Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1929 betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheines zwischen Strassburg/Kehl und Istein
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929[^1],
beschliesst:
Art. 1
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929[^2] über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
Art. 3
1 Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Art. 4
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung[^3] betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
Art. 5
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Fussnoten
[^1]: BBl 1929 II 69
[^2]: SR 0.747.224.052.1
[^3]: SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.
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