Internationales Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (Stand am 27. Juli 2011) Die Regierungen der nachstehend aufgeführten Staaten, gleichmässig von dem Wunsche geleitet, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung die gegenseitige Mitteilung von Nachrichten zur Ermittlung und Bekämpfung von Vergehen in Bezug auf unzüchtige Veröffentlichungen zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen und haben infolgedessen ihre Bevollmächtigten ernannt, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 zu einer Konferenz in Paris vereinigt gewesen sind und nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, der obliegt: 1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, welche sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landesgesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben; 2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der Landesgesetzgebung; 3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden. Die vertragschliessenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäss diesem Artikel eingerichtete
2 3 oder bezeichnete Amtsstelle bekannt geben.
Art. 2
Die im Artikel 1 bezeichnete Amtsstelle soll das Recht haben, mit der in jedem der andern Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Behörde unmittelbar zu verkehren.
Art. 3
Die im Artikel 1 bezeichnete Amtsstelle soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.
4 Art. 4 Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, steht der Beitritt frei. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersendet beglaubigte Abschriften davon einem jeden der Vertragsstaaten und jedem Mitgliedstaate der Organisation der Vereinten Nationen und benachrichtigt sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung. Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.
Art. 5
Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft. Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden. Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersendet jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde und
5 benachrichtigt sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung. Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
Art. 6
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind. Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 7
Wünscht ein Vertragsstaat, dass dieses Übereinkommen in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke in Kraft gesetzt wird, so hat er seine Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde jedem Vertragsstaate und allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zusenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benach-
6 richtigen. Das Übereinkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind. Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen erfolgen, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.
Art. 8
Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden. Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Als schweizerische Amtsstelle für den Vollzug dieses Übereinkommens wurde das Bundesamt für Polizeiwesen (Zentralstelle betreffend die Bekämpfung unsittlicher Ver- öffentlichungen) bezeichnet (Art. 9 Abs. 2 Bst. d der V vom 17. Nov. 1999 für das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement – SR 172.213.1 ).
[^3]: Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948 (AS 1950 1248).
[^4]: Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948 (AS 1950 1248).
[^5]: Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948 (AS 1950 1248).
[^6]: Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948 (AS 1950 I 248).
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