Zusatzabkommen vom 28. August 1911 zu der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen

Typ Andere
Veröffentlichung 1911-08-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behörden, auf die sich das Zusatzabkommen beziehen soll, sind in der Anlage aufgeführt. Änderungen werden sich die beteiligten Regierungen gegenseitig bekanntgeben.[^1]

Soweit die zu Nr. 3a, b der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909[^2] bezeichneten Nachweise mangels entsprechender Behörden oder behördlicher Einrichtungen am Ausstellungsorte nicht zu erlangen sind, sollen andere geeignete, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Nachweise zugelassen werden. – Die zu Nr. 3c ebenda für besondere Fälle getroffenen Ausnahmebestimmungen sollen als Regel beobachtet werden.

Dieses Zusatzabkommen tritt am 1. Januar 1912 in Kraft; im Falle der Kündigung der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 tritt es gleichzeitig mit dieser ausser Kraft.

Bern, den 28. August 1911

Ruchet

v. Bülow

Fussnoten

[^1]: Die in der AS als Anlage zu diesem Abkommen veröffentlichten Verzeichnisse der zuständigen Behörden wurden nicht nachgeführt. Die überholten Verzeichnisse werden daher in diese Sammlung nicht mehr wiedergegeben.

[^2]: SR 0.818.691.36

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