Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

Typ Andere
Veröffentlichung 1929-12-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Mit Notenaustausch vom 24. Dezember 1929 ist zwischen der Schweiz und Deutschland eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht[^1] getroffen worden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist folgender:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905[^2] bezeichneten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist im andern Staate vom Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Fussnoten

[^1]: SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gilt heute die Übereink. vom 1. März 1954 (SR 0.274.12).

[^2]: SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gilt heute die Übereink. vom 1. März 1954 (SR 0.274.12).

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