Internationales Übereinkommen vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (mit Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 1921-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauenund Kinderhandels (Stand am 31. März 2010) Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland, vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauenund Kinderhandels, der in den

3 Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904 und dem Übereinkommen

4 vom 4. Mai 1910 als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu sichern; nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum 5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind; in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Ab-

5 6 kommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.

Art. 2

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen straf-

7 bare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 bezeichneten Art zu verstehen sind.

Art. 3

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden

8 Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.

Art. 4

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai

9 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind.

Art. 5

10 werden die Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910 Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».

Art. 6

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen,

11 um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.

Art. 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einund Auswanderungsdienste Verwaltungsund gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauenund Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.

Art. 8

Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das heutige Datum und kann bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden.

Art. 9

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratifikationsurkunden sollen im

12 Archiv des Sekretariates hinterlegt werden.

13 Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages wird der Generalsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.

Art. 10

Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten. Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.

14 anzuzeigen, der alle Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.

Art. 11

Dieses Übereinkommen tritt für jeden Teil mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung in Kraft.

Art. 12

Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzei-

15 ge an den Generalsekretär des Völkerbundes zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abschriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.

Art. 13

16 Der Generalsekretär des Völkerbundes wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.

Art. 14

Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten. Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung. Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhunderteinund-

17 zwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes hinterlegt wird. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 BS 12 37; BBl 1924 III 1036

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 42 179. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkraft- treten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinder- handels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das Strafgesetzbuch (StGB – SR 311.0 ).

[^3]: SR 0.311.31

[^4]: SR 0.311.32

[^5]: SR 0.311.31

[^6]: SR 0.311.32

[^7]: SR 0.311.32

[^8]: SR 0.311.32

[^9]: SR 0.311.32

[^10]: SR 0.311.32 am Schluss.

[^11]: Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personal- verleih (SR 823.11 ) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111 ).

[^12]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

[^13]: [AS 36 6531]

[^14]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

[^15]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

[^16]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.

[^17]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.

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