesamt 570 000 Franken. Der Betrag wird sechs Wochen nach vollzogener Ratifikation dieses Vertrages fällig. Mit diesem Tage fällt jegliche weitere Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich dahin.

Art. 5[^1]

II. Abschnitt: Ausscheidung der gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen; Ordnung der durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 1883[^2] begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Art. 6

Die gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen, bestehend aus:

werden ohne gegenseitige Entschädigung in folgender Weise ausgeschieden:

Art. 7

Die durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 1883[^4] über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule begründeten Rechtsverhältnisse werden endgültig in folgender Weise geordnet:

III. Abschnitt: Gemeinsame naturwissenschaftliche Institute (Laboratorien)

Art. 8

1 Alle vorhandenen, im Besitze des Kantons Zürich oder der Stadt Zürich oder im gemeinsamen Besitz des Polytechnikums, des Kantons und der Stadt Zürich befindlichen Gegenstände, die zum Betrieb eines mineralogischen und eines geologischen Laboratoriums gehören, gehen unentgeltlich in den Besitz des Polytechnikums über.

2 Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten für den Bau, die Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Laboratorien.

Art. 9

1 Das «zoologisch-vergleichend anatomische Laboratorium beider Hochschulen» geht mit seinem gesamten Inventar unentgeltlich in das Eigentum des Kantons Zürich über.

2 Er trägt die Kosten der Raumbeschaffung, der Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung desselben.

IV. Abschnitt: Benutzungsrecht der Sammlungen und Institute

Art. 10

Der zürcherischen Universität bleibt das Benützungsrecht der geologischen und mineralogischen Sammlungen und Institute des Polytechnikums so lange gewährleistet, als gemeinsame Hauptprofessoren in den Fächern der Geologie und Mineralogie bestehen.

Art. 11

Das Recht des Polytechnikums, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute zu benützen, bleibt im Sinne des Artikels 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854[^6] betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule gewahrt.

V. Abschnitt: Botanischer Garten

Art. 12

1 Das gemäss dem Vertrage vom 14. Oktober 1859[^7] zwischen der Regierung von Zürich und dem Schweizerischen Schulrate betreffend Benutzung der wissenschaftlichen Sammlungen und des botanischen Gartens in Zürich bestehende Verhältnis zwischen Kanton Zürich und Eidgenössischem Polytechnikum wird gelöst.

2 Die auf Grund dieses Vertrages im Eigentum des Polytechnikums stehende Sammlung verbleibt dessen Eigentum und wird ihm mit dem zugehörigen Mobiliar aushingegeben. Ihre neue Unterbringung und Besorgung ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3 Jedes besondere Benützungsrecht, wie es bis anhin für den Kanton mit Bezug auf die polytechnischen botanischen Sammlungen und für das Polytechnikum mit Bezug auf die kantonalen botanischen Sammlungen und die Benützung der Räumlichkeiten im botanischen Garten bestanden hat, fällt dahin. Dagegen bleibt dem Polytechnikum das allgemeine Benützungsrecht im Sinne des Artikels 40 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854[^8] betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule gewahrt.

4 Der bisherige Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den botanischen Garten im Betrag von 4200 Franken fällt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages weg.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13[^9]
Art. 14

Über die abgetretenen Grundstücke und das mit dem Vorkaufsrecht des Bundes (Art. 5) belastete Spitalscheuerareal[^10] sind besondere Pläne angefertigt worden. Sie bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.

Art. 15[^11]
Art. 16

Durch diesen Vertrag werden die entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verträge aufgehoben.

Die Unterzeichneten haben sich heute auf den vorstehenden Vertrag geeinigt und erklären, nach Kräften dahin wirken zu wollen, dass derselbe von den zuständigen Instanzen genehmigt werde.

Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 1908[^12]

Fussnoten

[^1]: Gegenstandslos, nachdem der Bund auf das hier erwähnte Vorkaufsrecht verzichtet hat (Ziff. 1 Buchst. h des BB vom 9. Juni 1908 betreffend den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits – SR 414.110.11).

[^2]: [AS 7 254]

[^3]: Abs. 1 aufgehoben (Übereink. vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungesobjekte – SR 414.110.12).

[^4]: [AS 7 254]

[^5]: Abs. 2 gegenstandslos infolge Fristablaufs.

[^6]: [BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089 Art. 17 Abs. 1 und 3; SR 172.010 Art. 70. SR 414.110 Art. 40 Ziff. 1].

[^7]: [AS VI 519]

[^8]: [BS 4 103]

[^9]: Gegenstandslose UeB.

[^10]: Der Bund hat auf dieses Vorkaufsrecht verzichtet (Ziff. 1 Buchst. h des BB vom 9. Juni 1908 betreffend den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits – SR 414.110.11).

[^11]: Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

[^12]: BB vom 9. Juni 1908 (SR 414.110.11)

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