Internationales Abkommen vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1923-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Ägypten, Belgien, Brasilien, das Britische Reich (mit dem Australischen Bund der Südafrikanischen Union, Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, das Deutsche Reich, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Litauen, Luxemburg, das Protektorat der Französischen Republik in Marokko, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Spanien, die Tschechoslowakei, die Regentschaft Tunis (Französisches Protektorat), Ungarn und Uruguay

haben, in dem Wunsche, die Anwendung des im Artikel 23 der Völkerbundssatzung aufgestellten Grundsatzes einer gerechten Behandlung des Handels zu sichern[^1],

in der Überzeugung, dass die Befreiung des internationalen Handels von der Last nutzloser, übertriebener oder willkürlicher Zoll‑ oder ähnlicher Förmlichkeiten einen bedeutsamen Schritt zur Erreichung dieser Absicht darstellen würde,

in der Erwägung, dass das beste Mittel, dabei zu einem Ergebnis zu kommen, der Abschluss einer auf gerechte Gegenseitigkeit gegründeten internationalen Vereinbarung ist,

beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen.

Demzufolge haben die hohen vertragschliessenden Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach Austausch ihrer in Ordnung befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbart haben:

Art. 1

Wegen gegenseitiger Anwendung des Grundsatzes und der Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundssatzung[^2], soweit er sich auf die gerechte Behandlung des Handels bezieht, verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Handelsbeziehungen nicht durch übertriebene, nutzlose oder willkürliche Zoll‑ oder ähnliche Förmlichkeiten einzuengen.

Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, durch alle geeigneten Gesetzgebungs‑ und Verwaltungsmassregeln die Bestimmungen ihrer Gesetze oder Ausführungsbestimmungen oder der Verfügungen und Anweisungen ihrer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten durchzusehen, um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen des Aussenhandels anzupassen und diese Beziehungen von allen Hemmnissen zu befreien, die zum Schutze der Lebensinteressen des eigenen Landes nicht unbedingt erforderlich sind.

Art. 2

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur genauen Befolgung des Grundsatzes der gerechten Behandlung in Gesetzgebung und Verfahren in Zoll‑ und ähnlichen Fragen, der Förmlichkeiten für Erteilung von Bewilligungen, der Methoden der Beschau oder der Untersuchung oder jeder anderen Frage, auf die sich das vorliegende Abkommen bezieht, und sie versagen sich diesem Grundsatz gemäss in diesen Dingen jede ungerechte Sonderbehandlung zum Nachteil des Handels eines Vertragsstaates.

Der obige Grundsatz bleibt selbst in den Fällen anwendbar, wo einzelne Vertragsstaaten einander auf Grund ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen die Erteilung noch grösserer Erleichterungen zugestehen, als die, welche sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben.

Art. 3

Wegen der ernsten Hindernisse, die im internationalen Handel aus den Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen erwachsen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten, alle Massnahmen zu treffen und anzuwenden, die geeignet sind, diese Verbote und Beschränkungen auf ein Mindestmass herabzusetzen und jedenfalls bei Ausnahmebewilligungen von den Ein‑ und Ausfuhrverboten alle zweckdienlichen Massregeln zu treffen:

Art. 4

Die Vertragsstaaten müssen unverzüglich alle Ausführungsbestimmungen über die Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten sowie alle daran vorgenommenen Änderungen veröffentlichen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und zwar so, dass die Beteiligten sich auch darüber unterrichten und so den Nachteil vermeiden können, der aus der Anwendung ihnen unbekannter Zollförmlichkeiten entstehen könnte.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Massnahme in Bezug auf die Regelung des Zollwesens in Kraft treten zu lassen, die nicht vorher zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, sei es durch ihre Verkündung in dem amtlichen Organ des Landes oder auf irgendeinem andern geeigneten Wege amtlicher oder nichtamtlicher Veröffentlichung.

Die gleiche Verpflichtung zu vorheriger Veröffentlichung gilt für alles, was die Tarife sowie die Ein‑ und Ausfuhrverbote und ‑beschränkungen angeht.

Wo jedoch in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass die vorherige Veröffentlichung die Lebensinteressen des Landes gefährden könnte, verlieren die Bestimmungen der obigen Absätze 2 und 3 ihren bindenden Charakter. In solchen Fällen muss indessen die Veröffentlichung möglichst mit der Inkraftsetzung der getroffenen Massnahmen zusammenfallen.

Art. 5

Jeder Vertragsstaat, der seinen Zolltarif durch Teilmassnahmen oder allmähliche Umarbeitungen für eine beträchtliche Anzahl von Gegenständen geändert hat, muss der Öffentlichkeit ein genaues Bild davon geben, indem er in einer leicht fasslichen Form alle Abgaben veröffentlicht, die auf Grund der Gesamtheit der geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Zu diesem Zweck müssen alle bei der Warenein‑ und ‑ausfuhr von den Zollbehörden zu erhebenden Abgaben in methodischer Weise angegeben werden, mag es sich um Zölle, Zusatzabgaben, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Verwaltungsgebühren oder ähnliches oder ganz allgemein um irgendwelche wie auch geartete Abgaben handeln. Selbstverständlich ist die erwähnte Verpflichtung auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein‑ oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und bei der Zollabfertigung erhoben werden.

Nachdem die Lasten, die auf der Ware liegen, derart unzweideutig bezeichnet sind, muss betreffs der Verbrauchssteuern und der übrigen für Rechnung des Staates bei der Zollabfertigung zu erhebenden Abgaben angegeben werden, ob die fremde Ware dadurch mit einer Sonderbelastung belegt ist, dass diese Steuern auf die Waren des Einfuhrlandes der Regel zuwider nicht oder nur teilweise gelegt sind.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massregeln zu ergreifen, um den Handeltreibenden die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und besonders auch über die für eine bestimmte Ware zu erhebenden Zollsätze zu verschaffen.

Art. 6

Um den Vertragsstaaten und ihren Staatsangehörigen es zu ermöglichen, sich über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Massregeln, die ihren Handel angehen, möglichst rasch zu unterrichten, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem diplomatischen Vertreter jedes der andern Staaten oder jedem andern, zu diesem Zweck bezeichneten und in seinem Gebiet wohnenden Vertreter alle in Ausführung der genannten Artikel erfolgten Veröffentlichungen mitzuteilen, und zwar alsbald nach dem Erscheinen und in zwei Stücken. Mangels eines diplomatischen oder andern Vertreters erfolgt die Mitteilung an den beteiligten Staat auf dem von ihm zu diesem Zweck angegebenen Wege.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich ausserdem, dem Sekretariat des Völkerbundes[^3] alle in Ausführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken zugehen zu lassen. Ebenso verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle von ihm eingeführten Zolltarife oder Tarifänderungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken dem «Internationalen Büro für die Veröffentlichung der Zolltarife» in Brüssel mitzuteilen, das durch das internationale Abkommen vom 5. Juli 1890[^4] mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife beauftragt ist.

Art. 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sowohl durch ihre Gesetzgebung wie durch ihre Verwaltung alle geeigneten Massregeln zu treffen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Ausführungsbestimmungen in Zoll‑ und ähnlichen Angelegenheiten zu hindern und den Personen, die durch solche Missbräuche geschädigt sein sollten, einen Beschwerdezug im Verwaltungs‑, Rechts- oder Schiedsgerichtswege zu sichern.

Alle derartigen Massregeln, die gegenwärtig in Kraft sind oder künftig ergriffen werden sollten, müssen unter den in den Artikeln 4 und 5 angegebenen Bedingungen veröffentlicht werden.

Art. 8

Waren, die Gegenstand eines Streites über die Tarifierung, den Ursprung, die Herkunft oder den Wert sind, müssen, wenn sie einem Einfuhrverbot nicht unterliegen und zur Schlichtung des Streitfalles nicht unbedingt zur Stelle zu sein brauchen, auf Antrag des Zollschuldners sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, ohne dass die Entscheidung des Streites abgewartet wird, vorbehältlich der zur Sicherung der Staatsinteressen erforderlichen Massnahmen; natürlich muss die Rückzahlung hinterlegter Abgaben oder die Entlassung der Zollpartei aus einer schriftlichen Verpflichtung erfolgen, sobald der Rechtsstreit entschieden ist, was in jedem Falle tunlichst zu beschleunigen ist.

Art. 9

Um die Fortschritte in allem, was die in den vorstehenden Artikeln erwähnte Vereinfachung der Zoll‑ oder ähnlichen Förmlichkeiten angeht, darzutun, muss jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär des Völkerbundes[^5] binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Zusammenstellung der Massregeln zugehen lassen, die er zur Herbeiführung der Vereinfachung ergriffen hat.

Entsprechende Zusammenstellungen werden in der Folge alle drei Jahre und ausserdem jedes Mal dann eingereicht werden, wenn der Völkerbundsrat darum ersucht.

Art. 10

Die nach dem Tarif mit Zöllen belegten und von keinem Verbot betroffenen Warenproben und Muster, die von den Fabrikanten oder Kaufleuten, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben, persönlich oder von ihren Geschäftsreisenden mitgeführt werden, können in das Gebiet jedes Vertragsstaates vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung dieses Zolles sicherstellt.

Um an dieser Vergünstigung teilzuhaben, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und Ausführungsbestimmungen können von den Beteiligten den Besitz einer Ausweiskarte verlangen.

Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als Warenproben oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, dass einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass andererseits die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Zollbehörden eines jeden Vertragsstaates werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster die Zeichen, die daran von der Zollbehörde eines andern Vertragsstaates angebracht sind, unter der Bedingung als hinreichend ansehen, dass die Warenproben oder Muster ein Musterpass begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich hält. Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.

Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes muss das Recht haben, die Frist zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben gefordert werden.

Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen, an der Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Warenproben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die Vertragsstaaten werden die Liste der Zollstellen veröffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Wird eine Ausweiskarte gefordert, so muss diese dem nachstehenden Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Ausweiskarten von einem konsularischen oder andern Visum befreit, ausser wenn ein Staat nachweist, dass ihn Sonder‑ oder Ausnahmeverhältnisse zur Forderung eines Visums zwingen. In diesem Falle müssen die Kosten für das Visum möglichst niedrig bemessen werden und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen.

Die Vertragsstaaten werden baldigst sowohl einander unmittelbar wie dem Sekretariat des Völkerbundes[^6] die Liste der Behörden mitteilen, die zur Ausstellung der Ausweiskarten als zuständig anerkannt sind.

Bis zur Einrichtung des oben beschriebenen Verfahrens dürfen die bereits von den Staaten gewährten Erleichterungen nicht eingeschränkt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels, ausser denen über die Ausweiskarte, sind auf tarifmässig mit Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben und Muster anwendbar, die von in einem Vertragsstaat ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, ohne dass diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handelsreisenden die genannten Warenproben oder Muster begleiten.

Muster

**Name des Staates **

(Ausstellende Behörde)

Fussnoten

[^1]: Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). Artikel 23 Bst. e des Völkerbundsvertrages lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: …… e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbundes sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besondern Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden;»

[^2]: Siehe Fussnote 3 im Ingress.

[^3]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.)

[^4]: SR 0.632.01

[^5]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

[^6]: Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

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