Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (mit Grundgesetz und Statuten der Bank)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1930-01-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Stand am 7. November 2016) Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,

3 Italiens und Japans einerseits und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, die auf der Haager Konferenz im Januar 1930 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweiz verpflichtet sich, unverzüglich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen.

Art. 2

Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Regierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vor-

4 gesehenen Schiedsgericht unterbreitet. Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Art. 3

Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen. Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Ratifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunde soll im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Regierung das erforderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der

5 Bank herbeizuführen. Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Regierung den anderen unterzeichneten Regierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen. Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Nachdem die Signatarmächte des Haager Abkommens vom Januar 1930 einen Plan angenommen haben, der die Gründung einer Internationalen Bank (die den Namen Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erhält) durch die Zentralbanken von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan und ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Banken der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, und nachdem die genannten Zentralbanken und eine Bankgruppe, gebildet aus der Firma J. P. Morgan & Co., New York, der First National Bank of New York, New York, und der First National Bank of Chicago, Chicago, beschlossen haben, vorgenannte Bank ins Leben zu rufen und die Zeichnung ihres genehmigten Kapitals in Höhe von fünfhundert Millionen Schweizerfranken = 145 161290,32 g Feingold, aufgeteilt in zweihunderttausend Aktien, selbst zu garantieren oder für die Garantie Sorge zu tragen, und nachdem die Schweizerische Bundesregierung mit den Regierungen von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan ein Abkommen geschlossen hat, worin die Schweizerische Bundesregierung sich damit einverstanden erklärt, das vorliegende Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erlassen, ohne das Einverständnis der vorgenannten Mächte weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen, wird verfügt 1. Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (im folgenden Bank genannt) wird durch dieses Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. Februar 1930 In Kraft getreten am 26. Februar 1930 BS 11 571; BBl 1930 I 69

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 46 67

[^3]: Japan hat inzwischen auf alle aus diesem Abkommen erworbenen Rechte verzichtet (AS 1953 24).

[^4]: Die Bestimmungen des Haager Reparationsabkommens vom 20. Januar 1930 – das die Schweiz nicht unterzeichnet hat – über die Einrichtung und das Verfahren dieses Schieds- gerichts finden sich im BBl 1930 I 117.

[^5]: Dies ist geschehen durch BB vom 25. Februar 1930 betreffend die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (AS 46 301). Der Bundesbeschluss war gemäss Art. 89 BV (SR 101 ) dem Referendum unterstellt.

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