Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1917-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 in Ausführung von Artikel 885 des Zivilgesetzbuches

2 und Artikel 16 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

3 Zur Sicherung der in Artikel 885 des Zivilgesetzbuches genannten I. Pfandbestellung an Vieh Forderungen kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes durch Eintragung in das Verschreibungsprotokoll bestellt werden.

Art. 2

Pfandgläubiger sind nur die von der zuständigen Behörde des II. Pfand- 1 gläubiger Wohnsitzkantons zum Abschluss von Viehverschreibungen ermäch- Ermächtigung 1. tigten Geldinstitute und Genossenschaften. Die Ermächtigung darf nur Geldinstituten und Genossenschaften 2 erteilt werden, die vertrauenswürdig sind und sich verpflichtet haben, keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten und ähnliche Sicherheiten neben dem Pfandrecht anzunehmen. Die Ermächtigung ist den Geldinstituten und Genossenschaften zu 3 entziehen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder offenbar unbillige Ansprüche an den Schuldner stellen, oder sonst in ihrem Geschäftsgebaren zu Aussetzungen Anlass geben. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann beim 4

4 Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

5 Art. 3 Die Kantone führen ein Register über die von ihnen ermächtigten 2. Register der 1 Ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften. Die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung ist in den 2 von den Kantonen bezeichneten amtlichen Anzeigeblättern zu veröffentlichen.

6 Art. 4 Die Kantone organisieren die Verschreibungsämter und bezeichnen III. Verschrei- 1 bungsbehörden die Behörde, welche die Aufsicht darüber ausübt. 1. Organisation Aufsicht und Der Bund hat die Oberaufsicht. Diese wird vom Amt für Grund- 2 buchund Bodenrecht ausgeübt.

7 Art. 5 Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Verschreibungsbe- 2. Beschwerde 1 amten entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde-

8 frist beträgt 30 Tage. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist innert 30 2 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die kantonale Aufsichtsbehörde teilt ihren Entscheid dem Bundes- 3 amt für Justiz mit. Dieses kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

9 Bundesgericht erheben.

Art. 6

Das Verschreibungsprotokoll wird nach einheitlichem Formular ge- IV. Verschrei- 1 bungsprotokoll führt. 1. Führung Die Viehverschreibungen werden in chronologischer Folge in das 2 Verschreibungsprotokoll eingetragen. Zum Verschreibungsprotokoll wird ein alphabetisches Verzeichnis 3 der Verpfänder und Pfandgläubiger geführt.

Art. 7

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann vom Verschreibungsbeamten 2. Öffentlichkeit 1. sich über einen bestimmten Eintrag im Verschreibungsprotokoll mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen lassen oder 2. sich mündlich oder schriftlich eine Erklärung darüber geben lassen, dass sich ein bestimmter Eintrag im Verschreibungsprotokoll nicht vorfindet.

Art. 8

Die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Mitteilungen er- V. Mitteilungen folgen durch eingeschriebenen Brief. II. Der Eintrag im Verschreibungsprotokoll 1. Eintrag der Viehverschreibung

Art. 9

Die Errichtung der Viehverschreibung wird im Verschreibungspro- I. Errichtungs- 1 eintrag tokoll des Amtskreises eingetragen, in dem das als Pfand dargegebene 1. Ort des Vieh seinen ordentlichen Standort hat. Eintrags Die Pfandsache hat ihren ordentlichen Standort da, wo sie nach dem 2 Willen des Eigentümers dauernd sich befindet. Im Zweifel gilt der Wohnsitz des Eigentümers als ordentlicher 3 Standort der Pfandsache.

Art. 10

Der Errichtungseintrag erfolgt, wenn die Errichtung der Viehver- 2. Voraussetzun- 1 gen des Eintrags schreibung dem zuständigen Verschreibungsamt durch Übermittlung des vom Pfandgläubiger, Verpfänder und Viehinspektor unterschriebenen Anmeldescheins angezeigt worden ist. Der Viehinspektor vergewissert sich vor Unterzeichnung des An- 2 meldescheins an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der Pfandsache, trägt deren Schatzung in den Anmeldeschein ein und berichtigt oder ergänzt unzutreffende oder unvollständige, im Anmeldeschein enthaltene Angaben. Der Anmeldeschein bleibt in Verwahrung des Verschreibungsamtes. 3

Art. 11

Im Verschreibungsprotokoll ist jedes einzelne verpfändete Tier nach 3. Art des 1 Eintrags seiner Art, seinem Geschlecht und seinen besondern kennzeichnenden Merkmalen (Rasse, Alter, Farbe, Schatzung und sonstigen individualisierenden Eigenschaften) einzutragen. Sind die verpfändeten Tiere versichert, so werden im Verschrei- 2 bungsprotokoll der Versicherer und, wenn möglich, die Versicherungssumme vorgemerkt.

Art. 12

Wird der ordentliche Standort der Pfandsache an einen ausserhalb II. Neueintrag 1 bei Wechsel des des bisherigen Verschreibungskreises liegenden Ort verlegt, so beordentlichen Standorts nachrichtigt unverzüglich der Verpfänder das Verschreibungsamt des alten ordentlichen Standortes. Dieses Verschreibungsamt teilt die Viehverschreibung und den 2 Wechsel des ordentlichen Standortes der Pfandsache dem Verschreibungsamt des neuen ordentlichen Standortes mit. Das Verschreibungsamt des neuen ordentlichen Standortes trägt die 3 Viehverschreibung in das Verschreibungsprotokoll ein und teilt dem Verschreibungsamt des alten Standortes mit, dass der Neueintrag erfolgt ist. Das Verschreibungsamt des alten ordentlichen Standortes löscht auf 4 diese Mitteilung hin den bisherigen Eintrag.

Art. 13

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache III. Neueintrag 1 im Protokoll-Beteilt jeweilen im November den Pfandgläubigern, deren Pfandrecht im reinigungsverfahren zweitvorhergehenden Kalenderjahr eingetragen worden war, mit, dass auf den 31. Dezember der Eintrag gelöscht wird, wenn nicht bis zu diesem Tage die Erneuerung des Eintrags verlangt wird. Verlangt der Pfandgläubiger innert der angegebenen Frist die Er- 2 neuerung des Eintrags, so wird die Viehverschreibung im Verschreibungsprotokoll neu eingetragen und der bisherige Eintrag gelöscht. Verlangt er es innert der angegebenen Frist nicht, so wird die Vieh- 3 verschreibung gelöscht. 2. Eintrag von Änderungen

Art. 14

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache Änderung I. 1 stellt im Verschreibungsprotokoll enthaltene unzutreffende Vermerke durch Änderungseintrag richtig. Des Änderungseintrages bedarf es namentlich auch, wenn ein ver- 2 pfändetes Stück Vieh durch ein anderes ersetzt wird.

Art. 15

Der Änderungseintrag erfolgt, wenn die Änderung dem zuständigen II. Voraussetzun- 1 gen des Ände- Verschreibungsamt durch das Gericht oder das Betreibungsamt mitrungseintrags geteilt oder durch Übermittlung des vom Pfandgläubiger, vom Verpfänder und, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Merkmale der Pfandsache handelt, vom Viehinspektor unterschriebenen Anmeldescheines angezeigt worden ist. Nötigenfalls vergewissert sich der Viehinspektor vor Unterzeich- 2 nung des Anmeldescheines an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der Pfandsache, trägt deren Schatzung in den Anmeldeschein ein und berichtigt oder ergänzt unzutreffende oder unvollständige, im Anmeldeschein enthaltene Angaben. Die amtliche Mitteilung und der Anmeldeschein bleiben in Ver- 3 wahrung des Verschreibungsamtes. 3. Löschungseintrag

Art. 16

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache I. Löschung der Viehverlöscht die Viehverschreibung, wenn ein Gericht rechtskräftig erkannt schreibung hat, dass die Viehverschreibung nicht besteht oder aufgehoben ist, wenn die Viehverschreibung durch Pfandverwertung untergegangen ist, wenn der Fall des Artikels 13 Absatz 3 vorliegt, oder wenn der Pfandgläubiger in Schriftform die Löschungsermächtigung erteilt hat.

Art. 17

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache II. Löschung des Eintrags löscht den Eintrag in den Fällen der Artikel 12 Absatz 4 und 13 Absatz 2. 4. Besonderer Eintrag am Wohnsitz des Verpfänders

Art. 18

Befindet sich der Wohnort des Verpfänders in einem andern Ver- I. Besonderer Eintrag schreibungskreise als der ordentliche Standort der Pfandsache, oder 1. Voraussetzunwird er in einen solchen Verschreibungskreis verlegt, so teilt das gen Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache die Viehverschreibung dem Verschreibungsamt des Wohnsitzes des Verpfänders mit.

Art. 19

Der Eintrag erfolgt in einem besondern Abschnitt des Verschrei- 2. Art des 1 Eintrags bungsprotokolls und wird als Abschrift bezeichnet.

2 Auf diesen besondern Abschnitt des Verschreibungsprotokolls finden die Bestimmungen des Artikels 6 Anwendung.

Art. 20

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache II. Neueintrag, 1 Änderung teilt dem Verschreibungsamt des Wohnortes des Verpfänders den Löschung und Neueintrag, die Änderung und die Löschung der Viehverschreibung zum Eintrag mit. Die Mitteilung eines nach Artikel 12 erfolgten Neueintrags wird als 2 Änderung vorgemerkt.

Art. 21

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache III. Wechsel des Wohnsitzes ermächtigt das Verschreibungsamt des Wohnsitzes des Verpfänders, des Verpfänders den Eintrag zu löschen, wenn der Wohnsitz des Verpfänders in einen andern Verschreibungskreis verlegt worden ist. III. Mitteilungen der Gerichte, Betreibungsund Konkursämter

Art. 22

Hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein im Verschrei- I. Gerichte bungsprotokoll eingetragener Vermerk unzutreffend ist oder dass die Viehverschreibung nicht besteht oder aufgehoben ist, so teilt es dies dem Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache kostenlos mit.

Art. 23

Sofern die Beamtungen nicht zusammenfallen, macht das Betrei- II. Betreibungsund Konkursämbungsoder Konkursamt dem Verschreibungsamt des ordentlichen ter Standortes der Pfandsache davon Mitteilung, wenn durch Zwangsvollstreckung das Pfandrecht an einer Pfandsache oder die Viehverschreibung untergegangen ist. IV. Mitteilungen der Verschreibungsämter 1. An die Betreibungsämter

Art. 24

Sofern die Beamtungen nicht zusammenfallen, teilt das Verschrei- I. Errichtung, 1 Neueintrag, bungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache die Errichtung, Änderung und Löschung den Neueintrag, die Änderung und die Löschung der Viehverschreibung unverzüglich zum Eintrag mit:

Art. 25

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache II. Wechsel des Standorts der ermächtigt das Betreibungsamt des bisherigen Standortes der Pfand- Pfandsache oder des Wohnorts sache oder des bisherigen Wohnsitzes des Verpfänders, den Eintrag des Ve rpfänders zu löschen, wenn der Standort der Pfandsache oder der Wohnsitz des Verpfänders in einen andern Betreibungskreis verlegt worden ist.

Art. 26

Wo Betreibungsamt und Verschreibungsamt nicht zusammenfallen, Register III. 1 führt das Betreibungsamt ein Register über die ihm vom Verschreibungsamt zugehenden Mitteilungen. Für das Register des Betreibungsamtes wird das Formular für das 2 Verschreibungsprotokoll (Art. 6 Abs. 1) verwendet. Zum Register führt das Betreibungsamt ein alphabetisches Ver- 3 zeichnis der Verpfänder. Die Aufsichtsbehörden über die Viehverschreibung üben die Auf- 4 sicht über die Führung des Registers durch die Betreibungsbeamten aus.

Art. 27

Das Betreibungsamt hat bei Pfändungen von Amtes wegen anhand IV. Berücksichti- 1 gung der des Registers festzustellen, ob eine Viehverschreibung besteht. Verschreibung bei Pfändungen Hat das Betreibungsamt begründete Zweifel über die Identität des 2 gepfändeten mit dem verpfändeten Stück Vieh, so gibt es durch schriftliche Anzeige dem Pfandgläubiger von der Pfändung Kenntnis, mit der Aufforderung, innert bestimmter Frist seine Ansprüche dem Amte anzumelden. Besteht eine Viehverschreibung, so hat das Betreibungsamt auf der 3 Pfändungsurkunde vorzumerken, dass das gepfändete Stück Vieh verpfändet ist und anzugeben, wer Pfandgläubiger, wie gross die Pfandschuld ist, wann die Viehverschreibung errichtet und in das Verschreibungsprotokoll eingetragen worden ist. Im Übrigen hat das Betreibungsamt nach den Artikeln 106 und 107 des Schuld-

10 betreibungsund Konkursgesetzes vorzugehen. 2. ... 11

Art. 28 32 −
3.

An die Viehversicherung

Art. 33

Ist das verpfändete Tier versichert, so teilt das Verschreibungsamt des I. Errichtung, Neueintrag, ordentlichen Standortes der Pfandsache die Errichtung, den Neu- Änderung und Löschung eintrag, die Änderung und die Löschung der Viehverschreibung unverzüglich dem jeweiligen Versicherer mit.

Art. 34

Eine Schadensvergütung wird dem Verschreibungsamt des ordent- II. Schadensver- 1 gütung lichen Standortes der Pfandsache zuhanden des Berechtigten ausbezahlt. Der Schadensbetrag wird dem Verpfänder oder dem Pfandgläubiger 2 verabfolgt, soweit diese nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich als berechtigt ausweisen. 4. An die Beteiligten

Art. 35

Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache I. Errichtung der Verschreibung teilt dem Verpfänder den Eintrag der Errichtung der Viehverschreibung (Art. 9–11) mit.

Art. 36

Im Falle des Artikels 12 teilt das Verschreibungsamt des neuen or- II. Neueintrag 1 Löschung und dentlichen Standorts der Pfandsache den Neueintrag dem Pfandgläubiger mit. Im Falle des Artikels 13 teilt das Verschreibungsamt des ordentli- 2 chen Standorts der Pfandsache den Neuvertrag oder die Löschung dem Verpfänder und dem Schuldner, der nicht Verpfänder ist, mit. V. Kosten und Gebühren 12 Art. 37–44 VI. Übergangsund Schlussbestimmungen

13 Art. 45–47 I. ...

Art. 48

Die Artikel 45–47 treten am 10. November 1917, die übrigen Be- II. Schlussbe- 1 stimmungen stimmungen dieser Verordnung am 1. Mai 1918 in Kraft. Auf den 1. Mai 1918 treten insbesondere ausser Kraft die Verord- 2

14 nung vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändung und der

15 Bundesratsbeschluss vom 24. April 1914 betreffend die Ausstellung von Gesundheitsscheinen über verpfändetes Vieh

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 281.1

[^3]: SR 210

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5149).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 386).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5149).

[^7]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des BRB vom 30. Dez. 1947 (AS 63 1477).

[^8]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5149).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5149).

[^10]: SR 281.1

[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

[^12]: Aufgehoben durch Art. 6 Bst. d der Verordnung vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110 ).

[^13]: Gegenstandslose UeB.

[^14]: [AS 27 209]

[^15]: [AS 30 167]

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