Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1914-06-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 19102 und in seine Berichte vom 14. Juni 19133 und 23. Januar 19144,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–195

Art. 20–266

Art. 277

Art. 28–298

Kantonale Einigungsstellen

Art. 30

1 Behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen werden von den Kantonen, unter Berücksichtigung der in den Industrien bestehenden Bedürfnisse, ständige Einigungsstellen errichtet.

2 …9

Verfahren

Art. 31

1 Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.

2 Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.

3 Das Verfahren ist kostenlos.

Art. 3210

Freiwillige Einigungsstellen

Art. 33

Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der amtlichen in Tätigkeit.

Verbindlicher Schiedsprüche

Art. 34

Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedsprüche zu fällen.

Weitergehende kantonale Befugnisse

Art. 35

Die Kantone können den Einigungsstellen weitere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.

Art. 36–3911

II. Arbeitszeit

Art. 40–6412

III. Beschäftigung von weiblichen Personen

Art. 65–6813

Art. 6914

IV. Beschäftigung von jugendlichen Personen

Art. 70–7715

V. Mit Fabriken verbundene Anstalten

Art. 78–8016

VI. Vollzugsbestimmungen

Art. 81–8717

VII. Strafbestimmungen

Art. 88–9218

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 93–9619

Datum des Inkrafttretens der Art. 30, 31, 33–35: 1. April 191820

Fussnoten

5

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

6

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

7

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

8

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

9

Aufgehoben durch Ziff. II 407 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

10

Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 des BG vom 12. Febr. 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42).

11

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

12

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

13

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

14

Die Abs. 1, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11), die Abs. 2 und 5 durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

15

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

16

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

17

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

18

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

19

Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).

20

BRB vom 1. Febr. 1918 (AS 34 189)

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