Notenaustausch vom 6. März 1926 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer Verträge

Typ Andere
Veröffentlichung 1926-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Mit Notenaustausch vom 6. März 1926 sind die Schweiz und Österreich übereingekommen, dass eine Anzahl von Vereinbarungen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Österreichisch‑ungarischen Monarchie abgeschlossen worden waren, im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Republik Österreich weiterhin Anwendung finden. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der österreichischen übereinstimmt, folgt hiernach.

Schweizerische Note

Originaltext

Anlässlich des Austausches der Ratiflikationsurkunden zum Staatsvertrage vom 25. Mai 1925[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich, beehrt sich der unterfertigte Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Die nachstehend bezeichneten internationalen Übereinkommen finden im Verhältnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich Anwendung, und zwar:

Indem der Unterzeichnete der Übersendung einer gleichartigen Gegennote entgegensieht, benützt er den Anlass zur erneuten Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung.

Motta
Fussnoten

[^1]: SR 0.196.116.3

[^2]: Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/ 11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.191.631).

[^3]: Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 196.116.32) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.191.631).

[^4]: Die hier erwähnte Gegenseitigkeitserklärung wird im Notenaustausch vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 196.116.32) unter den geltenden Verträgen nicht mehr aufgeführt. Siehe heute den Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.191.631).

[^5]: SR 0.811.119.163

[^6]: SR 0.142.111.631.7

[^7]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^8]: (BS 12 316; AS 1971 193 1344. SR 0.274.181.631 Art. 9, 0.351.916.32)

[^9]: Für die Aufzählung der zuständigen Gerichtsbehörden siehe jedoch Bst. B Ziff. III des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32).

[^10]: In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. BBl 1912 1520.

[^11]: SR 0.142.111.631.8

[^12]: In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für 1921 S. 352 f.

[^13]: (AS 30 283)

[^14]: (AS 34 1067)

[^15]: (BS 11 931 945)

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