Übereinkunft vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte

Typ Andere
Veröffentlichung 1909-03-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Zürcherische Regierungsrat

sind übereingekommen, die Ausscheidung der paläontologischen Objekte der gemeinsamen Sammlungen des Polytechnikums und der Hochschule in Zürich, statt durch den Spruch eines Schiedsgerichtes gemäss Artikel 6 Ziffer III des Aussonderungsvertrages vom 28. Dezember 1905[^1], durch nachfolgende vertragliche Übereinkunft zu ordnen.

Art. 1

1 Von den genannten Sammlungen sollen der Hochschule Zürich zufallen:

2 Dubletten sind so viel als möglich der geologischen Sammlung zu belassen nach Auswahl durch den Professor der Zoologie oder Paläozoologie.

Art. 2

Alle übrigen Objekte der gemeinsamen paläontologischen Sammlungen gehen in das Eigentum des Polytechnikums über.

Art. 3

Die geologische Sammlung hat das Recht, vor Abgabe der Objekte an die zoologische Sammlung davon Gipsabgüsse zu nehmen, soweit dies wünschenswert erscheint und ohne Schaden geschehen kann.

Art. 4[^2]
Art. 5

Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Teilungsgesichtspunkt eingehalten werden.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110.1

[^2]: Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

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