Internationales Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel

Typ Andere
Veröffentlichung 1925-02-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Australien, die Südafrikanische Union, Neuseeland, der Freistaat Irland und Indien, Bulgarien, Chile, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Japan, Lettland, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Persien, Polen, Portugal, das Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen, Siam, Sudan, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,

in der Erwägung, dass die Anwendung der Bestimmungen der Haager Konvention vom 23. Januar 1912[^1] durch die vertragschliessenden Teile bedeutungsvolle Ergebnisse gezeitigt hat, dass aber mit den Stoffen, die von der Konvention betroffen werden, immer noch in grossem Masse Schmuggel und Missbrauch getrieben wird;

in der Überzeugung, dass Schmuggel und Missbrauch mit diesen Stoffen nur dadurch wirksam beseitigt werden können, dass deren Erzeugung und Herstellung in wirksamerer Weise eingeschränkt und über den internationalen Handel eine schärfere Kontrolle und Überwachung ausgeübt wird, als es in der besagten Konvention vorgesehen ist;

In dem Wunsche, zur Erreichung des Zwecks besagter Konvention weitere Massnahmen zu treffen und ihre Bestimmungen zu vervollständigen und zu verschärfen;

in dem Bewusstsein, dass zu dieser Einschränkung und Kontrolle die Zusammenarbeit aller vertragschliessenden Teile nötig ist;

im Vertrauen darauf, dass dieses im Interesse der Menschheit gelegene Bestreben die einmütige Zustimmung der beteiligten Länder finden wird,

haben die hohen vertragschliessenden Teile beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen einig geworden sind:

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Art. 1

Die vertragschliessenden Teile kommen überein, für die Zwecke des vorliegenden Abkommens folgende Begriffsbestimmungen anzunehmen:

Kapitel II: Inländische Kontrolle des Roh-Opiums und der Kokablätter

Art. 2

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, wenn es nicht schon geschehen ist, Gesetze und Vorschriften zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle der Gewinnung, des Vertriebs und der Ausfuhr des Roh-Opiums zu erlassen; ebenso verpflichten sie sich, die einschlägigen Gesetze und Vorschriften, die sie auf Grund des Artikels 1 der Haager Konvention vom Jahre 1912[^2] oder auf Grund des vorliegenden Abkommens erlassen haben, einer regelmässigen Überprüfung zu unterwerfen und, soweit erforderlich, zu verschärfen.

Art. 3

Die vertragschliessenden Teile werden unter Berücksichtigung der Verschiedenheit ihrer Handelsbedingungen die Zahl der Städte, Häfen und anderen Plätze beschränken, über welche die Aus- oder Einfuhr von Roh-Opium oder Kokablättern gestattet sein soll.

Kapitel III: Inländische Kontrolle der verarbeitenden Stoffe

Art. 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für folgende Stoffe:

Art. 5

Die vertragschliessenden Teile werden wirksame Gesetze oder Vorschriften erlassen, um Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Vertrieb, Ausfuhr und Verwendung der Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, ausschliesslich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Sie werden zusammenarbeiten, um den Gebrauch dieser Stoffe für irgendeinen andern Zweck zu verhindern.

Art. 6

Die vertragschliessenden Teile werden alle Personen überwachen, welche die Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben oder ausführen, sowie die Gebäude, in denen sie dieses Gewerbe oder diesen Handel betreiben.

Zu diesem Zwecke sollen die vertragschliessenden Teile:

Art. 7

Die vertragschliessenden Teile werden Massnahmen ergreifen, um in ihrem Inlandsverkehr jede Abgabe der Stoffe, auf die sich dieses Kapitel bezieht, an nicht ermächtigte Personen sowie jeden Besitz dieser Stoffe durch solche Personen zu untersagen.

Art. 8[^3]

Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfehlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass gewisse Präparate, welche die im vorliegenden Kapitel behandelten Betäubungsmittel enthalten, aber wegen der Art der Arzneimittel, mit denen sie gemischt sind und die praktisch ihre Wiedergewinnung verhindern, zu Opiumsucht nicht Anlass geben, so gibt die Weltgesundheits-Organisation von ihrer Feststellung dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen Kenntnis. Dieser gibt die erwähnte Feststellung den Vertragsstaaten bekannt, was zur Folge hat, dass die fraglichen Präparate von diesem Abkommen ausgenommen werden.

Art. 9

Jeder vertragschliessende Teil kann die Apotheker ermächtigen, auf ihre eigene Verantwortung folgende offizinelle opiumhaltige Präparate als Heilmittel zu sofortigem Gebrauch in dringenden Fällen an das Publikum abzugeben: Opiumtinktur, Laudanum Sydenham und Doversches Pulver. Die in solchem Falle zulässige Höchstmenge darf jedoch nicht mehr als 0,25 g offizinelles Opium enthalten, und der Apotheker muss gemäss Artikel 6 Buchstabe c die gelieferten Mengen in seine Bücher eintragen.

Art. 10[^4]

Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfehlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass irgendein vom vorliegenden Abkommen nicht erfasstes Betäubungsmittel geeignet ist, ähnliche Missbräuche und ebenso schädliche Wirkungen hervorzurufen wie die in diesem Kapitel des Abkommens behandelten Stoffe, so benachrichtigt die Weltgesundheits-Organisation den Wirtschafts- und Sozialrat und empfiehlt ihm, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt diese Empfehlung den Vertragsstaaten bekannt. Jeder Vertragsstaat, der die Empfehlung annimmt, teilt dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der die andern Vertragsstaaten darüber unterrichtet.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Staaten, welche die im vorhergehenden Absatz erwähnte Empfehlung annehmen, unverzüglich auf den betreffenden Stoff angewendet.

Kapitel IV: Indischer Hanf

Art. 11

1. Über die Bestimmungen des Kapitels V dieses Abkommens hinaus, die sich auf den Indischen Hanf und das daraus gewonnene Harz beziehen, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile:

2. Die vertragschliessenden Teile werden eine wirksame Kontrolle ausüben, um den unerlaubten internationalen Handel mit Indischem Hanf und namentlich mit seinem Harz zu verhindern.

Kapitel V: Kontrolle des internationalen Handels

Art. 12

Jeder vertragschliessende Teil wird die Einholung einer besondern Einfuhrbewilligung verlangen für jede Einfuhr irgendeines der Stoffe, auf die dieses Abkommen anwendbar ist. Diese Bewilligung soll die einzuführende Menge, Namen und Adresse des Einführenden sowie Namen und Adresse des Ausführenden enthalten.

Die Einfuhrbewilligung soll die Frist angeben, innerhalb derer die Einfuhr zu bewerkstelligen ist; sie kann gestatten, dass die Einfuhr in mehreren Sendungen erfolgt.

Art. 13

1. Jeder vertragschliessende Teil wird die Einholung einer besonderen Ausfuhrbewilligung verlangen für jede Ausfuhr irgendeines der Stoffe, auf die dieses Abkommen anwendbar ist. Diese Bewilligung soll die auszuführende Menge, Namen und Adresse des Ausführenden sowie Namen und Adresse des Einführenden enthalten.

2. Vor Aushändigung dieser Ausfuhrbewilligung wird der vertragschliessende Teil von der Person oder Firma, welche die Ausfuhrbewilligung verlangt, die Vorlegung eines von der Regierung des Einfuhrlandes ausgestellten Einfuhrscheines fordern, der bestätigt, dass die Einfuhr gestattet ist.

Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, nach Möglichkeit das diesem Abkommen beigefügte Muster für den Einfuhrschein zu verwenden.

3. Die Ausfuhrbewilligung soll die Frist angeben, innerhalb derer die Ausfuhr zu bewerkstelligen ist, und Nummer und Datum des Einfuhrscheins sowie die Behörde benennen, die ihn ausgestellt hat.

4. Eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung soll die Sendung begleiten, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, übermittelt eine weitere Abschrift der Regierung des Einfuhrlandes.

5. Ist die Einfuhr bewerkstelligt oder die für die Einfuhr gestellte Frist abgelaufen, so schickt die Regierung des Einfuhrlandes die Ausfuhrbewilligung mit einem entsprechenden Vermerk an die Regierung des Ausfuhrlandes zurück. Der Vermerk hat die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.

6. Wenn eine geringere Menge als die in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete ausgeführt wird, so haben die zuständigen Behörden die tatsächlich ausgeführte Menge auf der Ausfuhrbewilligung und auf jeder amtlichen Abschrift derselben zu verzeichnen.

7. Betrifft das Ausfuhrgesuch eine Sendung, die im Einfuhrlande unter Zollverschluss eingelagert werden soll, so kann die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes statt des oben vorgesehenen Einfuhrscheins eine besondere Bescheinigung annehmen, in der die zuständige Behörde des Einfuhrlandes erklärt, dass sie die Einfuhr der Sendung unter den oben erwähnten Umständen genehmigt. In solchem Falle soll in der Ausfuhrbewilligung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Sendung ausgeführt wird, um unter Zollverschluss eingelagert zu werden.

Art. 14

Um die Anwendung und vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens in den Freihäfen und Freizonen zu sichern, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die in ihrem Lande geltenden Gesetze und Vorschriften in den in ihrem Gebiete liegenden Freihäfen und Freizonen anzuwenden und dort die gleiche Überwachung und Kontrolle auszuüben wie in den übrigen Teilen ihres Gebiets, soweit es sich um vom vorliegenden Abkommen betroffene Stoffe handelt.

Dieser Artikel hindert jedoch keinen der vertragschliessenden Teile daran, auf die genannten Stoffe in den Freihäfen und Freizonen schärfere Bestimmungen anzuwenden als in den übrigen Teilen seines Gebietes.

Art. 15

1. Keine Sendung irgendwelcher der in diesem Abkommen behandelten Stoffe darf, wenn sie von einem Lande nach einem anderen ausgeführt wird, durch ein drittes Land gehen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sendung aus dem benützten Schiff oder Fahrzeug umgeladen wird oder nicht –, ohne dass den zuständigen Behörden dieses Landes eine Abschrift der die Sendung begleitenden Ausfuhrbewilligung (oder des Umleitungsscheins, wenn gemäss der folgenden Ziffer ein solcher ausgestellt worden ist) vorgelegt wird.

2. Die zuständigen Behörden eines Landes, durch das eine Sendung eines der in diesem Abkommen behandelten Stoffe gehen darf, werden alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die erwähnte Sendung nach einem anderen Bestimmungsort umgeleitet wird, als auf der die Sendung begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung (oder auf dem Umleitungsschein) angegeben ist, es sei denn, dass die Regierung dieses Landes eine solche Umleitung durch einen besonderen Umleitungsschein genehmigt hat. Ein Umleitungsschein soll nur gegen Vorlegung eines Einfuhrscheins ausgegeben werden, der den Bestimmungen des Artikels 13 entspricht und von der Regierung des Landes ausgestellt ist, nach dem die Sendung umgeleitet werden soll; dieser Umleitungsschein soll dieselben Angaben enthalten, die gemäss Artikel 13 in der Ausfuhrbewilligung zu machen sind, sowie den Namen des Landes, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt worden ist. Alle Bestimmungen des Artikels 13, die für eine Ausfuhrbewilligung gelten, sind gleicherweise auf die Umleitungsscheine anzuwenden.

Ausserdem soll die Regierung des Landes, welche die Umleitung der Sendung bewilligt, die Abschrift der ursprünglichen Ausfuhrbewilligung (oder die Umleitungsbescheinigung), welche die Sendung bei ihrer Ankunft auf dem Gebiet des betreffenden Landes begleitete, zurückhalten und sie der Regierung, die sie ausgestellt hat, unter gleichzeitiger Nennung des Landes zurücksenden, nach dem die Umleitung bewilligt wurde.

3. In den Fällen, in denen der Transport auf dem Luftwege geschieht, sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht anwendbar, wenn das Luftfahrzeug das Gebiet des dritten Landes überfliegt, ohne zu landen. Falls das Luftfahrzeug auf dem Gebiete des betreffenden Landes niedergeht, sind die erwähnten Bestimmungen in dem von den Umständen gestatteten Masse anwendbar.

4. Die Ziffern 1–3 dieses Artikels lassen die Bestimmungen jeder etwaigen internationalen Vereinbarung unberührt, welche die zulässige Überwachung der in diesem Abkommen behandelten Stoffe durch einen der vertragschliessenden Teile einschränken, wenn solche im direkten Durchgangsverkehr befördert werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Beförderung der Stoffe durch die Post.

Art. 16

Wenn eine Sendung von in diesem Abkommen behandelten Stoffen auf dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils ausgeladen und unter Zollverschluss eingelagert wird, so darf sie aus dem Zollverschluss nicht entnommen werden, ohne dass der Behörde, welcher der Zollverschluss untersteht, ein von der Regierung des Bestimmungslandes ausgestellter Einfuhrschein vorgelegt wird, der bestätigt, dass die Einfuhr gestattet ist. Die betreffende Behörde gibt für jede so entnommene Sendung eine besondere Bewilligung aus, die an die Stelle der in den Artikeln 13, 14 und 15 vorgesehenen Ausfuhrbewilligung tritt.

Art. 17

Berühren die in diesem Abkommen behandelten Stoffe das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile im Durchgangsverkehr oder werden sie dort unter Zollverschluss eingelagert, so dürfen sie keiner Behandlung unterworfen werden, die ihre Natur oder, wenn keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, ihre Verpackung ändern könnte.

Art. 18

Sollte einer der vertragschliessenden Teile sich ausserstande sehen, irgendeine Bestimmung dieses Kapitels auf seinen Handel mit einem anderen Lande anzuwenden, weil letzteres an diesem Abkommen nicht beteiligt ist, so ist der vertragschliessende Teil zur Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels nur insoweit verpflichtet, als die Umstände es gestatten.

Kapitel VI: Das Ständige Zentralkomitee

Art. 19

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist ein Ständiges Zentralkomitee zu ernennen.

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