Erklärung vom 18. Oktober 1907 betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen

Typ Andere
Veröffentlichung 1907-10-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Erklärung betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen 2 Die unterzeichneten Bevollmächtigten der zur zweiten internationalen Friedenskonferenz in Den Haag eingeladenen Mächte, von ihren Regierungen zu diesem Zwecke gebührend ermächtigt, von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. No-

4 Ausdruck gefunden hat, und von dem Wunsche erfüllt, vember/11. Dezember 1868 die inzwischen abgelaufene Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 zu erneuern, erklären: Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, dass für einen bis zum Schlusse der dritten Friedenskonferenz reichenden Zeitraum das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen verboten ist. Diese Erklärung ist für die Vertragsmächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. Sie hört mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst. Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Anzeige bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzuteilen ist. Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Erklärung kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden. Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Den Haag, am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Erklärung am 1. April 1986 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt Nachfolgeerklärung (N) Äthiopien 5. August 1935 Belgien 8. August 1910 Bolivien 27. November 1909 Brasilien 5. Januar 1914 China 27. November 1909 El Salvador 27. November 1909 Fidschi 26. Januar 1973 N 10. Oktober 1970 Finnland 9. Juni 1922 Grossbritannien 27. November 1909 Haiti 2. Februar 1910 Liberia 4. Februar 1914 Luxemburg 5. September 1912 Nicaragua 16. Dezember 1909 Niederlande 27. November 1909 Norwegen 19. September 1910 Panama 11. September 1911 Portugal 13. April 1911 Schweiz 12. Mai 1910 Thailand 12. März 1910 Vereinigte Staaten von Amerika 27. November 1909

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910 BS 11 432; BBl 1909 I 1

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Sogenanntes XIV. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss.

[^3]: BS 11 229

[^4]: SR 0.515.101

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