Zusatzübereinkunft vom 30. März 1914 zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien,
von dem Wunsche geleitet, neue Bestimmungen aufzustellen über die Anwendung des am 6. September 1855[^1] zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages in gewissen Kolonien (Dominions) Seiner Britischen Majestät, haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer gegenseitigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1[^2]
Da die Handelsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Britischen Reiche gegenwärtig durch den Vertrag vom 6. September 1855 geregelt sind, so ist es wünschenswert, sich nachträglich über die Anwendung gewisser Bestimmungen dieses Vertrages in einigen Besitzungen Seiner Britischen Majestät, nämlich im Dominium von Kanada, im Australischen Bund, im Dominium von Neu-Seeland, in der Südafrikanischen Union und in Neufundland zu verständigen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile herkommen oder daselbst erzeugt oder hergestellt worden sind und die in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden.
In dieser Hinsicht wird vereinbart, dass jeder der hohen vertragschliessenden Teile das Recht hat, jederzeit nach vorausgegangener zwölfmonatiger Kündigung die Wirkung der Artikel IX und X des genannten Vertrages, entweder in allen oben genannten Besitzungen oder in jeder für sich, aufzuheben.
Es wird ferner vereinbart, dass, wenn gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft die Vertragsartikel, um die es sich handelt, im Australischen Bund ausser Kraft treten würden, sie auch auf Papua und die Insel Norfolk nicht mehr anwendbar wären, sofern der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile dies wünschen sollte.
Art. 2
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Gegeben in London, den 30. März 1914.
| Carlin | E. Grey |
|---|---|
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.113.671
[^2]: Siehe auch den Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 14. Aug. 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, namens des Dominions Indien (SR 0.142.114.231) sowie die Handelsvereinb. vom 5. Mai 1938 zwischen der Schweiz und Neuseeland (SR 0.946.296.142).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.