Übereinkunft vom 24. Juni 1879 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz

Typ Andere
Veröffentlichung 1879-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches,

von dem Wunsche geleitet, der zwischen der Schweiz und Baden geschlossenen Übereinkunft wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz vom 28. April 1878[^1] rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich zu verleihen und zu diesem Behufe eine Vereinbarung unter sich zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

über folgendes übereingekommen sind:

Art. 1

Die zwischen der Schweiz und Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte[^2] Übereinkunft vom 28. April 1878 nebst dem dazugehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden[^3] Schlussprotokoll von demselben Tage, wird hiedurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig anerkannt.

Art. 2

Diese Vereinbarung soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich bewirkt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Vereinbarung unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen zu Bern, den 24. Juni 1879.

Hammer Röder
Fussnoten

[^1]: SR 0.132.136.5

[^2]: SR 0.132.136.5

[^3]: SR 0.132.136.5

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