Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1929 betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheines zwischen Strassburg/Kehl und Istein

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 1929-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 5
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 19291,

beschliesst:

Art. 1

Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 19292 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.

Art. 3

1 Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.

2 Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.

Art. 4

Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung3 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Art. 5

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Fussnoten

3

SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.

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