Auslieferungsvertrag vom 21. November 1906 zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik

Typ Andere
Veröffentlichung 1906-11-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Argentinischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Staaten enger zu knüpfen und die gegenseitige Auslieferung der flüchtigen Verbrecher einheitlich zu regeln unter Berücksichtigung der in beiden Ländern hierüber bestehenden Gesetze, haben sich zum Abschlusse eines Vertrages entschlossen und zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben:

Art. I

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, nach Massgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Vertrages, sich gegenseitig diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen eines der in Artikel II aufgeführten Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder verurteilt sind und sich auf das Gebiet des andern Staates geflüchtet haben.

Art. II

Die Verbrechen und Vergehen, für welche die Auslieferung gewährt wird, sind folgende:

In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen sind der Versuch und die Teilnahme inbegriffen, sofern sie nach den Gesetzen der Vertragsstaaten strafbar sind.

Es wird wegen der oben angeführten Delikte die Auslieferung bewilligt, wenn die zur Last gelegten Straftaten nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.

Art. III

Die Auslieferung findet nicht statt:

Art. IV

Die Auslieferung findet nicht statt, wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staate für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird.

Art. V

Wenn das Strafgesetz des ersuchenden Staates für die strafbare Handlung, um derentwillen die Auslieferung verlangt wird, eine körperliche Strafe androht, so wird die Auslieferung nur unter der Bedingung gewährt, dass jene Strafe gegebenen Falles in eine Freiheitsoder Geldstrafe umgewandelt werde.

Art. VI

Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass der Auszuliefernde nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde.

Art. VII

Die reklamierten Personen, welche wegen eines andern Deliktes als dasjenige, das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegt, verfolgt werden oder eine Strafe verbüssen, werden erst ausgeliefert, nachdem sie im ersuchten Staate endgültig abgeurteilt sind und im Falle ihrer Verurteilung die Strafe verbüsst haben oder begnadigt worden sind.

Art. VIII

Die Personen, deren Auslieferung gewährt worden ist können für Verbrechen oder Vergehen, welche früher als die der Auslieferung zugrunde liegenden Delikte begangen worden sind, oder für Handlungen, welche mit solchen Verbrechen und Vergehen in Verbindung stehen, nur verfolgt und bestraft werden, wenn der Auslieferungsstaat hierzu seine Zustimmung erteilt, und es sich um Straftaten handelt, die in Artikel II aufgeführt sind.

Sie können auch nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, der sie wegen anderer Straftaten, als diejenigen, welche die Auslieferung begründet haben, verlangen würde.

Diese Einschränkungen kommen jedoch nicht zur Geltung, wenn der Ausgelieferte ausdrücklich einwilligt, für eine früher begangene und im Auslieferungsbegehren nicht erwähnte Straftat verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert zu werden, oder endlich wenn der Ausgelieferte in dem Staate, in welchem er abgeurteilt worden ist, von dem Tage an, da er seine Strafe verbüsst hat oder zufolge Begnadigung in Freiheit gesetzt wurde, während drei Monaten verbleibt, oder wenn er in der Folge freiwillig auf das Gebiet des betreffenden Staates zurückkehrt.

Art. IX

In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Auslieferung nicht gewährt worden ist, wird die reklamierte Person, wenn angängig, von den Gerichten des ersuchten Staates gemäss dessen Gesetzen abgeurteilt, und es soll das definitive Urteil der requirierenden Regierung mitgeteilt werden.

Der Staat, auf dessen Ansuchen ein Angehöriger des andern Staates verfolgt und abgeurteilt worden ist, verpflichtet sich seinerseits, gegen dieselbe Person wegen der gleichen Straftat kein zweites Verfahren durchzuführen, es sei denn, die Person habe die Strafe, zu der sie allenfalls in ihrer Heimat verurteilt wurde, nicht verbüsst.[^1]

Art. X

Wurde das Verbrechen oder Vergehen, auf welches sich das Auslieferungsbegehren gründet, im Gebiete eines dritten Staates begangen, der die Auslieferung des Angeschuldigten nicht verlangt so wird die Auslieferung nur dann zugestanden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates die gerichtliche Verfolgung solcher Handlungen, auch wenn sie ausserhalb seines Gebietes verübt worden sind, gestattet.

Art. XI

Wenn die Person, deren Auslieferung auf Grund des gegenwärtigen Vertrages verlangt wird, gleichzeitig von einer oder mehreren andern Regierungen wegen auf deren Gebieten begangener Verbrechen reklamiert wird, so soll die Auslieferung an denjenigen Staat bewilligt werden, auf dessen Gebiet das schwerste Delikt verübt wurde, und bei gleicher Schwere an den Staat, dessen Auslieferungsbegehren zuerst eingegangen ist.

Art. XII

Wenn die reklamierte Person nicht Angehöriger des ersuchenden Staates ist und wegen desselben Deliktes auch von der Regierung ihres Heimatstaates verlangt würde, so steht es im Belieben der ersuchten Regierung, den Verfolgten an den einen oder den andern der beiden ersuchenden Staaten auszuliefern.

Art. XIII

Das Auslieferungsbegehren soll stets auf dem diplomatischen Wege gestellt werden und in Ermangelung eines diplomatischen Agenten durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates.

Es soll begleitet sein:

Art. XIV

Der Ausländer, dessen Auslieferung für ein in Artikel II enthaltenes Delikt begehrt werden kann, kann nach den durch die Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgeschriebenen Formen provisorisch festgenommen werden auf Grund einer schriftlichen oder telegrafischen Aufforderung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, wobei die auf dem diplomatischen Weg erfolgende Übermittlung eines Haftbefehls angekündigt wird.

Die demgemäss verhaftete Person wird in Freiheit gesetzt, wenn innerhalb von drei Monaten von der Festnahme hinweg das diplomatische Auslieferungsbegehren nicht in der im Artikel XIII vorgesehenen Form eintrifft, es sei denn, dass die Verhaftung aus andern Gründen aufrecht erhalten würde.

Art. XV–XVII[^2]
Art. XVIII

Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Transit eines von einem dritten Staate an den andern Vertragsstaat auszuliefernden Individuums durch das Gebiet eines der kontrahierenden Staaten, sofern dasselbe nicht dem Lande angehört, durch das der Transit stattfinden muss, auf die einfache Vorlage im diplomatischen Wege des Haftbefehles oder verurteilenden Erkenntnisses bewilligt werden soll, vorausgesetzt, dass es sich weder um politische Delikte noch um Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen, noch um rein militärische Delikte handelt, und dass die Straftat, welche der Auslieferung zugrunde liegt, unter den in Artikel II der gegenwärtigen Übereinkunft aufgezählten Delikten inbegriffen ist.

Der Transport erfolgt auf den kürzesten Wegen unter Begleitung der Agenten des ersuchten Staates und auf Kosten der ersuchenden Regierung.

Art. XIX

Die von einem Verbrechen oder Vergehen herrührenden Gegenstände, welche im Besitze der reklamierten Person vorgefunden wurden, oder welche diese versteckt hat und die später aufgefunden werden; die Werkzeuge oder Instrumente, deren sie sich zur Begehung der strafbaren Handlung bedient hat, sowie alle andern Beweisstücke sollen gleichzeitig mit dem Requirierten zur Übergabe gelangen.

Allfällige Rechte Dritter an den fraglichen Gegenständen werden ausdrücklich vorbehalten, und es sollen nach Beendigung des Verfahrens diese den Berechtigten kostenfrei zurückgestellt werden.

Art. XX

Die Kosten, welche auf dem Gebiete des ersuchten Staates durch die Festnahme, die Haft, die Bewachung und den Unterhalt der reklamierten Person sowie durch den Transport der in Artikel XIX des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Gegenstände erwachsen, werden von der Regierung dieses Staates getragen.

Art. XXI

Die in Gemässheit des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des andern Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden sollen für die Schweizerische Eidgenossenschaft stets von einer französischen, für die Argentinische Republik stets von einer spanischen Übersetzung begleitet sein.

Art. XXII

Der gegenwärtige Vertrag tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung, welche so rasch als möglich und in den beiden Staaten gleichzeitig erfolgen soll, in Kraft; er bleibt in der Form der beidseitigen Gesetzgebungen gültig bis sechs Monate nach dem Tage, an welchem eine der beiden Regierungen denselben gekündigt haben wird.

Diese Übereinkunft soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Buenos Aires ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Buenos Aires, den einundzwanzigsten November eintausendneunhundertsechs.

J. Choffat M. A. Montes de Oca
Fussnoten

[^1]: Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.

[^2]: Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 2 des Vertrags vom 10. Nov. 2009 zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen, von der BVers genehmigt am 30. Sept. 2011 und mit Wirkung seit 16. Febr. 2013 (AS 2013 503 501; BBl 2011 585).

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