Abkommen vom 16. Februar 1923 zwischen der Schweiz und Belgien zur Regelung der Stellung der Schweizer im Belgischen Kongo

Typ Andere
Veröffentlichung 1923-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,

nachdem sie übereingekommen sind, die Stellung der schweizerischen Staatsangehörigen im Belgischen Kongo zu regeln und sie auf dem Gebiete dieser Kolonie in den Besitz der gleichen Rechte zu setzen, welche denjenigen Staaten gewährt sind, die am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye eine Übereinkunft abgeschlossen haben, durch welche die Berliner Generalakte vom

26.

Februar 1885 und die Brüsseler Generalakte und Erklärung vom 2. Juli 1890 revidiert wurden, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die schweizerischen Staatsangehörigen geniessen für sich und ihre Waren auf dem Gebiet des Belgischen Kongos, welcher der Übereinkunft vom 10. September 1919 unterstellt ist, durch welche die Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885 und die Brüsseler Generalakte und Erklärung vom 2. Juli 1890 revidiert wurden, die gleichen Rechte und Vorteile wie die Staatsangehörigen derjenigen Mächte, die die vorgenannte Übereinkunft unterzeichnet haben.

Das vorliegende Abkommen, das am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunde in Kraft tritt, bleibt verbindlich bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage hinweg, an dem der eine oder andere Vertragskontrahent die Kündigung erklärt.

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Brüssel sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Abgeschlossen in Brüssel, in doppelter Originalausfertigung, den 16. Februar 1923.

Frédéric Barbey Henri Jaspar

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