Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928 zwischen der Schweiz und Polen über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

Typ Andere
Veröffentlichung 1928-08-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Mit Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928 ist zwischen der Schweiz und Polen eine Vereinbarung über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht[^1] getroffen worden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist folgender:

Auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Konvention wurde bestimmt, dass die in Polen zuzustellenden Akten schweizerischer Behörden durch die schweizerische Gesandtschaft in Warschau[^2] den Präsidenten der zuständigen polnischen Kreisgerichte übermittelt werden können. Die schweizerischen Ersuchsschreiben sind zum Vollzug von der Gesandtschaft dem polnischen Justizministerium zuzuleiten.

Die in der Schweiz zuzustellenden Akten und zu vollziehenden Ersuchsschreiben polnischer Behörden werden von der polnischen Gesandtschaft[^3] und den polnischen Konsulaten der Polizeiabteilung[^4] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

Die in Artikel 6 Absatz 1 der Haager Übereinkunft vorgesehenen Zustellungsarten gelangen nicht zur Anwendung.

Für die Erwirkung der Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheiden wurde beiderseits auf die Innehaltung des diplomatischen Weges verzichtet. (Artikel 18 Absatz 3 der Haager Konvention[^5]).

Hinsichtlich der Sprachenfrage gelten für die Aktenzustellungen und die Ersuchsschreiben die in der Haager Übereinkunft (Artikel 3 und 10) aufgestellten Grundsätze. Die Exequaturbegehren (in der Schweiz Rechtsöffnungsbegehren) im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 jener Übereinkunft müssen in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst sein. Weiterhin müssen mit Übersetzungen in dieser Sprache das Dispositiv nebst dem Ingress des Entscheides sowie die im Absatz 3 genannten Bescheinigungen versehen sein, nicht dagegen die Entscheidungsgründe.

Fussnoten

[^1]: SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Polen gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131)und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.132).

[^2]: Diese Gesandtschaft wurde durch nicht veröffentlichten Beschluss des BR vom 4. März 1958 in eine Botschaft umgewandelt.

[^3]: Heute: Botschaft.

[^4]: Heute: Bundesamt für Justiz (Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 – SR **170.512.1 **).

[^5]: SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Polen gilt heute das Haager Übereink. vom 25. Okt. 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.