Abkommen vom 17. Februar 1928 zwischen der Schweiz und Afghanistan (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1928-02-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Afghanistan,

geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen und den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Afghanistan zu festigen und zu fördern,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1[^1]

Die vertragschliessenden Teile sind mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den beiden Staaten gemäss dem Völkerrecht einverstanden. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter, die jeder von ihnen beim andern beglaubigen kann, sowie deren Missionspersonal, das aus nicht mehr als zehn Personen bestehen soll, auf dem Gebiete des andern Teils sich der Ehren, Vorrechte und Immunitäten erfreuen soll, wie sie das Völkerrecht vorsieht.

Art. 2

In Gewärtigung des Abschlusses endgültiger Niederlassungs‑ und Handelsverträge erfahren die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen, und die den vertragschliessenden Teilen angehörenden Handelsleute können ihren Handel frei ausüben.

Art. 3

Das gegenwärtige in französischer und persischer Sprache abgefasste Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von drei Monaten nach Vollziehung der Unterschrift zu Paris ausgetauscht werden.

Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich indessen vor, es auf sechs Monate zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

So geschehen, in doppelter Urschrift, zu Bern, den siebzehnten Februar eintausendneunhundertundachtundzwanzig, wobei der französische und der persische Wortlaut gleicherweise massgebend sind.

Motta G. Nabi
Fussnoten

[^1]: Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01).

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