Beglaubigungsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der Schweiz und Österreich (mit Beilage)
zwischen der Schweiz und Österreich 1 (Stand am 5. November 2018) Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Art. 2
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist. Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Art. 3
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Art. 4
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.
Art. 5
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So gesehen in Bern, den 21. August 1916. Hoffmann M. Gagern Walker
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1916 Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917 In Kraft getreten am 30. Juli 1917 BS 12 404; BBl 1916 III 511
[^1]: Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich (SR 0.196.116.3 ) und durch Bst. B Ziff. II 3 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32 ).
[^2]: AS 33 367
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