Verordnung vom 11. Januar 1918 über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1918-01-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 in Vollziehung von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen (im folgenden Gesetz genannt), auf den Bericht und Antrag seines Postund Eisenbahndepartements, beschliesst: A. Einrichtung des Pfandbuches

Art. 1

Das Pfandbuch wird für Eisenbahnoder Schiffahrtsunternehmungen, welche ihren Sitz an einem Orte der deutschen Schweiz haben, in deutscher Sprache und, für alle andern, in französischer Sprache geführt. Für diejenigen Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen jedoch, die zwei oder drei Sprachgebiete bedienen, wird das Pfandbuch sowohl in deutscher als in französischer Sprache (also in zwei Exemplaren) geführt.

Art. 2

Es ist je ein zum voraus gebundenes und paginiertes Buch in Folio-Format zu verwenden. Es darf kein Blatt herausgenommen und keines nachträglich hineingesetzt werden. Rasuren sind untersagt. Korrekturen und Zusätze sind vom Pfandbuchführer besonders zu beglaubigen.

Art. 3

Das Pfandbuch erhält folgende Rubriken: Schuldner:

2 3 4 5 6 7 1 Datum der Zweck der Verpfändung. Nummer Bewilligung der Betrag und Datum der For- Pfand- Rang Erlöschen des Verschiedenes des Eidg. Departement derung. Gläubiger. Verzinobjekt des Pfand- Pfandrechs durch Pfandrechts für Umwelt, Versung. Rückzahlung. Andere rechts Rückzahlung, Likehr, Energie und Bedingungen. Betrag und quidation, Ver-

2 Kommunikation Nummern der Titel zicht usw.

Art. 4

Die Überschrift enthält den vollständigen Namen der physischen oder moralischen Person, welche zur Zeit der Eintragung als Schuldner bzw. als Pfandeigentümer erscheint. Jede Veränderung, welche infolge Abtretung, Fusion usw. in diesen Personalien sich ergibt und wodurch die Schuld ganz oder teilweise auf andere Personen übergeht, wird in Rubrik 7 eingebucht. Die auf einen andern als den ursprünglichen Schuldner lautende Verpfändung ist auf ein neues Folio überzutragen, unter Verweisung auf das frühere.

Art. 5

Die Numerierung ist bei jedem Schuldner mit 1 zu beginnen. Jeder unter besonderer Nummer erscheinenden Eintragung ist ein eigenes Doppel-Folio zu widmen, mit Fortsetzung auf einem spätern Blatte, wenn eine Rubrik gefüllt ist.

Art. 6

In der dritten Rubrik ist anzugeben: der Zweck des Anleihens (Art. 3 des Gesetzes), 1 der Gesamtbetrag des beabsichtigten oder bereits empfangenen Anleihens zuerst in Ziffern, dann in Worten, der Gläubiger, sofern dessen Name bekannt ist, der Zinsfuss und der Einlösungstermin der Coupons, die besondern Bedingungen des Anleihens und diejenigen betreffend der Rückzahlung, endlich der nominelle Betrag sowie das Datum und die Nummern der einzelnen Titel. Wenn die Ausgabe der Obligationen der Eintragung im Pfandbuch nachfolgt, so 2 sind nachträglich die wirklich ausgegebenen, bzw. einbezahlten Nummern im Pfandbuch aufzuführen und mit der Angabe des nominellen Gesamtbetrages abzuschliessen. In der gleichen Rubrik sind die Nummern der heimbezahlten Titel zu verzeichnen. Nach jeder solchen Serientilgung ist die Gesamtsumme des noch schuldigen Kapitals vorzumerken. Die noch nicht zur Ausgabe gelangten Titel von Anleihen, für welche gemäss dem 3 Gesetz ein Pfandrecht bereits erteilt ist, sowie die Partialen aller Anleihen, für die ein solches Pfandrecht künftig nachgesucht und erteilt werden wird, sind vor ihrer Emission dem Pfandbuchführer einzusenden, von ihm abzustempeln, zu unterzeichnen und im Pfandbuch vorzumerken. Diese Vormerknahme ersetzt unter allen Umständen die im Absatz 2 dieses Arti- 4 kels vorgeschriebene Eintragung der erst nach der Einschreibung der Pfandrechtsbewilligung ausgegebenen Titel.

Art. 7

Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmungen der Anfangsund der 1 Endpunkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grössern Netzes, so ist vorzumerken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des der ganzen Unternehmung zudienenden Materials. Wird die Vereinigung aufgehoben und infolgedessen der Anteil am Gesamtmaterial 2 ausgeschieden, so ist dieses im Pfandbuch zu verzeichnen. Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht: 3

Art. 8

In der Rubrik 5 finden alle Vereinbarungen, bzw. programmässigen Bestimmungen betreffend den Rang des Pfandrechtes, seine Vorstände und die in gleichen Rechten stehenden Forderungen, mögen diese bereits bestehen oder zu kontrahieren vorbehalten sein, Platz. Die Vorstände sind durch Verweisung auf die betreffenden Einträge summarisch zu bezeichnen. Es sind auch die vorangehenden Prioritäten in dieser Rubrik aufzuführen. Gleichfalls ist nachzutragen, wenn in der Folge mit Bezug auf alle oder bloss mit Bezug auf einzelne Titel Veränderungen stattfinden, sei es, dass sie im Range vorrücken oder hinter spätere Verpfändungen zurücktreten.

Art. 9

In die Rubrik 6 werden die Bemerkungen betreffend das Erlöschen des Pfandrechtes, infolge gänzlicher Rückzahlung des Anleihens oder eines Verzichtes oder einer Zwangsliquidation usw., verwiesen. Das Ergebnis der letztern ist kurz auszuführen; auch sind die Obligationen anzugeben, welchen wegen Nichtanmeldung ihr Anteil an der Masse nicht ausgerichtet werden konnte (Art. 47 des Gesetzes).

Art. 10

Jeder Eintrag in jeder Rubrik ist mit der Unterschrift des Protokollführers abzu- 1 schliessen und mit kurzen Verweisungen auf die Belege zu versehen. Das Register ist nach den Namen der Schuldner anzulegen. 2

Art. 11

Die urkundlichen Belege, namentlich ein Exemplar der Pfandtitel, die von den Eisenbahnoder Schiffahrtsunternehmungen und den Pfandgläubigern über Eintragsentwürfe abgegebenen Erklärungen und die Blätter, in welchen Publikationen mit peremptorischen Fristen erscheinen, sind, nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet, beim Pfandbuch aufzubewahren. B. Führung des Pfandbuches

3 Art. 12 Die Führung des Pfandbuches wird dem Eidgenössischen Amt für Verkehr übertragen.

4 Art. 13

Art. 14

Der Entwurf der Einträge in das Pfandbuch wird in der Regel dem Schuldner zur Einsicht vorgelegt, und seine Änderungsvorschläge sollen, dem Eintrag ins Pfandbuch vorgängig, genau geprüft und möglichst berücksichtigt werden. In gleicher Weise ist auch den bereits in einem Vertragsverhältnis stehenden Gläubigern, nötigenfalls durch Publikation, eine Frist zur Einsichtnahme und Anbringung von Reklamationen anzusetzen.

Art. 15

Behufs Prüfung und Feststellung des Textes der Pfandtitel ist dem Gesuch um Bewilligung der Verpfändung ausser den durch Artikel 3 des Gesetzes geforderten Nachweisen das Formular eines solchen Titels beizulegen.

Art. 16

In dem durch Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Falle sind diejenigen Titel, mit Bezug auf welche Widerspruch gegen den Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang erhoben wird, der Einsprache beizulegen und alsdann vom Pfandbuchführer mit sachgemässem, von ihm unterzeichnetem Vormerk zu versehen.

Art. 17

Alle hinfort von den Eisenbahnoder Schiffahrtsunternehmungen eingelösten Titel sind dem Pfandbuchführer einzusenden. Nachdem sie derselbe als annulliert abgestempelt hat, gelangen sie an die Verwaltung zurück. Titel, welche nach Aufnahme ins Pfandbuch zur Rückzahlung gelangen, werden, solange diese Operation mit ihnen nicht vorgenommen ist, als noch in Kraft bestehend betrachtet. C. Gebühren und Publikationsorgan 5

6 Art. 18 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November

7 . 1998

8 Art. 19–20

Art. 21

Als obligatorisches Publikationsmittel wird das Bundesblatt bezeichnet. In besondern Fällen können auch noch andere Blätter zu Insertionen benutzt werden. C . Zwangsliquidation bis 9

Art. 21 a

Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Ausübung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zuständig. D. Inkrafttreten 10

Art. 22

11 Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 25. September 1917 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen in Kraft, und es wird auf denselben Zeitpunkt diejenige vom

Fussnoten

[^1]: SR 742.211

[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 31. März 1971 (AS 1971 373).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 31. März 1971 (AS 1971 373).

[^5]: Fassung gemäss Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987 [AS 1987 1052].

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.102 ).

[^7]: SR 742.102

[^8]: Aufgehoben durch Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 [AS 1987 1052].

[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1 ).

[^10]: Tit. eingefügt durch Art. 52 Bst. g der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Okt. 1987[AS 1987 1052].

[^11]: SR 742.211

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