Übereinkommen vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Typ Andere
Veröffentlichung 1921-04-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (Stand am 27. Oktober 2008) Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch- Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, Uruguay und Venezuela, von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertra-

3 ges bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird, nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme

4 der Schlussakte dieser Konferenz , in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen, willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, haben als hohe vertragschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass sie das anliegende, von der

5 Konferenz von Barcelona am 14. April 1921 gutgeheissene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen. Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, dass sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Massgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Art. 2

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in Bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.

Art. 3

Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.

Art. 4

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des

6 Sekretariats niedergelegt. Um den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.

Art. 5

Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluss des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.

7 Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.

Art. 6

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes. Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedenvertrags zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.

Art. 7

8 Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrats möglichst oft veröffentlicht.

Art. 8

Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung

9 erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.

Art. 9

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der hohen vertragschliessenden Teile beantragt werden. Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Barcelona, den zwanzigsten April eintausendneunhunderteinund-

10 hinterzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes legt bleibt. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1924 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 1924 * Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). BS 13 3; BBl 1923 III 157

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. Für einige wenige Ausdrücke haben sich dabei die einzelnen Staaten besondere Übersetzungen vorbehalten.

[^2]: Ziff. I des BB vom 21. Juni 1924 (AS 40 441)

[^3]: Art. 23 Bst. e des Völkerbundsvertrags lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklä- ren die Mitglieder des Völkerbundes: … e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbin- dungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine ge- rechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbunds sicherzustellen. In die- ser Hinsicht soll den besonderen Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden.»

[^4]: Siehe BBl 1923 III 220

[^5]: SR 0.740.41

[^6]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (s. BBl 1946 II 1222 1227 ff.). 0.740.4 Freiheit des Durchgangsverkehrs – Übereink.

[^7]: Siehe Fussn. zu Art. 4

[^8]: Siehe Fussn. zu Art. 4

[^9]: Siehe Fussn. zu Art. 4

[^10]: Siehe Fussn. zu Art. 4

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