Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1917-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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1 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. August 1916 , beschliesst: I. Verpfändung

Art. 1

Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.

Art. 2

Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Einsprachen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern eine Frist von 30 Tagen zur Anbringung der Klage beim Bundesgerichte.

Art. 3

Nach Ablauf der Frist und nach der Erledigung allfälliger Einsprachen wird die Bewilligung erteilt, wenn der Nachweis geleistet wird, dass die Pfandbestellung zur Versicherung bereits bestehender Schuldverpflichtungen oder zur Sicherheit für ein Anleihen dient, das zur Vollendung, Verbesserung oder Erweiterung des Unternehmens, zur Vermehrung des Betriebsmaterials, zur Abzahlung von Schulden oder zu einem andern das Unternehmen fördernden Zwecke verwendet werden soll.

Art. 4

Die Bewilligung schliesst, wenn es sich um Sicherstellung bereits bestehender Schuldverpflichtungen handelt, die definitive, und wenn es sich um ein erst zu kontrahierendes Anleihen handelt, die eventuelle Begründung des Pfandrechtes in sich. Im letzteren Falle wird das Pfandrecht durch die Einzahlung definitiv.

Art. 5

1 Über die Verpfändungen wird ein besonderes Pfandbuch geführt; in dasselbe sind alle bestehenden und alle neu bewilligten Pfandbestellungen einzutragen nach dem Betrage der Forderungen, dem Range und was sonst bedungen worden ist.

2 Zu dem Zwecke ist dem Bundesrat jeweilen von dem Erfolg der Bewerbung um ein Anleihen Kenntnis zu geben.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Einrichtung und Führung des Pfand-

2 buches.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundes-

3 behörden.

Art. 6

Besteht ein älteres Pfandrecht, so behält dasselbe den Vorrang vor dem spätern, soweit die Titelinhaber des erstern dem neuen Anleihen nicht gleiche oder bessere Berechtigung zugestehen.

Art. 7

Hat die Unternehmung bei einem frühern Anleihen die Zusicherung erteilt, dass sie keine gleichen oder besser berechtigten Titel ausgeben wolle, so wird das Pfandrecht für das neue Anleihen unter der Bedingung erteilt, dass den Titelinhabern eines frühern Anleihens die zugesicherten Rechte gewahrt bleiben, soweit dieselben nicht darauf Verzicht leisten.

Art. 8

Soll ein Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang ausgesprochen werden, so ist eine Versammlung der Titelinhaber der betreffenden Anleihen anzuordnen. Stimmt die Mehrheit der vertretenen Titel zum Verzicht, so macht der Bundesrat den Beschluss öffentlich bekannt unter Festsetzung einer peremptorischen Einspruchsfrist von wenigstens 30 Tagen. Wer innert dieser Frist nicht Einspruch erhebt, unterzieht sich dem Beschlusse der Mehrheit; wer Einspruch erhebt, behält für seinen Teil der Forderung die bisherigen Titelrechte.

Art. 9

1 Eine Eisenbahnunternehmung kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als für einzelne Linien bestellen.

2 Das Pfandrecht umfasst:

Art. 10

Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht:

Art. 11

1 Die Pfandgläubiger dürfen den Betrieb des Unternehmens nicht hemmen; auch können sie wegen Veränderungen am Grundbesitz und Material keine Einsprachen erheben. Das Pfandrecht ist auf den Bestand beschränkt, wie er zur Zeit der Liquidation vorhanden ist. Die Pfandgläubiger sind jedoch befugt, gegen den Verkauf des Unternehmens oder einzelner Teile desselben, die Veräusserung des Grundbesitzes oder des Betriebsmaterials, ebenso gegen Fusionen mit anderen Unternehmungen Einsprache zu erheben, wenn die Sicherheit ihrer Pfandforderung dadurch gefährdet werden sollte.

2 Diesfällige Streitigkeiten zwischen der Unternehmung und ihren Pfandgläubigern werden auf Klage der letztern vom Bundesgericht beurteilt.

Art. 12

In den Pfandobligationen muss neben der Schuldverpflichtung angeführt werden:

Art. 13

Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.

Art. 14

Mit der Realisierung des Pfandrechts ist die Liquidation des ganzen Vermögens der Unternehmung verbunden.

Art. 15

1 Wird eine Eisenbahnoder Schiffahrtsunternehmung nur als Nebengeschäft eines Hauptgeschäftes anderer Art betrieben und ist über das Hauptgeschäft der Konkurs eröffnet, so wird das Konkursverfahren über das Hauptgeschäft nach den Bestim-

4 über Schuldbetreibung und Konmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 kurs durchgeführt. Das gemäss den Artikeln 9 und 10 verpfändete Vermögen dagegen wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet und verteilt.

2 Ein Überschuss des Erlöses aus diesem Vermögen fällt nach Befriedigung der gemäss Artikel 40 privilegierten und pfandversicherten Forderungen in die Konkursmasse; soweit solche Forderungen zu Verlust kommen, werden sie im Konkurse ge-

5 mäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eingereiht.

3 Das Bundesgericht kann in solchen Fällen von der Ernennung eines eigenen Masseverwalters für die Liquidation der Unternehmung absehen und seine Funktionen der Konkursverwaltung der Hauptmasse übertragen.

Art. 16

1 Die Pfandgläubiger können die Liquidation verlangen, wenn die zur Bezahlung des Kapitals bestimmte Frist verstrichen oder der den Titelinhabern zugesicherte Zins am Verfalltage nicht bezahlt worden ist.

2 Das Begehren ist an das Bundesgericht einzugeben.

Art. 17

1 Jedes Anleihen, auch wenn es in Partialobligationen zerfällt, bleibt eine einheitliche Forderung.

2 Wird das Begehren um Liquidation nur von einzelnen Inhabern solcher Partialobligationen gestellt, so beruft das Bundesgericht eine Versammlung aller Titelinhaber des betreffenden Anleihens ein und legt ihr das Begehren vor. Die Versammlung entscheidet mit absolutem Mehr der vertretenen Summen, ob sie die Liquidation verlange.

3 Ist jedoch die Unternehmung mit der Bezahlung des fälligen Kapitals oder Zinses seit wenigstens einem Jahr im Verzuge, so ist dem Begehren Folge zu geben, auch wenn dasselbe nur von einzelnen Titelinhabern gestellt wird.

Art. 18

Das Recht, die Liquidation zu verlangen, haben unter gleichen Bedingungen auch die Inhaber solcher Obligationen, welche kein Pfandrecht besitzen.

Art. 19

1 Wird die Liquidation von der Mehrheit der vertretenen Summen oder, im Falle des einjährigen Verzugs, von einzelnen Titelinhabern verlangt, so bestimmt das Bundesgericht der Unternehmung eine Frist bis auf sechs Monate, binnen welcher sie die Gläubiger zu befriedigen hat, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Liquidation angeordnet und das Pfand versteigert werde.

2 Aus zureichenden Gründen kann das Bundesgericht diese Frist verlängern, jedoch nur einmal und nicht auf länger als sechs Monate.

Art. 20

Sind die Gläubiger, welche die Liquidation verlangt haben, in der gewährten Frist nicht befriedigt, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation des Vermögens der Unternehmung an.

Art. 21

Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.

Art. 22

1 Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird.

2 Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts.

3 Gegen die Administrativverfügungen des Masseverwalters kann von den Beteiligten beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.

Art. 23

1 Das Bundesgericht macht das Liquidationserkenntnis auf geeignete Weise öffentlich bekannt und fordert die Gläubiger, deren Forderungen nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, unter der Androhung, dass sie bei unterlassener Eingabe binnen der bestimmten Frist von der Masse ausgeschlossen seien.

2 In der Publikation ist der Ort zu bezeichnen, wo die Gläubiger ihre Forderungen einzugeben haben, und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dies geschehen soll. Die Frist darf nicht weniger als 30 Tage betragen.

3 Mit der Eingabe ihrer Forderungen haben die Gläubiger auch ihre Beweismittel für dieselben beizubringen.

Art. 24

1 Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen, und die Inhaber dieser Titel müssen ihre Forderungen nicht anmelden.

2 Solche Kollektivanleihen werden in ihrem ganzen, bzw. noch ausstehenden Betrage als einheitliche Forderung angeschrieben.

Art. 25

1 Gegen die Versäumung der Eingabefrist kann sich ein Gläubiger wieder in den frühern Zustand einsetzen lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er wegen Krankheit, Abwesenheit oder Militärdienstes ausserstand gewesen sei, die Eingabe zu besorgen, oder wenn er ausserhalb der Schweiz wohnt und wahrscheinlich machen kann, dass ihm die Eröffnung der Liquidation unbekannt geblieben ist.

2 Das Wiedereinsetzungsbegehren muss unter allen Umständen vor der Verteilung des Massevermögens beim Masseverwalter angebracht werden.

3 Der Masseverwalter entscheidet nach Prüfung der vorgebrachten Beweismittel über das angebrachte Restitutionsbegehren.

4 Gegen den Entscheid des Masseverwalters kann vom Gesuchsteller und von den Massegläubigern innert 14 Tagen an das Bundesgericht rekurriert werden.

Art. 26

Der Masseverwalter prüft die eingegebenen Forderungen und die gegen die Masse erhobenen Ansprüche und entscheidet über die Begründetheit und über den Betrag derselben. Die diesfälligen Entscheidungen sind den Ansprechern schriftlich mitzuteilen. Überdies ist öffentlich bekannt zu machen, wo von dem Verzeichnis der Forderungen und Entscheidungen Einsicht genommen werden kann. Innert 30 Tagen vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung hinweg gerechnet, kann gegen den Entscheid des Masseverwalters an das Bundesgericht rekurriert werden.

Art. 27

1 Der Masseverwalter sorgt für die vollständige Aufzeichnung des Vermögens der Unternehmung und lässt dasselbe durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte gewählt werden, schätzen.

2 Sind nur einzelne Linien der Eisenbahnunternehmung verpfändet oder haften auf einzelnen Linien vorgehende Pfandrechte, so wird für dieselben vorerst das zugehörige Material (Art. 9 Abs. 2 Bst. b ) im Verhältnis zur kilometrischen Länge und Frequenz ermittelt und vom Bundesgericht in einem entsprechenden Prozentsatze festgestellt, und sodann werden diese Linien mit zugehörigem Material besonders geschätzt.

3 Grundstücke, welche nicht zum Pfandgegenstand (Art. 9 und 10) gehören, werden auf Anordnung des Masseverwalters durch die zuständige kantonale Behörde nach gewöhnlichem Rechte verwertet. Der Erlös fällt unter Vorbehalt der bestehenden Hypotheken und Privilegien in die allgemeine Liquidationsmasse.

4 6 ...

5 Der Bundesrat trifft die zur Durchführung dieser Ausscheidung erforderlichen Vorkehrungen.

6 Wenn beim Eintritte einer Liquidation diese Ausscheidung noch nicht bewerkstelligt ist, so müssen die betreffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der Masse vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersetzt werden.

Art. 28

1 Nach Anhörung der Anträge des Masseverwalters, sowie nach Einvernahme des Bundesrates und der Kantonsregierungen, in deren Gebiet sich die Unternehmung befindet, setzt das Bundesgericht die Steigerungsbedingungen und den Anschlagspreis fest.

2 Wenn nur einzelne Linien verpfändet oder mit vorgehenden Pfandrechten belastet sind, so wird der Anschlagspreis für dieselben besonders festgesetzt und vom Bundesgericht bestimmt, ob diese Linien für sich oder mit dem ganzen Netz gemeinschaftlich an die Steigerung kommen sollen.

Art. 29

Zeit und Ort der Steigerung wird vom Bundesgericht bestimmt und öffentlich ausgekündet.

Art. 30

Der Masseverwalter leitet die Steigerung. Zur Abfassung und Mitunterzeichnung des Protokolls zieht er einen beeidigten Schreiber bei.

Art. 31

Angebote auf den Steigerungsgegenstand werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, dass sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zureichende Garantien bieten.

Art. 32

1 Erfolgt an der Steigerung ein Angebot, welches den Anschlagspreis erreicht oder übersteigt, so wird dasselbe vom Masseverwalter angenommen und der Steigerungsgegenstand dem Bieter zugeschlagen.

2 Wenn zwei oder mehrere Angebote erfolgen, welche den Anschlagspreis übersteigen, so wird der Steigerungsgegenstand vom Masseverwalter dem Höchstbietenden zugeschlagen.

Art. 33

Bleibt das höchste Angebot unter dem Anschlagspreise, so entscheidet das Bundesgericht nach Anhörung des Berichts des Masseverwalters und nach Einvernahme des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowie der Gläubiger der Unternehmung, ob das Angebot anzunehmen oder eine zweite Steigerung anzuordnen sei.

Art. 34

Wird eine zweite Steigerung abgehalten und dabei wieder kein den Anschlagspreis erreichendes Angebot gemacht, so kann das Bundesgericht, nach Anhörung des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowie der Gläubiger der Unternehmung, den Steigerungsgegenstand dem Höchstbietenden zuschlagen oder eine andere sachgemässe Verfügung treffen.

Art. 35

Der Erwerber übernimmt das Unternehmen auf Grundlage der Konzession, welche dem früheren Inhaber gegeben wurde, unter Vorbehalt der Bundesgenehmigung

7 über den Bau und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8 besowie nach den Artikeln 3 und 112 der Verordnung vom 19. Dezember 1910 treffend die Schiffahrt konzessionierter Unternehmungen auf schweizerischen Gewässern.

Art. 36

Bei der Steigerung der übrigen Vermögensgegenstände ist jedermann zur Teilnahme berechtigt und die betreffenden Gegenstände werden an die Höchstbietenden verkauft, sofern das Angebot den Anschlagspreis erreicht oder übersteigt.

Art. 37

Diejenigen Gegenstände, auf welche nicht wenigstens der Anschlagspreis geboten wird, werden an eine zweite Steigerung gebracht und bei dieser an die Höchstbietenden verkauft.

Art. 38

Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder gegen genügende, vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung.

Art. 39

Die Forderungen der Unternehmung werden vom Masseverwalter soweit möglich einkassiert. Was bis zur Versteigerung nicht eingeht, wird an derselben verkauft.

Art. 40

Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: 1. Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; 2. die Gebäudeassekuranzbeiträge; 3. die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; 4. die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,

Art. 41

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.