Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1913 betreffend die Unterstützung des schweizerischen Zentralvereins vom Roten Kreuz

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 1913-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1913[^1],

beschliesst:

1.[^2]
2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Zentralverein vom Roten Kreuz[^3] für die Personal- und Korpsausrüstung dieser Rotkreuzkolonnen sowie für Zwecke der Unterkunft und Verpflegung von Kranken und Verwundeten, unbeschadet der Erfordernisse der Kriegsbereitschaft, aus den Kriegsreserven das erforderliche Material abzugeben.

3.

Der Bundesrat wird gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1903[^4] betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken ermächtigt, den Beitrag an den schweizerischen Zentralverein vom Roten Kreuz um jährlich 15 000 Franken zu erhöhen. Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, die Beitragsbedingungen festzusetzen und den Verteilungsplan aufzustellen.

4.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemeinverbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Fussnoten

[^1]: BBl 1913 I 177

[^2]: Betraf den zugesicherten Bundesbeitrag, der ausbezahlt wurde.

[^3]: In den Statuten vom 12. Juli 1914 erhielt der Verein den Namen: Schweizerisches Rotes Kreuz.

[^4]: [BS 5 152. SR 513.51 Art. 4 Abs. 1]. Die Gewährung von Beiträgen und andern Erleichterungen an das Schweizerische Rote Kreuz durch den Bund ist heute in Art. 3 des BB vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51) geregelt.

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