Übereinkunft vom 28. April 1878 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1878-04-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die grossherzoglich-badische Regierung

haben in der Absicht, die in betreff der Grenze an und auf dem Bodensee bei Konstanz waltenden Anstände in freundnachbarlicher Weise auszugleichen und im Zusammenhang damit auch an einigen andern Stellen den Grenzzug bei Konstanz in zweckmässiger Weise zu regulieren, Bevollmächtigte ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten )

welche, nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation,

über folgende Punkte übereingekommen sind:

Art. I

Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das Seegebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigentumsgrenze von J. Butz und K. Eberle bis zu dem einspringenden Winkel der Seemauer und von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Turmes des Konstanzer Bahnhofgebäudes nach dem Mittelpunkt einer Geraden, zwischen dem vorgedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers bei der obern Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem letztern Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.

Art. II

A. Von seiten der Schweiz wird an Baden abgetreten und für die Zukunft der badischen Staatshoheit unterstellt:

B. Schweizerischerseits wird auf jede Entschädigung für die Einbussen an Staats- und Gemeindesteuern Verzicht geleistet, welche aus diesen Territorialabtretungen sich ergeben.

Art. III

Dagegen übernimmt Baden folgende Verbindlichkeiten:

Art. IV

Die zwischen der badischen Staatseisenbahnverwaltung und den den Bahnhof Konstanz benutzenden schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Verträge, insbesondere die Vereinbarung der badischen Staatsbahn mit der schweizerischen Nordostbahn vom 3./24. April 1871 und der Vertrag zwischen der badischen Staatsbahn, der schweizerischen Nordostbahn und der Winterthur–Singen–Kreuzlingen-Bahn vom 3. Juli 1874 bleiben vorbehalten.

Art. V

Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als tunlich vorgenommen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterschrieben und besiegelt.

So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebzig (28. April 1878).

| A. O. Aepli H. Siegfried C. Haffter | Hardeck Haas | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: In der AS nicht veröffentlicht.

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