Erklärung vom 29. Oktober 1926 zwischen der Schweiz und Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
In der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland mit Bezug auf mehrere Fragen zu regeln, geben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, im gemeinsamen Einverständnis
folgende Erklärung ab:
Die zuzustellenden Urkunden und die Ersuchsschreiben (Art. 1 und 9) werden von der Polizeiabteilung[^1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern unmittelbar dem estnischen Justizministerium in Tallinn und vom estnischen Justizministerium in Tallinn unmittelbar der Polizeiabteilung[^2] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern übermittelt.
Die Beteiligten sind befugt, selbst die Vollstreckung der im Artikel 18 erwähnten Entscheidungen zu beantragen.
Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Die Erklärung tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch sechs Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet.
Geschehen in Tallinn, in doppelter Ausfertigung, am 29. Oktober eintausendneunhundertsechsundzwanzig.
| Carl Bosshardt | Fr. Akel |
|---|---|
Fussnoten
[^1]: Heute: vom Bundesamt für Justiz.
[^2]: Heute: dem Bundesamt für Justiz.
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