Übereinkunft vom 10. August 1877 betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich
Zwischen
der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)
einerseits, und
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)
andererseits,
ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:
Art. 1
Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der schweizerischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der schweizerischen Zollbehörde zu visieren.
Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesetzt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüro entspricht und welche die Ware zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.
Art. 2[^1]
Desgleichen ist jeder schweizerische Geleitschein, welcher eine nach der französischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der französischen Behörde zu visieren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten.
Das Visum wird von demjenigen französischen Büro beigesetzt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der schweizerischen Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Ware die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.
Art. 3
Das Visum besteht in den Worten «vu et reconnu» nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Büros.
In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr‑ oder Transitabfertigung der Ware beigesetzt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muss.
Art. 4
Sofort nach Beisetzung des Visums ist der Geleitschein dem Warenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Büro zuzustellen.
Immerhin, wenn die Ware mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitiert, behält der Warenführer den visierten Schein, um ihn dem französischen Grenzbüro in der Zone vorzuweisen.
Art. 5
Die zum Visum ermächtigten Büros sind im nachstehenden Verzeichnis aufgezählt.
Die vertragschliessenden Teile können jedoch, in gegenseitigem Einverständnis, dieses Verzeichnis, je nach Umständen, ganz oder teilweise ändern.
Art. 6
Die gegenwärtige Übereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausendachthundertundachtzig in Kraft bestehen, und von da an stillschweigend von Jahr zu Jahr fortdauern, sofern sie nicht von dem einen oder andern der vertragschliessenden Teile drei Monate zum voraus gekündigt wird.
Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Übereinkunft vom 19. Juli 1875[^2] und unter Vorbehalt der gesetzlichen Ratifikationen, den 10. August eintausendachthundertundsiebenundsiebenzig.
| Chs. de Lentulus E.Paccaud | de Salve J. Thomas | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: Siehe auch die Zusatzerkl. vom 30. Juli/18. Aug. 1897 (SR 0.631.242.349.1).
[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.