Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1923-01-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungsund

2 Konkursgesetzes (SchKG) , verordnet: I. Pfändung

Art. 1

Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erb- Gegenstand 1 der Pfändung schaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner am Vermögen einer einfa- 2 chen Gesellschaft Anteil hat und nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, das Gesellschaftsvermögen stehe im Miteigentum der Gesellschafter. Der periodische zukünftige Ertrag (Zinse, Honorar, Gewinnanteile) 3 eines Gemeinschaftsvermögens kann jeweilen nur auf die Dauer eines Jahres besonders gepfändet werden.

Art. 2

Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Zuständigkeit Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.

3 Art. 3 Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angespro- Reihenfolge der Pfändung chen werden, im übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt.

4 Art. 4 Ergibt sich aus dem Eintrag im Grundbuch, dass der betriebene Widerspruchsverfahren Schuldner an einem Grundstück nicht ein nach Bruchteilen ausgeschiedenes Miteigentum, sondern die Rechte eines Gesamteigentümers besitzt, so kann der Gläubiger immerhin verlangen, dass ein Miteigentumsanteil des betriebenen Schuldners gepfändet werde, wenn er glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Zuständig zur Vornahme dieser Pfändung ist das Betreibungsamt der gelegenen

5 Sache (vgl. Art. 23 d der V des BGer vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken). Dem Gläubiger ist jedoch in einem solchen Falle sofort nach Artikel 108 SchKG Frist zur Klage gegen die andern im Grundbuch eingetragenen Gesamteigentümer anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten oder der Gläubiger vom Gericht abgewiesen, so fällt die Pfändung des Miteigentums dahin und ist das Anteilsrecht am Gesamteigentum zu pfänden.

Art. 5

Kommt es zur Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemein- Vollzug der 1 Pfändung; Schätschaftsvermögen, so sind in der Pfändungsurkunde die sämtlichen zun g Mitanteilhaber und ist auch die besondere Art des Gemeinschaftsverhältnisses, in dem diese stehen, vorzumerken. Der Schuldner ist zur Auskunft darüber verpflichtet. Die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens sind nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen. Gehören Grundstücke zum Gemeinschaftsvermögen, so wird eine 2 Verfügungsbeschränkung beim Grundbuch nicht angemeldet. Die Anwendung von Artikel 98 Absätze 1, 3 und 4 SchKG auf bewegliche Sachen des Gemeinschaftsvermögens ist ausgeschlossen. Kann der Wert des Anteilsrechts ohne eingehende Erhebungen nicht 3 ermittelt werden, so genügt eine Feststellung darüber, ob nach Pfändung des Anteilsrechts die Forderungen der pfändenden Gläubiger durch den Schätzungswert aller gepfändeten Gegenstände gedeckt erscheinen, oder ob die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein zu betrachten ist.

Art. 6

Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodi- Wirkung gegen- 1 über den Mitanschen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der teilhabern Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzeige, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen. Handelt es sich um eine unverteilte Erbschaft, so kann zugleich, 2 wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Artikel

6 noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen ver- 602 ZGB langt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.

7 Art. 7 Die Rechte auf Kündigung einer Kollektivund Kommanditgesell- Kündigung einer Handelsge-

8 schaft gemäss Artikel 575 Absatz 2 OR kann der Gläubiger erst aussellschaft üben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 9 und 10 hiernach nicht zu einer Verständigung geführt haben. II. Verwertung

Art. 8

Auch wenn Grundstücke zum Gemeinschaftsvermögen gehören, so Frist zur Stellung 1 des Verwergelten für die Stellung des Verwertungsbegehrens die für die Verwertungsbegehrens. Abschlagsverteitung von beweglichen Vermögensstücken, Forderungen und andern lungen

9 Rechten aufgestellten Vorschriften des Artikels 116 SchKG. Die nach der Pfändung des Liquidationsanteiles fällig werdenden, 2 dem Schuldner zukommenden Erträgnisse des Gemeinschaftsvermögens können, selbst wenn sie in der Pfändungsurkunde nicht besonders erwähnt sind, den pfändenden Gläubigern auch ohne besonderes Verwertungsbegehren als Abschlagszahlung abgeliefert werden.

Art. 9

Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschafts- Einigungsver- 1 handlungen vermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses. Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege 2 verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser 3 Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.

Art. 10

Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betrei- Verfügungen 1 der Aufsichtsbebungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leihörde tet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Artikel 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung 2 der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, 3 wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen.

4 Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es 10) werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert.

Art. 11

Bei der Versteigerung gemäss Artikel 10 ist als Steigerungsgegen- Versteigerung 1 des Anteilrechts stand ausdrücklich der Liquidationsanteil des Schuldners an der genau zu bezeichnenden Gemeinschaft mit den namentlich zu nennenden Mitanteilhabern anzugeben. Letztere sind durch Spezialanzeige gemäss Artikel 125 Absatz 3 SchKG von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu setzen. Dem Ersteigerer ist eine schriftliche Bescheinigung des Betrei- 2 bungsamtes darüber auszustellen, dass die Ansprüche des Schuldners auf Teilung der Gemeinschaft und Zuweisung des Liquidationserlöses auf ihn übergegangen sind.

Art. 12

Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemein- Rechtsvorkehren zur Liquidation schaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein der Gemeinschaft von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Arti-

11 zuständigen Behörde zu verlangen. kel 609 ZGB

Art. 13

Widersetzt sich einer der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemein- Abtretung des 1 Liquidationsanschaft, so bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf spruchs an die Gläubiger Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Artikel 131 Absatz 2 SchKG an. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist von diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert. Die Abtretung des Anspruchs ist ausgeschlossen bei Anteilsrechten 2 an Erbschaften, an welchen der Schuldner unstreitig beteiligt und die unstreitig nicht geteilt sind, deren Teilung aber von den Miterben abgelehnt wird. Auf die Gläubiger, welche die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorgeschossen haben, ist

12 Artikel 131 Absatz 2 dritter Satz SchKG entsprechend anwendbar.

Art. 14

Wird bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens der Wert des Verwertung des 1 Liquidationsergepfändeten Anteils nicht in Geld ausgewiesen, so verwertet das Begebnisses treibungsamt die auf den gepfändeten Anteil zugeteilten Vermögensgegenstände ohne besonderes Begehren der Gläubiger unverzüglich. Die gemäss Artikel 131 Absatz 2 SchKG zur Geltendmachung des 2 Anspruchs auf Auflösung der Gemeinschaft ermächtigten Gläubiger sind verpflichtet, diese Vermögensgegenstände dem Betreibungsamt zur Verwertung zur Verfügung zu stellen; handelt es sich um Geld, so können sie den zur Deckung ihrer Auslagen und Forderungen erforderlichen Betrag zurückbehalten, haben aber dem Betreibungsamt Ab-

13 rechnung zu erteilen und den Überschuss an dieses abzuliefern. Die Verwertung erfolgt unter Beobachtung der Vorschriften der Ar- 3 tikel 92, 119 Absatz 2, 122 Absatz 2, 125–131, 132 a und 134–143 b SchKG sowie sinngemäss des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung

14 des BGer vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Gegenstände sind vor der Verwertung zu schätzen; die Schätzung ist dem Schuldner und allen Pfändungsgläubigern

15 mitzuteilen.

16 Art. 15 III. Verwertung im Konkurs

Art. 16

Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vor- Verfügung der 1 Konkursverwalbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubitung gerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte. Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung 2 sind entsprechend anwendbar. IV. Schlussbestimmung

Art. 17

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 1923 in Kraft. Inkrafttreten 1

17 ... 2

Fussnoten

[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^2]: SR 281.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^5]: SR 281.42

[^6]: SR 210

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^8]: SR 220

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^11]: SR 210

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^14]: SR 281.42

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2897).

[^17]: Gegenstandslose UeB.

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