Erklärung vom 1./13. Dezember 1878 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden (mit Verzeichnis)

Typ Andere
Veröffentlichung 1878-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden 1 2 (Stand am 13. November 2001) Zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist, um die Verwaltung der Rechtspflege beiderseits zu erleichtern, nachstehende Vereinbarung getroffen worden: Den Schweizerischen und Deutschen Gerichtsbehörden ist der unmittelbare Geschäftsverkehr in allen Fällen gestattet, in welchen nicht der diplomatische Verkehr durch Staatsverträge vorgeschrieben ist, oder infolge besonderer Verhältnisse rätlich

3 erscheint. Die gegenwärtige Erklärung tritt am ersten Januar 1879 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des andern der beiden Teile. Gleichzeitig mit dem Vollzuge derselben treten die zwischen der Schweiz und

4 geschlossene, im Jahre 1872 auf Elsass-Lothringen aus- Preussen im Jahr 1868 gedehnte Vereinbarung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen

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