Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG)
(PfG) 1 vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. September 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 , gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925 , beschliesst: Abschnitt I: Die Pfandbriefzentralen
Art. 1
1 Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer I. Aufgabe und Ausgaberecht langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.
2 Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kreditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.
Art. 2
1 Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächti- II. Ermächti gung gung des Bundesrates nötig.
2 Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grundoder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.
4 Art. 3 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu III. Zentrale der Kantonalbanken sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des
5 Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen.
Art. 4
1 Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu IV. Zentrale der übrigen Kreditsein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat anstalten und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.
2 Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.
3 Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.
4 Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.
6 Art. 5 Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst: V. Geschäftskreis 1. die Ausgabe von Pfandbriefen; 2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe
- a. in Darlehen nach den Artikeln 11 und 12;
- b. bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten;
7 3. die Anlage des Eigenund Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sichtund Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume; 4. andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausgabe der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfordern.
Art. 6
1 Die Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des Bundes, VI. Steuerfreiheit der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum.
2 Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach den Artikeln 11 und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unterliegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer. Abschnitt II: Die Ausgabe von Pfandbriefen und die Gewährung von Darlehen
8 Art. 7
1 Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden I. Pfandbriefe
- a. Form oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.
2 Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden.
3 Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Buch ist nicht öffentlich.
4 Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
5 Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist.
9 Art. 8
1 In jedem Pfandbrief ist die Laufzeit anzugeben. Ist der Pfandbrief b. Inhalt Bestandteil einer durch Auslosung tilgbaren Anleihe, so ist ausserdem der Tilgungsplan anzugeben.
2 Die Pfandbriefzentralen können bei der Emission die vorzeitige Rückzahlung des Pfandbriefes vorsehen. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.
3 Der Gläubiger kann die vorzeitige Rückzahlung des Pfandbriefes nicht verlangen.
10 Art. 9 Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von c. Bescheinigung der gesetzlichen Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist. Deckung
11 Art. 10 Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe ausd. Höhe der Ausgabe geben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Fünfzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt. Die Vollziehungsverordnung umschreibt den Begriff des Eigenkapitals.
Art. 11
1 Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem II. Darlehen Bedingungen a. Erlöse der Pfandbriefausgabe Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 19.
2 Sie dürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 26 gewähren.
Art. 12
1 Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fälligb. Fälligkeit und vorzeitige Rückkeit derjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt zahlung wurden.
2 Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gattung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darlehen seinerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzentrale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Rest der Ausgabekosten vergütet.
Art. 13
Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzen- III. Verpflichtung gegenüber tralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfandden Grundpfandschuldnern briefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen. Abschnitt III: Deckung der Pfandbriefe und Darlehen
12 Art. 14 Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den I. Deckung der Pfandbriefe bei Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln 11 und 12 und den Zentralen für den in Artikel 5 Ziffer 2 vorbehaltenen Teil durch Gülten, die a. Im allgemeinen von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.
Art. 15
Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfandb. Vermehrung g der Deckun briefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
Art. 16
1 Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der c. Pfandregister der Zentralen Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen.
2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
Art. 17
1 Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Ded. Verwaltung der Deckung ckung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.
2 Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
Art. 18
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein e. Pfandrecht der Pfandbriefe Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.
Art. 19
1 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die II. Deckung der Darlehen der darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- Mitglieder bei diesen selbst oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner ge-
- a. Im deckt sein, die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden. allgemeinen
2 Die Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gelegen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.
Art. 20
Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung b. Vermehrung Deckung der kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbriefzentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
Art. 21
1 Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Darc. Pfandregister der Mit glieder lehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen.
2 Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
Art. 22
1 Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene d. Verwaltung der Deckung Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.
2 Sie sind verpflichtet, im Interesse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
13 Art. 23 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden e. Pfandrecht der Darlehen Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären.
Art. 24
1 Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung f. Rechnungsstellung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen.
2 Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.
Art. 25
1 Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und III. Ergänzung Deckung der lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldverschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden.
2 Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.
Art. 26
1 Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, IV. Darlehen an Nichtmitglieder aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizeri-
14 schen Zivilgesetzbuches verpfänden.
2 Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen. Abschnitt IV: Die Befriedigung aus dem Pfande
Art. 27
Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und I. Betreibungsart für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitgliedern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbriefund Darlehensgläubiger nach Artikel 42.
15 Art. 28 II. …
16 Art. 29 Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rück- Rangordnung III. sicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im gleichen Range teil.
Art. 30
Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli- IV. Gläubigergemeinschaft gationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zinsund Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.
Art. 31
Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so V. Befriedigung aus Pfändern von kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünktlich Nichtmitgliedern erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfändeten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Abschnitt V: Die Schätzung und Belehnung der Grundpfänder
Art. 32
1 Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kanto- I. Schätzungsvorschriften nalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich
17 ändern.
Art. 33
1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen II. Schätzungsgrundlagen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden.
2 Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durchschnittlichen Ertrage anzustreben.
Art. 34
Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfand- III. Belehnungsgrenzen versicherten Zinsen kommen als Pfandbriefoder Darlehensdeckung
- a. Höchstansätze in Betracht: 1. die auf Grundstücken mit überwiegend landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens fünf Sechsteln des Ertragswertes, sofern eine solche Schätzung vorliegt, keinesfalls aber zu mehr als zwei Dritteln des Verkehrswertes; 2. die auf andern Grundstücken haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens zwei Dritteln des Verkehrswertes.
Art. 35
Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des b. Tiefere Ansätze Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassenden Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.
Art. 36
Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung c. Ausschluss ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Steinbrüchen, sind von der Verwendung als Pfandbriefoder Darlehensdeckung ausgeschlossen. Abschnitt VI: Die Überwachung und der Entzug der Ermächtigung
Art. 37
Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder I. Vertreter der Grundpfand- Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitschuldner glied zu ernennen.
Art. 38
Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen II. Bilanzvorschriften und Gewinnund Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerscheinungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.
18 Art. 38 a
1 Die Pfandbriefzentralen beauftragen eine zugelassene Prüfgesell- III. Prüfung der Pfandbriefschaft mit einer jährlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft prüft, ob zentralen sie: 1. ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und 2. die statutarischen und reglementarischen Vorschriften sowie die Bestimmungen der Abschnitte II, III und V dieses Gesetzes einhalten.
2 Besitzt eine Pfandbriefzentrale eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen in technischen Angelegenheiten zu erlassen.
19 Art. 38 b
1 Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen IV. Prüfung bei den Mitgliedern prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Darlehensdeckung.
2 Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.
20 Art. 39 Die Artikel 33–35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom Aufsicht V.
21 22. Juni 2007 finden keine Anwendung.
22 Art. 40
1 Die FINMA kann die Aushändigung der Deckungswerte anordnen, VI. Aushändigung der wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfand- Deckungswerte briefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.
2 Bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann sie einen Untersuchungsbeauftragten mit der Verwaltung der Deckungswerte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen.
23 Art. 41 Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Auf- VII. Entzug der Ermächtigung 24
25 sichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die FINMA dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfandbriefausgabe zu entziehen.
26 Art. 42 VIII. Anwen-
27 Die Artikel 25–37 g des Bankengesetzes vom 8. November 1934 dung der gelten sinngemäss. Bestimmungen über die Bankinsolvenz
28 Art. 43 Abschnitt VII: Verantwortlichkeitsund Strafbestimmungen
Art. 44
Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhan- I. Zivilrechtliche Haftung delt, haftet den Pfandbriefoder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.
29 Art. 45 1. Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen aus- II. Straftatbestände gibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben, Übertretungen a. wer Pfandbriefe ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt, wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Busse bis zu
30 50 000 Franken bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu
30 000 Franken.
31 Art. 46
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig b. Ordnungswidrigkeiten
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