Übereinkunft vom 7. Mai 1910 zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rückübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen

Typ Andere
Veröffentlichung 1910-05-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

von dem Wunsche beseelt, durch ein Überkommen die Rückübername der Bürger oder Untertanen jedes vertragschliessenden Teiles, welche aus dem Gebiete des andern Teils ausgewiesen werden, zu regeln, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, vereinbart haben was folgt:

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, in seinem Gebiete, auf Ansuchen des andern Teiles, seine Angehörigen wieder aufzunehmen, die von letzterm ausgewiesen werden entweder infolge eines gerichtlichen Urteils oder aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, oder aus Gründen der Sitten- oder Gesundheitspolizei, oder weil jene Personen keine genügenden Unterhaltsmittel besitzen und sich solche durch ihre Arbeitskraft nicht erwerben können.

Das Vorstehende gilt ebenfalls für frühere Angehörige eine jeden der beiden Teile, sofern dieselben nicht Angehörigen des andern Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu übernehmen, wenn sie dem ersuchten Staate weder angehören noch früher angehörten haben, sofern sie nicht Angehörige des ersuchenden Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen sobald als möglich in Den Haag ausgetauscht werden. Es tritt derselbe am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen im Haag, den 7. Mai 1910.

Carlin R. de Marees van Swinderen

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