Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1911-03-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und

1 1. Juni 1909 , beschliesst: Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

Art. 1

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- A. Abschluss des Vertrages tige Willensäusserung der Parteien erforderlich. I. Übereinstimmende

2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Willensäusserung 1. Im Allgemeinen

Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so 2. Betreffend Nebenpunkte wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.

Art. 3

1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt II. Antrag und Annahme und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den 1. Antrag mit Antrag gebunden. Annahmefrist

2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 4

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden 2. Antrag ohne Annahmefrist gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht

2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.

Art. 5

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden b. Unter Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.

2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.

Art. 6

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Um- 3. Stillschweigende ständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Annahme Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.

2 Art. 6 a

1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 3 a . Zusendung unbestellter Sachen 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.

3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

Art. 7

1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine 4. Antrag ohne Verbindlichkeit, die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Auskündung, Auslage Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.

3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.

Art. 8

1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine 5. Preisausschreiben und Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- Auslobung ten.

2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.

Art. 9

1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage 6. Widerruf des Antrages und der ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis Annahme gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.

Art. 10

1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen III. Beginn der Wirkungen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme eines unter Abwesenden zur Absendung abgegeben wurde. geschlossenen Vertrages 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.

Art. 11

1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen B. Form der Verträge Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. I. Erfordernis und Bedeutung

2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen im Allgemeinen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

Art. 12

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, II. Schriftlichkeit 1. Gesetzlich so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von vorgeschriebene ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Form Widerspruche stehen. Bedeutung a.

Art. 13

1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben b. Erfordernisse ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.

2 3 ...

Art. 14

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. c. Unterschrift

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig-

4 natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen

5 bleiben vorbehalten.

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

Art. 15

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der d. Ersatz der Unterschrift Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

Art. 16

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, 2. Vertraglich vorbehaltene die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, Form dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.

2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Art. 17

Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- C. Verpflichtungsgrund pflichtungsgrundes.

Art. 18

1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach D. Auslegung der Verträge, Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- Simulation tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

Art. 19

1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes E. Inhalt des Vertrages beliebig festgestellt werden. I. Bestimmung des Inhaltes

2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.

Art. 20

1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat Nichtigkeit II. oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

Art. 21

1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der III. Übervorteilung Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

Art. 22

1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- IV. Vorvertrag gen Vertrages begründet werden.

2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

Art. 23

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss F. Mängel des Vertragsin einem wesentlichen Irrtum befunden hat. abschlusses I. Irrtum Wirkung 1.

Art. 24

1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 2. Fälle des Irrtums 1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

Art. 25

1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben 3. Geltendmachung gegen widerspricht. Treu und Glauben

2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.

Art. 26

1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen 4. Fahrlässiger Irrtum Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.

2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.

Art. 27

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten 5. Unrichtige Übermittlung oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.

Art. 28

1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des II. Absichtliche Täuschung andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 29

1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten III. Furchterregung widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung 1. Abschluss eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten des Vertrages unverbindlich.

2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.

Art. 30

1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- 2. Gegründete Furcht den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.

2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.

Art. 31

1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil IV. Aufhebung des Mangels binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag durch Genehmigung nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrages des Vertrag als genehmigt.

2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.

3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

Art. 32

1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- G. Stellvertretung sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht I. Mit Ermächtider Vertreter berechtigt und verpflichtet. gung 1. Im

2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher Allgemeinen zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar a. Wirkung der Vertretung berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.

3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

Art. 33

1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen b. Umfang der Ermächtigung vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.

2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.

3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.

Art. 34

1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- 2. Auf Grund von Rechtsmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet geschäft der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden a. Beschränkung und Widerruf anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver-

6 trag, Auftrag, ergeben können.

2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

Art. 35

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht b. Einfluss von Tod, Handlungsdas Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorunfähigkeit u.a. geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht-

7 gebers oder des Bevollmächtigten.

2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

Art. 36

1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wordc. Rückgabe der Vollmachtsen, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder urkunde gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.

Art. 37

1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht d. Zeitpunkt der Wirkung des bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- Erlöschens der t Vollmach geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.

Art. 38

1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen II. Ohne Ermächtigung Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger Genehmigung 1. oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.

2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.

Art. 39

1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, 2. Nichtgenehmigung so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.

2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.

3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.

Art. 40

In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- III. Vorbehalt besonderer ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben Vorschriften die besonderen Vorschriften vorbehalten.

8 Art. 40 a

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