Erklärung vom 28. Januar 1879 zwischen der Schweiz und Italien betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention und des Niederlassungs- und Konsularvertrages

Typ Andere
Veröffentlichung 1879-01-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums[^1] sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag[^2], erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag[^3] vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes erklärt:

Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums[^4] sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag[^5], unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.[^6]

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.

Der ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

J. B. Pioda

Der Präsident des Ministerrats, interimistischer Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. M. des Königs von Italien:

Depretis

Fussnoten

[^1]: Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).

[^2]: SR 0.142.114.541

[^3]: Die Geltungsdauer dieses Vertrages [IX 657, 3 85 253 404 436 454 752] ist heute abgelaufen.

[^4]: Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).

[^5]: SR 0.142.114.541

[^6]: Der Niederlassungs- und Konsularvertrag wurde von der Schweiz auf den 31. Dez. 1920 gekündigt und später bis Ende Dezember 1921 verlängert; er gilt nun aber weiter unter Vorbehalt des Rechts der Kündigung auf drei Monate (BBl 1920 II 62 f., 1921 II 348).

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