Bundesbeschluss vom 9. Juni 1927 betreffend die Ratifikation des von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung von Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1926[^2],
beschliesst:
I.
Der Bundesrat wird ermächtigt:
- a. zu gegebener Zeit den Beitritt der Schweiz zu dem von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Übereinkommen vom 5. Juni 1925[^3] über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen zu erklären;
- b. mit einzelnen Staaten Sonderabkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Unfallentschädigung abzuschliessen.
II.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1926 I 795
[^3]: SR 0.832.27
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