Statut vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen (mit Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1923-12-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

I. Teil: Internationaler Eisenbahnverkehr

Kapitel 1: Verbindung internationaler Strecken

Art. 1

Um ihre Eisenbahnnetze in einer den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs entsprechenden Weise zu verbinden, verpflichten sich die Vertragsstaaten:

in den Fällen, in denen die Eisenbahnnetze sich schon berühren, auf den bestehenden Strecken den durchgehenden Dienst einzurichten, wo immer es die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs verlangen,

in den Fällen, in denen die bestehenden Verbindungen den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs nicht genügen, sich ihre Entwürfe über den Ausbau bestehender Linien oder den Bau neuer Linien, deren Verbindung mit den Eisenbahnnetzen eines oder mehrerer der Vertragsstaaten oder deren Fortsetzung in das Gebiet eines oder mehrerer der Vertragsstaaten diesen Bedürfnissen entsprechen würden, unverzüglich mitzuteilen und sie in wohlwollendem Einvernehmen zu prüfen.

Die vorstehenden Bestimmungen ziehen keinerlei Verpflichtung nach sich für die Strecken, die aus örtlichen Gründen oder zur Landesverteidigung gebaut sind.

Art. 2

Angesichts des allgemeinen Vorteils, den die Vereinigung der Förmlichkeiten beim Ein‑ und Austritt an ein und derselben Stelle für die Benützer der Eisenbahnen und besonders für die Reisenden bietet, werden sich die Staaten, die sich daran nicht durch andere Rücksichten gehindert sehen, bemühen, diese Vereinigung zu verwirklichen, sei es durch die Einrichtung von gemeinschaftlichen Grenzbahnhöfen oder wenigstens von Gemeinschaftsbahnhöfen für jede Richtung, sei es durch sonstige geeignete Mittel.

Der Staat, auf dessen Gebiet sich der gemeinschaftliche Grenzbahnhof befindet, wird dem andern Staat alle Erleichterungen für die Einrichtung und die Tätigkeit der Dienststellen gewähren, die zur Durchführung des internationalen Verkehrs unentbehrlich sind.

Art. 3

Der Staat, auf dessen Gebiet die Anschlussstrecken oder die Grenzbahnhöfe liegen, wird den Staatsbeamten oder Eisenbahnbediensteten des andern Staates zur Erleichterung des internationalen Verkehrs bei Ausübung ihrer Tätigkeit Hilfe und Beistand leisten. Ihre Hoheits‑ und Herrschaftsrechte werden hierdurch nicht berührt, bleiben vielmehr voll aufrechterhalten.

Kapitel 2: Massnahmen zur Durchführung des internationalen Verkehrs

Art. 4

In Erkenntnis der Notwendigkeit, dem Betrieb der Eisenbahnen die unentbehrliche Beweglichkeit zu lassen, damit er den vielseitigen Verkehrsbedürfnissen gerecht werden kann, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit dieses Betriebes unberührt zu erhalten, wobei sie aber darüber wachen werden, dass diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.

Sie verpflichten sich, dem internationalen Verkehr angemessene Erleichterungen zu gewähren und enthalten sich jeder unterschiedlichen Behandlung, die ein Übelwollen gegen die andern Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.[^1]

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist nicht beschränkt auf Transporte, die Gegenstand eines einzigen Vertrages bilden, sie erstreckt sich ebenfalls auf die in den Artikeln 21 und 22 des Statuts bezeichneten Transporte unter den darin aufgeführten Bedingungen.

Art. 5

Zur Erleichterung des internationalen Personen‑ und Gepäckverkehrs sind die Verbindungen hinsichtlich der Fahrpläne, der Fahrgeschwindigkeit und der Reisebequemlichkeit um so günstiger zu gestalten, je wichtiger die Verkehrsverbindungen sind.

Die Staaten werden die Einführung durchlaufender Züge oder wenigstens die Einstellung durchlaufender Wagen für die wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen sowie alle Massnahmen zur besonders raschen und bequemen Gestaltung der Reise in diesen Verkehrsverbindungen fördern.

Art. 6

Zur Förderung des internationalen Güterverkehrs ist die Fahrgeschwindigkeit und die Regelmässigkeit des Verkehrs um so vorteilhafter zu gestalten, je wichtiger die Verkehrslinien sind.

Die Staaten werden alle technischen Massnahmen fördern, die dazu bestimmt sind, auf besonders wichtigen internationalen Verkehrswegen einen ihrer Bedeutung entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.

Art. 7

Wenn der internationale Verkehr auf einer bestimmten Strecke vorübergehend unterbrochen oder beschränkt sein sollte, werden sich die Betriebsverwaltungen bemühen, soweit ihnen die Abhilfe obliegt, so rasch wie möglich einen regelmässigen Betrieb herzustellen und bis dahin den Verkehr über einen andern Weg zu leiten, und zwar im Bedarfsfalle unter Mithilfe der Verwaltungen anderer Staaten, die in der Lage sind, ihre Strecken zur Verfügung zu stellen.

Art. 8

Die Vertragsstaaten regeln die Zoll‑ und Polizeiförmlichkeiten so, dass der internationale Verkehr so wenig wie möglich behindert und aufgehalten wird. Dasselbe gilt für Passförmlichkeiten, soweit solche bestehen.

Die Vertragsstaaten werden insbesondere alle Massnahmen zur Verminderung der in den Grenzbahnhöfen vorzunehmenden Verrichtungen fördern, namentlich den Abschluss von Vereinbarungen betreffend den Verschluss der zu verzollenden Wagen und den zollamtlichen Verschluss der Sendungen sowie alle Einrichtungen, die es ermöglichen, die Erledigung der Zollförmlichkeiten in das Landesinnere zu verlegen.

II. Teil: Gegenseitige Benutzung des rollenden Materials und technischeEinheit

Art. 9

Die Vertragsstaaten werden in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmass die unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft stehenden Eisenbahnverwaltungen, deren Strecken ein zusammenhängendes Schienennetz mit gleicher Spurweite bilden, veranlassen, untereinander alle Massnahmen zu vereinbaren, die geeignet sind, den gegenseitigen Austausch und Gebrauch des rollenden Materials zu ermöglichen und zu erleichtern.

Diese Vereinbarungen können auch Bestimmungen über die Aushilfe mit leeren Wagen vorsehen, wenn die Aushilfe zur Befriedigung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs notwendig ist.

In den Massnahmen, die den Gegenstand der vorerwähnten Vereinbarung bilden, sind solche nicht einbegriffen, die Veränderungen der wesentlichen Beschaffenheit des Eisenbahnnetzes oder des rollenden Materials mit sich bringen würden.

Wenn jedoch solche Veränderungen im Hinblick auf die Stärke des Verkehrs und den verhältnismässig geringen Aufwand für die Anpassung besonders wünschenswert erscheinen, kommen die Vertragsstaaten überein, sich unverzüglich alle Vorschläge für solche Veränderungen mitzuteilen und sie wohlwollend zu prüfen.

Art. 10

Um die gegenseitige Benutzung des rollenden Materials zu erleichtern, werden die Vertragsstaaten in jedem für die glatte Abwicklung des internationalen Verkehrs dienlichen Masse die Schaffung von Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen[^2] fördern, namentlich hinsichtlich des Baues und der Bedingungen des Unterhalts des rollenden Materials sowie der Beladung der Güterwagen.

Um dem internationalen Verkehr jede wünschenswerte Erleichterung und Sicherheit zu geben, können diese Übereinkommen, namentlich für Gruppen angrenzender Gebiete, die Einheitlichkeit der Bedingungen für den Bau und für die technischen Einrichtungen der Eisenbahnen vorsehen.

Art. 11

Sonderübereinkommen können eine Aushilfe mit Zugförderungsmitteln und, falls der betreffende internationale Verkehr es rechtfertigt, eine Aushilfe mit Brennstoffen oder elektrischer Energie vorsehen.

Art. 12

Durch Sonderübereinkommen unter den Staaten kann vorgesehen werden, dass das im Eigentum einer Eisenbahnverwaltung stehende rollende Material einschliesslich der Zugförderungsmittel sowie der darin befindlichen beweglichen Gegenstände dieser Eisenbahnverwaltung einer Pfändung ausserhalb der Grenzen des Staates, dem die Eigentümerin angehört, nur auf Grund eines Urteils der Gerichtsbehörden dieses Staates unterworfen werden darf.

Art. 13

Über die Benutzung und den Umlauf der Wagen im internationalen Verkehr, die Privaten oder anderen Unternehmungen als Eisenbahnen gehören, werden Sonderübereinkommen abgeschlossen werden.

III. Teil: Beziehungen zwischen der Eisenbahn und den Benutzern

Art. 14

Zur Hebung des internationalen Verkehrs erleichtern es die Vertragsstaaten in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmass, Vereinbarungen zu schaffen zur Anwendung eines einzigen, für den gesamten Transport geltenden Vertrages. Diese Vereinbarungen sollen die grösstmögliche Einheitlichkeit der Bedingungen zu erreichen suchen, unter denen der direkte Vertrag von jeder der am Transport beteiligten Verwaltungen ausgeführt werden kann.

Art. 15

Wenn ein «einziger» Beförderungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, sollen angemessene Erleichterungen für die Durchführung der Transporte gewährt werden, die sich auf Grund von aufeinanderfolgenden Beförderungsverträgen über Eisenbahnen zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erstrecken.

Art. 16

Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den «einzigen» Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

Art. 17

Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den «einzigen» Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

IV. Teil: Tarife

Art. 18

Die nach den innerstaatlichen Gesetzen gültigen und vor ihrer Inkraftsetzung gehörig veröffentlichten Tarife bestimmen

für Reisende und Gepäck:

die Beförderungspreise, gegebenenfalls einschliesslich der Nebengebühren, und die Bedingungen, unter denen sie anzuwenden sind;

für Güter:

die Frachtsätze einschliesslich der Nebengebühren, die Einteilung der Güter, für welche die Frachtsätze gelten und die Bedingungen für deren Anwendbarkeit.

Die Eisenbahn darf keinem Transporte den auf ihn anwendbaren Tarif verweigern, sofern die Bedingungen für seine Anwendung vorliegen.

Art. 19

Im internationalen Verkehr dürfen über die Sätze der für einen Transport gültigen Tarife hinaus nur solche Beträge erhoben werden, die ein angemessenes Entgelt für Leistungen darstellen, für die die Tarife keine Gebühr vorsehen.

Art. 20

In der Erkenntnis der Notwendigkeit, den Tarifen im allgemeinen die unentbehrliche Geschmeidigkeit zu lassen, um sich möglichst genau den vielseitigen Bedürfnissen des Handels und des kaufmännischen Wettbewerbs anpassen zu können, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit ihrer Tarifierung nach den durch ihre eigene Gesetzgebung eingeführten Grundsätzen unberührt zu erhalten, wobei sie darüber wachen werden, dass diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.

Sie verpflichten sich, im internationalen Verkehr angemessene Tarife sowohl hinsichtlich der Preise wie hinsichtlich der Anwendung zu gewähren und sich jeder unterschiedlichen Behandlung zu enthalten, die ein Übelwollen gegen die andern Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.[^3]

Diese Bestimmungen bilden kein Hindernis, gemeinsame Tarife für Eisenbahn und Schiffahrt aufzustellen, wenn die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze beachtet werden.

Art. 21

Die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels 20 ist nicht beschränkt auf Transporte, die auf Grund eines «einzigen» Vertrages ausgeführt werden. Sie erstreckt sich ebenso auf Transporte, die auf Grund getrennter Verträge über mehrere anschliessende Eisenbahnstrecken, Seestrecken oder irgendwelche andere den Gebieten mehrerer Vertragsstaaten angehörende Fahrwege ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden.

In jedem der aufeinanderfolgenden Verträge muss der ursprüngliche Herkunftsort und der endgültige Bestimmungsort des Transports angegeben sein; das Gut muss während der ganzen Dauer der Beförderung unter Aufsicht der Transportunternehmung sein und von jeder der nachfolgenden ohne Mittelsperson und ohne anderen Zeitverlust übergeben werden, als zur Erfüllung der Übergabegeschäfte, der zoll‑, steuer‑, polizeiamtlichen oder sonstigen behördlichen Förmlichkeiten notwendig ist.

Art. 22

Die Bestimmungen des Artikels 20 sind sowohl im inländischen wie im internationalen Eisenbahnverkehr auch anwendbar auf Güter, die in einem Hafen lagern, ohne Rücksicht auf die Flagge, unter der sie eingeführt worden sind oder ausgeführt werden.

Art. 23

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Einführung internationaler Tarife nach Massgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs, die sich vernünftigerweise befriedigen lassen, zu fördern. Sie werden die Annahme aller Massnahmen erleichtern, die selbst ausserhalb des Rahmens der internationalen Tarife eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege ermöglichen.

Art. 24

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen sowie auch der Binnentarife zu erreichen, insbesondere für die Gruppen angrenzender Gebiete, um dadurch die Anwendung dieser Tarife im internationalen Verkehr zu erleichtern.

V. Teil: Finanzielle Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen

hinsichtlich des internationalen Verkehrs

Art. 25

Die finanziellen Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen müssen derart abgefasst sein, dass ihre Durchführung den internationalen Verkehr und besonders die Anwendung des «einzigen» Beförderungsvertrages in keiner Weise behindert.

Art. 26

Hinsichtlich der Einnahmen der Eisenbahnen sind bei solchen Abmachungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:

Art. 27

Hinsichtlich der Beträge, welche die Eisenbahn an ihre Benützer bezahlt hat, sind bei den Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:

Art. 28

Wenn sich aus dem Stande der Wechselkurse Schwierigkeiten ergeben, die den internationalen Verkehr ernstlich behindern, sind Massnahmen zu ergreifen, um diese Unzuträglichkeiten auf das geringstmögliche Mass herabzumindern.

Jede Eisenbahnverwaltung, die der Gefahr ausgesetzt ist, bei den Abrechnungen infolge der Kursschwankungen empfindliche Verluste zu erleiden, kann sich durch Erhebung eines im Verhältnis zur Verlustgefahr angemessenen Zuschlags schützen. Die unter Eisenbahnverwaltungen getroffenen Abmachungen können unter Vorbehalt regelmässiger Nachprüfung feststehende Wechselkurse vorsehen.

Es werden Massnahmen ergriffen, um soweit wie möglich missbräuchliche Spekulationen von Zwischenpersonen bei der Abwicklung der aus dem Stande der Wechselkurse sich ergebenden Geschäfte zu verhindern.

VI. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 29

Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften des Statuts durch besondere oder allgemeine Massnahmen geändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, dass dabei die Grundsätze des Statuts in möglichst vollem Umfange gewahrt werden müssen.

Art. 30

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.