Vertrag vom 15. März 1927 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Typ Andere
Veröffentlichung 1927-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich

haben beschlossen, zur Förderung des wechselseitigen Verkehres gemeinsame Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu treffen. Zu diesem Zweck haben sie zu Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Art. 2

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Art. 1, Z. 1, als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:

Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht: familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich versicherte Forderungen.

Art. 3

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die in Art. 1, Z. 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.

Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Art. 4

Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916[^1] anzuwenden.

Art. 5

Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen.

Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.

Die Bescheinigung über die Rechtskraft und über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleichs wird in Österreich durch die Behörde, die zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung in diesein Staate zuständig wäre, in der Schweiz durch die zuständige Behörde des Kantons, wo der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen wurde, ausgestellt.

Art. 6

In einem Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, in einem Zivilprozesse verhängte Ordnungsstrafen, Entscheidungen über die Eröffnung des Konkurses und andere Entscheidungen im Konkurs‑ und Ausgleichsverfahren sowie Entscheidungen über die Bestätigung eines Nachlassvertrages gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.

Art. 7

Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden, die zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die beiden Regierungen werden einander diese Behörden mitteilen.

Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe Minderjähriger oder Pflegebefohlener kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung vorläufige Verfügungen der zuständigen Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, entgegenstehen, die auf Grund der diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde, von der die zu vollstreckende Entscheidung ausgegangen ist, sowie die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung ungesäumt in Kenntnis zu setzen.

Art. 8

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, und zwar in der Schweiz, wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach den bundesrechtlichen Vorschriften über Schuldbetreibung und Konkurs (Bundesgesetz vom 11. April 1889[^2] samt Nachträgen), in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung erfolgen soll, in Österreich nach den Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 79, samt Nachträgen).

Art. 9

Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Die in Art. 18, Abs. 1 und 2, der Übereinkunft über Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905[^3] genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.

Art. 10

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.

Art. 11

Das österreichische Bundeskanzleramt (Justiz) und das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.

Art. 12

Dieser Vertrag ist auch auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erlassen oder geschlossen worden sind.

Art. 13

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifiaktionsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am fünfzehnten März eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

| Häberlin | Leitmaier Krautmann | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.172.031.63

[^2]: SR 281.1

[^3]: SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Österreich gilt heute die Übereink. vom 1. März 1954 (SR 0.274.12).

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