Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)
(Wasserrechtsgesetz, WRG) 1 vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1912 , beschliesst: Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer
Art. 1
1 Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der A. Oberaufsicht des Bundes Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.
2 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von den Kantonen in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.
Art. 2
1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, B. Verfügung kraft öffentlichen Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasser- Rechts kraft der öffentlichen Gewässer zusteht. I. Rechte der Kantone
2 Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Was- 1. Bestimmung des Verfügungsserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es berechtigten bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.
Art. 3
1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst 2. Befugnisse der Verfügungsnutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen. berechtigten
- a. Im
2 Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form Allgemeinen
5 als der der Konzession eingeräumt werden.
Art. 4
1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder b. Genehmigung des Kantons Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
Art. 5
1 Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforder- II. Rechte des Bundes lich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu 1. Im fördern und zu sichern. Allgemeinen
2 Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vorschriften erlassen.
3 6 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte ent-
7 sprechen.
8 Art. 6
1 Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, 2. Bei Gewässern oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerauf dem Gebiete mehrerer strecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht wer- Kantone den und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement
9 für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).
2 Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vorund Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.
3 Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses Kantons erteilen.
10 Art. 7
1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die 3. Bei internationalen Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: Gewässern
- a. die Nutzungsrechte zu verleihen;
- b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;
- c. nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und welche Bedingungen erfüllt werden müssen;
- d. über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen;
- e. Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.
2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.
3 Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.
11 Art. 7 a
1 Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, 3 . Bei der bis Bewirtschaftung kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.
2 Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.
12 Art. 8
1 Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer 4. Ableitung von Wasser oder erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des elektrischer Kraft ins Departementes. Ausland
2 Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3 Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
13 Art. 9
1 Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur 5. Ableitung aus einem insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Aus- Kanton in einen andern fuhrkantons es rechtfertigen.
2 Im Streitfall entscheidet das Departement.
Art. 10
1 Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie 6. Vertragliche Beschränkung abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken, des Absatzgebietes durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem
14 öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.
Art. 11
1 Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körper- 7. Verfügung über unbenutzte schaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer Gewässer Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren Namen das Nutzungsrecht erteilen.
2 Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteilig-
15 ten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.
Art. 12
1 Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung 8. Inanspruchnahme für
16 eines Gewässers in Anspruch zu nehmen. Bundeszwecke
- a. Recht des 1bis Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglich- Bundes keiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone, ins-
17 besondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.
2 Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufsoder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.
3 Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung zu überlassen.
Art. 13
1 Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anb. Schadloshaltung des spruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den verfügungsberechtigten Ausfall der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu Gemeinwesens halten.
2 War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet ist, für den Wegfall des Rückkaufsoder Heimfallsrechtes schadlos zu halten.
3 Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren Wegfall schadlos zu halten.
4 18 ...
Art. 14
1 Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in c. Steuerausgleich Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im
19 Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen. 1bis Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte
20 auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt. 1ter Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch
21 eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.
2 Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
3 Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden, Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.
4 22 ...
Art. 15
1 Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse 9. Ausgleich des Abflusses einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbei-
- a. Ausführung ten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen von Arbeiten sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur mit Zustimmung dieses Kantons erfolgen.
2 Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.
3 Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt.
4 Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten
23 herangezogen werden. ...
Art. 16
Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner b. Regulierung des Abflusses Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.
Art. 17
1 Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Ge- C. Verfügung kraft Privatrechts wässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es I. Aufsicht über der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde. die Benutzung durch den
2 Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vor- Berechtigten schriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
3 Die Artikel 5, 7 a , 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinn-
24 gemäss.
25 Art. 18 Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privat- II. Besteuerung der Wasserrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche kraftwerke Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49 die auf Konzession beruhenden Werke belastet.
26 Art. 19
1 Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der III. Enteignung Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.
2 Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenösbis sische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1 .
27 Art. 20
1 Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom IV. Steuerausgleich verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten, die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung (Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt ist.
2 Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer
28 Art. 21
1 Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschrif- A. Aufsicht der Behörden ten des Bundes und der Kantone entsprechen. I. Wahrung der Wasserbau-
2 Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter polizei Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
3 Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
Art. 22
1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Inter- II. Wahrung der Schönheit der esse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Landschaft
2 Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.
3 Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstel-
29 lung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.
4 30 ...
5 31 Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.
Art. 23
Die Werkbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die III. Wahrung der Fischerei geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern, sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
32 Art. 24
1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von IV. Wahrung der Schifffahrt Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birs- 1. Schiffbare felden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. Gewässerstrecken
2 Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten:
- a. des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden;
- b. der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze.
3 Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.
33 Art. 25 Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 2. Freihaltung g durch Planun erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom
34 22. Juni 1979 . Die raumplanerische Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.
35 Art. 26
1 Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absät- 3. Massnahmen bei Wasserze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt kraftwerken oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.
2 Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.
36 Art. 27
1 Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 4. Entscheid über die Aus- Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden führung Bundesbeschluss zu entscheiden.
2 Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.
Art. 28
1 Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der not- V. Flösserei wendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2 Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für
37 die Flösserei verhalten werden. ...
38 Art. 29
1 Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an VI. Hydrometrie Grundlagen 1. privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach Bundesrecht durchführen.
2 Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.
3 Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.
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