Bundesgesetz vom 28. September 1923 über das Schiffsregister

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1923-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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ter bis 1 gestützt auf die Artikel 24 , 64 und 64 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1922 , beschliesst: I. Das Schiffsregister

Art. 1

1 Bei den vom Bundesrate als zuständig erklärten Grundbuchämtern A. Schiffsregisteramt und (Schiffsregisterämtern) wird ein eidgenössisches Schiffsregister ge- Rheinschifffahrtsbehörde 3 führt, in dem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen und Vormerkungen zu erfolgen haben.

2 Die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss, ist zuständig für die Ausstellung und den Widerruf:

4 vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Urkunde;

5 setzes.

Art. 2

1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch üben die Aufsicht B. Aufsicht über die Führung des Schiffsregisters aus.

2 Die Oberaufsicht steht dem Bundesrate zu.

3 Die Vorschriften über die Aufsicht im Grundbuchwesen finden entsprechende Anwendung.

6 Art. 3

1 Gegen die Amtsführung des Schiffsregisteramtes kann bei der kanto- C. Beschwerde nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, sofern sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung richtet. In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde unbefristet.

2 Die Entscheide der Rheinschifffahrtsbehörde können an eine kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Die Kantone ordnen

7 das Verfahren.

3 8 ...

9 Art. 4

1 In das Schiffsregister werden alle Binnenschiffe aufgenommen, die: A. Aufnahme Obligatorische I.

3 von mindestens 10 m haben.

2 Ein Rheinschiff wird jedoch nur in das Schiffsregister aufgenommen, wenn die Rheinschifffahrtsbehörde dem Schiffsregisteramt bescheinigt, dass das Schiff:

3 Werden die betrieblichen Aufgaben vom Schiffsführer oder einem Mitglied der Schiffsbesatzung an Bord besorgt und bescheinigt die Rheinschifffahrtsbehörde eine entsprechende Erklärung des Eigentümers, so kann ein Rheinschiff ins Schiffsregister nur eingetragen werden, wenn es nicht im Allein-, Gesamtoder Miteigentum einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft steht.

4 Der Bundesrat kann unter Bezeichnung des zuständigen Schiffsregisteramtes die Aufnahme von Schiffen, die auf andern Gewässern verwendet werden, in das Schiffsregister zulassen, wenn berechtigte Interessen vorliegen.

10 Art. 5

1 Auf Antrag des Eigentümers können auch Binnenschiffe in das II. Fakultative Schiffsregister aufgenommen werden, die nicht zur gewerbsmässigen Beförderung von Gütern oder Personen verwendet werden. Solche Schiffe müssen eine Tragfähigkeit von 10 t oder, wenn sie nicht zur Beförderung von Gütern verwendet werden, eine Wasserverdrängung

3 von 5 m haben; sie müssen zudem die weiteren Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.

2 Handelt es sich um ein Rheinschiff, das zur gewerbsmässigen Beförderung verwendet wird, so müssen auch die Voraussetzungen von Artikel 4 Absätze 2 und 3 erfüllt sein.

Art. 6

1 Schiffe einer Unternehmung, die gestützt auf eine Bundeskonzession III. Ausschluss die Schifffahrt betreibt, werden nicht in das Schiffsregister aufgenommen; für diese Schiffe gilt das Bundesgesetz vom 25. September

11 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen.

2 Ebenso findet dieses Gesetz auf die Schiffe der Schweizerischen Bundesbahnen keine Anwendung.

Art. 7

1 Der Eigentümer des Schiffes, das die Voraussetzungen von Artikel 4 B. Aufnahmeverfahren erfüllt, ist verpflichtet, dessen Aufnahme in das Schiffsregister zu I. Anmeldebewirken, bevor er mit diesem Schiffe die regelmässigen Fahrten aufpflicht nimmt.

2 Steht das Schiff im Miteigentum, so ist jeder Miteigentümer zur Anmeldung verpflichtet. Bei Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften liegt die Anmeldepflicht den persönlich haftenden Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften ihren zeichnungsberechtigten Vertretern ob.

3 Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.

Art. 8

1 Wird ein Schiff, das die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen II. Zwangsaufnahme erfüllt, nicht zur Aufnahme in das Register angemeldet, so fordert das Schiffsregisteramt den oder die Anmeldepflichtigen auf, binnen zehn Tagen das Schiff anzumelden oder ihm die Gründe der Weigerung schriftlich bekannt zu geben.

2 Weigert sich der Aufgeforderte, das Schiff anzumelden oder gibt er innerhalb der angesetzten Frist die Gründe der Weigerung nicht bekannt, so überweist das Registeramt die Sache der Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen von Artikel 4 vorhanden sind.

3 Erachtet die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen der Aufnahme als gegeben und ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht eingereicht oder abgewiesen worden, so weist die Aufsichtsbehörde das

12 Schiffsregisteramt an, das Schiff in das Register aufzunehmen.

13 Art. 9

1 Zuständig für die Aufnahme des Schiffes ist das vom Bundesrat für III. Anmeldung

2 Sind für das gleiche Gewässer Schiffsregisterämter mehrerer Kantone zuständig, so hat der Eigentümer die Wahl, bei welchem Schiffsregisteramt er sein Schiff zur Aufnahme anmelden will. Jeder Kanton kann jedoch vorschreiben, dass Schiffe von Eigentümern mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton in ein Schiffsregister dieses Kantons einzutragen sind.

14 Art. 10

1 Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Schiffsregisteramt durch b. Form Inhalt und eine schriftliche, vom Anmeldenden unterzeichnete Erklärung.

2 Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. Zeit und Ort der Erbauung und den Namen des Erbauers des Schiffes; 2. die Gattung und den Baustoff des Schiffes;

15 die Tragfähigkeit des Schiffes, oder, wenn es nicht zur Beför- 3. derung von Gütern verwendet wird, seine Wasserverdrängung sowie bei Schiffen mit eigener Antriebskraft die Maschinenleistung; 4. den Namen und sonstige Merkmale des Schiffes; 5. die Länge, Breite und Eintauchtiefe des Schiffes; 6. Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des oder der Eigentümer; 7. das Gewässer, auf dem das Schiff verwendet wird; bis 16 7. die Bescheinigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 bei Rheinschiffen, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden; 8. das inoder ausländische Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder eingetragen war; 9. die allfällige Bezeichnung als bedingte Anmeldung gemäss Artikel 15.

3 Treten in den unter den Ziffern 2–5 genannten Tatsachen Veränderungen ein, so sind sie bei obligatorisch registrierten Schiffen von den gemäss Artikel 7 zur Anmeldung Verpflichteten und bei fakultativ registrierten Schiffen vom Eigentümer dem Schiffsregisteramt unverzüglich mitzuteilen.

17 Art. 11

1 Wer ein Schiff für Aufnahme in das Schiffsregister anmeldet, hat c. Glaubhaftmachung sein Eigentum und die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Ziffern 1–7,

18 8 und 9 glaubhaft zu machen.

2 Bei der Anmeldung von Veränderungen gemäss Artikel 10 Absatz 3 sind diese glaubhaft zu machen.

3 Die Belege sind in jeder Amtssprache des Bundes zuzulassen.

19 Art. 12 Wird zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff angemeldet, das d. Beilagen bei ausländischen im Ausland registriert war, so ist der Anmeldung eine Bescheinigung Schiffen des ausländischen Schiffsregisteramtes beizulegen, dass das Schiff im Register gestrichen worden ist.

20 Art. 13

1 Erachtet das Schiffsregisteramt die Voraussetzungen zur Aufnahme IV. Prüfung Eintragung und als gegeben, so nimmt es das Schiff in das Register auf, trägt die angemeldeten dinglichen Rechte und Vormerkungen ein und stellt den Schiffsbrief aus.

2 Die Aufnahme eines Schiffes in das Schiffsregister begründet an sich keine Steuerpflicht am Ort der Registrierung und gilt nicht als Einfuhr des Schiffes in die Schweiz.

21 Art. 14

1 Ist die Aufnahme eines Schiffes in das Schiffsregister ungerechtfer- V. Ungerechtfertigte tigt, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten Aufnahme verletzt ist, binnen fünf Jahren seit der Aufnahme auf Streichung des Schiffes im Schiffsregister klagen. Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz.

2 Die Klage kann bei dem nach Artikel 37 zuständigen Richter angebracht werden.

22 Art. 15

1 Ein im Ausland registriertes Schiff kann auf Antrag bedingt in das VI. Bedingte Aufnahme Schiffsregister aufgenommen werden, indem die Aufnahme, die Eintragungen und die Vormerkungen im Register mit dem Vermerk vorgenommen werden, dass sie erst auf den Tag wirksam werden, an dem das Schiff im bisherigen, ausländischen Schiffsregister gestrichen wird.

2 Dem Anmeldenden wird ein Auszug aus dem Register mit den bedingten Eintragungen und Vormerkungen und dem Vermerk ausgestellt, dass alle Eintragungen und Vormerkungen erst mit der Streichung des Schiffes im bisherigen Schiffsregister wirksam werden.

3 Wird die Bescheinigung über die Streichung des Schiffes im bisherigen Schiffsregister beigebracht, so ist der Vermerk über die bedingte Aufnahme und Eintragung zu streichen und der Schiffsbrief auszustellen. Die Wirkung der Aufnahme des Schiffes, der Eintragungen und Vormerkungen wird auf den Zeitpunkt der Streichung des Schiffes im bisherigen Schiffsregister zurückbezogen.

23 Art. 16

1 Die Aufnahme oder Streichung eines Schiffes im Schiffsregister ist VII. Bekanntmachung und vom Schiffsregisteramt im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu ver- Ablösung gesetzlicher öffentlichen. Die Kantone können zusätzlich die Veröffentlichung im Pfandrechte kantonalen Amtsblatt vorsehen.

2 Im Falle rechtsgeschäftlicher Veräusserung des Schiffes fordert das Schiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers durch zweimalige Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Gläubiger der durch gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung gesicherten Fordebis rungen (Art. 53 ) auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Schiffsregisteramt zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.

3 Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, verliert sein Pfandrecht am Schiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräusserers, soweit diese noch geschuldet ist.

Art. 17

1 Alle Schiffe, welche in das Schiffsregister aufgenommen worden Kenn- VIII. 24 zeichen sind, werden mit einem äusseren Kennzeichen versehen.

2 Form und Grösse sowie die Anbringung des Zeichens werden durch den Bundesrat bestimmt.

25 Art. 18

1 Wird ein in das Schiffsregister aufgenommenes Schiff dauernd auf C. Übertragung und Streichung einem andern Gewässer verwendet, für das ein anderes Schiffsregis- I. Übertragung teramt zuständig ist, oder will der Eigentümer das Schiff in ein andein ein anderes Register 26 res, für dasselbe Gewässer vorgesehenes Schiffsregister aufnehmen lassen, so hat er beim bisherigen Schiffsregisteramt unter Beilegung des Schiffsbriefes ein schriftliches Gesuch auf Übertragung in das neue Register zu stellen.

2 Das bisherige Schiffsregisteramt übermittelt dem andern Schiffsregisteramt einen vollständigen Auszug über alle Eintragungen und Vormerkungen und die auf das Schiff bezüglichen Belege. Gestützt darauf wird das Schiff im neuen Schiffsregister aufgenommen, und das Schiffsregisteramt nimmt alle Eintragungen und Vormerkungen vor, benachrichtigt alle dinglich und aus Vormerkungen Berechtigten, veröffentlicht gemäss Artikel 16 Absatz 1 die Übertragung und stellt dem Eigentümer einen neuen Schiffsbrief aus.

3 Die Aufnahme des Schiffes in das neue Schiffsregister ist dem bisherigen Schiffsregisteramt mitzuteilen, das gestützt auf diese Mitteilung die Streichung des Schiffes vornimmt.

4 Während eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Übertragung können sich die dinglich Berechtigten am Schiff weiterhin auf den Gerichtsstand und Betreibungsort am Ort der bisherigen Eintragung des Schiffes berufen.

27 Art. 19

1 Entfallen die Voraussetzungen nach Artikel 4 für die Aufnahme des Ia. Wegfall der Voraussetzungen Schiffes in ein schweizerisches Schiffsregister, so haben der Eigenfür die Aufnahme 28 tümer und bei rechtsgeschäftlicher Veräusserung auch der Erwerber, bei Erbgang und Zwangsvollstreckung nur der Erwerber, dem Schiffsregisteramt unverzüglich schriftlich unter Beilegung des Schiffsbriefes Antrag auf Streichung des Schiffes zu stellen. Artikel 7 Absätze 2 und

3 finden Anwendung. Unterbleibt der Antrag für ein Rheinschiff, so kann die Aufsichtsbehörde die Streichung von Amtes wegen verfügen

29 und anmerken lassen.

2 Das Schiffsregisteramt merkt den Antrag im Register an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten durch eingeschriebenen Brief davon in Kenntnis mit der Aufforderung, binnen

20 Tagen Einsprache zu erheben, ansonst die Streichung des Schiffes im Register erfolgt. Vom Zeitpunkt der Anmerkung an kann sich der Eigentümer eines Rheinschiffes nur noch zur Wahrung von Rechten aus Eintragungen und Vormerkungen darauf berufen, dass sein Schiff

30 in einem schweizerischen Schiffsregister eingetragen ist.

3 Wird Einsprache erhoben, so darf das Schiff im Register nicht gestrichen werden; das Schiffsregisteramt teilt dem Eigentümer die eingegangenen Einsprachen mit. Handelt es sich um ein Rheinschiff, so verliert die Einsprache jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ihre Wirkung und das Schiff ist im Register zu streichen, sofern die Streichung

31 nicht richterlich untersagt wird.

4 Wird keine Einsprache erhoben, so wird das Schiff im Register gestrichen.

Art. 20

1 Ist ein registriertes Schiff zugrunde gegangen oder dauernd betriebs- II. Untergang. Betriebsunfähig geworden, so ist der Eigentümer verpflichtet, dem Schiffsunfähigkeit registeramte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

2 Das Schiffsregisteramt merkt die Anzeige im Register an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten hiervon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis mit dem Bemerken, dass das Schiff nach Ablauf von sechs Monaten im Register gestrichen werde, sofern gegen die Streichung keine Einsprache erhoben wird.

3 Eine Einsprache gegen die Streichung des Schiffes verliert mit Ablauf von fünf Jahren ihre Wirkung, und das Schiff ist im Register zu

32 streichen, sofern die Streichung nicht richterlich untersagt wird.

Art. 21

1 Fallen bei einem Schiff die Voraussetzungen der obligatorischen III. Wegfall der Voraussetzungen Aufnahme dahin, kann es aber im Schiffsregister eingetragen bleiben, der obligatorischen Aufnahme 33 so wird im Register eine dahingehende Bemerkung angebracht.

2 Die das Schiff betreffenden Eintragungen und Vormerkungen bleiben bestehen, solange nicht der Eigentümer von dem ihm durch Artikel 22 eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht hat.

Art. 22

Schiffe, die die Voraussetzungen von Artikel 4 nicht erfüllen, können IV. Fakultativ registrierte auf schriftliches Begehren des Eigentümers jederzeit wieder gestrichen Schiffe werden, sofern keine Eintragungen oder Vormerkungen bestehen oder die aus Eintragungen oder Vormerkungen Berechtigten schriftlich in die Streichung einwilligen.

Art. 23

Die im Verfahren gemäss den Artikeln 13–22 bei dem Schiffsregister- D. Kosten amte entstehenden Kosten werden vom Schiffseigentümer getragen; das Schiffsregisteramt ist berechtigt, von ihm einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

Art. 24

1 Jedes in das Schiffsregister aufgenommene Schiff erhält ein beson- A. Hauptbuch deres Blatt und eine Ordnungsnummer.

2 Auf jedem Blatt werden ausser der aus der Anmeldung sich ergebenden Schiffsbeschreibung in besonderen Abteilungen die in Artikel 26 Absatz 1 Ziffern 1–3 genannten Rechte eingetragen.

Art. 25

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Schiffsregister werden nach B. Tagebuch. Belege ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Schiffsregister vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

Art. 26

1 In das Schiffsregister werden folgende Rechte an Schiffen eingetra- C. Eintragungen und gen: Anmerkungen 1. das Eigentum; 2. die Nutzniessungen; 3. die Pfandrechte.

2 Diese Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

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